12.07.2015 Aufrufe

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 181 -1.3.2.4.5.8.4 Auslösende Faktoren1.3.2.4.5.8.4.1 Obligatorische Überprüfunga) Nach § 12b Abs. 2 Satz 2 VAG besteht eine Pflicht <strong>zur</strong> Überprüfung <strong>der</strong> Beiträge, wenndie Abweichung <strong>der</strong> tatsächlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen 10 %überschreitet („Auslösen<strong>der</strong> Faktor“ = „AF“). Zwar können die AVB einen niedrigeren AFfestlegen; in<strong>des</strong>sen ist davon fast im gesamten PKV-Markt so gut wie kein Gebrauchgemacht worden, vielmehr sind niedrigere AF stets nur als „Kann“-Überprüfung eingeführtworden.Der AF für die obligatorische Überprüfung <strong>der</strong> Beiträge verfolgt das Ziel, die Versichertengemeinschaftvor einer dauerhaften Unterkalkulation zu schützen und damit die dauerndeErfüllbarkeit <strong>der</strong> Verträge zu gewährleisten. Dies ist ein aufsichtsrechtliches Gebot.Gleichzeitig muss <strong>der</strong> einzelne Versicherte aber auch davor bewahrt werden, dassdurch ein Hinausschieben notwendiger Beitragsanpassungen die Beitragssprünge zugroß werden. Der AF muss daher so gewählt werden, dass im großen und ganzen dieBeiträge alle ein bis zwei Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sind.Nichts an<strong>der</strong>es geschieht letztlich auch in <strong>der</strong> GKV und in <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung– und zwar allein schon wegen <strong>der</strong> jährlichen Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Beitragsbemessungsgrenzen.Unter Berücksichtigung <strong>der</strong> vorgenannten Aspekte erscheint <strong>der</strong> geltende Wert für denAF in Höhe von 10 % als ausreichend. Die Versicherer haben die Möglichkeit, in denAVB einen niedrigeren AF zu vereinbaren, und zwar sowohl für eine „Kann“-Überprüfungals auch für eine obligatorische Überprüfung.b) Für die Rechnungsgrundlagen „Versicherungsleistungen einschließlich Schadenregulierungskosten“und „Rechnungszins“ ist es notwendig, die Beitragsüberprüfung an die Erreichungbzw. Überschreitung eines rechnerischen AF zu knüpfen. Für die Rechnungsgrundlage„Sterbewahrscheinlichkeit“ ist dies nicht sinnvoll: Die Sterbewahrscheinlichkeitenwerden in Abständen von ca. fünf Jahren für alle Versicherer einheitlich undmarktweit überprüft und in <strong>der</strong> PKV-Sterbetafel festgelegt; diese Sterbetafeln müssendann einheitlich und gesamthaft, also unabhängig vom Erreichen eines bestimmten Verän<strong>der</strong>ungssatzeseingeführt werden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!