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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 182 -1.3.2.4.5.8.4.2 Untergrenze für ÜberprüfungEine Untergrenze für den AF soll wie bisher nicht gesetzlich eingeführt werden. Es bleibtdem Versicherer überlassen, durch AVB einen niedrigeren AF als 10 % festzulegen. Wiebisher können die AVB auch vorsehen, dass <strong>der</strong> niedrigere AF zu einer Überprüfung <strong>der</strong>Beiträge führen kann o<strong>der</strong> muss.1.3.2.4.5.8.5 BestandswirksamkeitWenn das gesetzliche Regelwerk für Beitragsanpassungen verän<strong>der</strong>t wird, muss <strong>der</strong> Versichererdie Möglichkeit haben, diese Verän<strong>der</strong>ungen auch bestandswirksam werden zu lassen;an<strong>der</strong>enfalls würden sie praktisch nichts bewirken, weil sie nur für neue Tarife und AVBgelten würden. Deshalb muss eine Überleitungsregel eine entsprechende AVB-Än<strong>der</strong>ung fürden Bestand ermöglichen. Vorbild hierfür wäre Art. 16 § 7 Drittes DurchfG/EWG zum VAG.1.3.2.4.5.9 Anpassung von Selbstbehalten und RisikozuschlägenDie Prämienanpassungsregelung in § 178g Abs. 2 VVG lässt dem Wortlaut nach nur eineÄn<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> zu erhebenden Prämie selbst, nicht aber eines Risikozuschlags o<strong>der</strong> einesSelbstbehaltes zu. Dies steht im Wi<strong>der</strong>spruch zu § 12b Abs. 2 Satz 3 VAG. Hiernach kannbei Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen für eine Beitragsanpassung auch ein betragsmäßigerSelbstbehalt und Prämienzuschlag angepasst werden.Deshalb wird § 195 Abs. 2 E ausdrücklich auf in absoluten Beträgen ausgewiesene Selbstbehalteund Risikozuschläge erstreckt.1.3.2.4.5.10 Unabhängiger Treuhän<strong>der</strong>a) In <strong>der</strong> Krankenversicherung ist die ordentliche Kündigung <strong>des</strong> Versicherungsvertragsdurch den Versicherer grundsätzlich ausgeschlossen. Än<strong>der</strong>n sich die für die Kalkulationmaßgebenden Rechnungsgrundlagen o<strong>der</strong> die Verhältnisse <strong>des</strong> Gesundheitswesens,wird die Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung gestört. Da <strong>der</strong> Versicherer sich indiesem Fall nicht von dem Vertrag lösen kann, muss er die Möglichkeit haben, die verlorengegangene Äquivalenz durch einseitige Anpassung <strong>der</strong> Prämie o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Versiche-

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