Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 178 -b) Bei der Überprüfung der Kalkulation im Rahmen der Nachkalkulation kommt es daraufan, ob die tatsächliche Entwicklung mit den der Kalkulation zugrunde gelegten Annahmenübereinstimmt. Ob etwaige tatsächliche Abweichungen der Rechnungsgrundlagenvon den der Kalkulation zugrundegelegten auf vom Versicherungsunternehmen zu beeinflussendenEntwicklungen beruhen oder nicht, ist aktuariell und damit versicherungsaufsichtsrechtlichirrelevant. Dies stellt insbesondere für die kostenbezogenen Rechnungsgrundlagen§ 8 Abs. 2 KalV ausdrücklich klar („die tatsächlichen Aufwendungen“;„dass sie die Aufwendungen rechnungsmäßig decken“). Nur im Falle einer von Anfangan aktuariell erkennbar unzureichenden Erst- oder Neukalkulation ist dem Versicherungsunternehmeneine Beitragsanpassung verwehrt (§ 12b Abs. 2 Satz 4 VAG).c) Beitragsanpassungen müssen – zunächst für den genehmigenden Treuhänder und imStreitfall für die Gerichte – überprüfbar sein. Sie müssen anhand feststellbarer externeroder interner Fakten und Daten belegt werden können (§ 9 KalV).Externe Daten können z.B. die offiziellen PKV-Sterbetafeln der DAV oder Veröffentlichungender BaFin zu den festgestellten Stornowahrscheinlichkeiten der PKV sein.Interne Daten sind Daten des einzelnen Versicherungsunternehmens, die ihren Niederschlagz.B. in der externen Rechnungslegung, in der internen Rechnungslegung gegenüberder BaFin, in der auch dem Wirtschaftsprüfer zugänglichen Kosten- und Erlösrechnungdes Versicherungsunternehmens oder in den dem Treuhänder bzw. der BaFin vorzulegendentechnischen Berechnungsgrundlagen, kalkulatorischen Herleitungen, Wahrscheinlichkeitstafelnund statistischen Nachweisen finden (§ 12b Abs. 1 Satz 3, Abs. 2Satz 2 VAG; § 15 Abs. 1 Satz 1, § 17 KalV).1.3.2.4.5.8.3 Einzelne Rechnungsgrundlagen1.3.2.4.5.8.3.1 SchadenregulierungskostenZwischen der Höhe der eigentlichen Versicherungsleistungen und den Schadenregulierungskostenbesteht ein unlösbarer innerer Zusammenhang, der auch darin zum Ausdruckkommt, dass die Schadenregulierungskosten in der externen Rechnungslegung als Teil desSchadenaufwandes behandelt werden. In der Krankenversicherung hat der Zusammenhangeine besonders wichtige Bedeutung: Die Steuerung der Versicherungsleistungen – insbe-

- 179 -sondere ihre Beschränkung auf das medizinisch Notwendige und auf das nach den ärztlichenGebührenordnungen Geschuldete sowie ihre Ausrichtung an den Qualitätsstandardsder evidenzbasierten Medizin und von Disease Management Programmen (DMP) – erfordertein intensives und professionelles Leistungs- und Gesundheitsmanagement, das sich mitseinen Aufwendungen in den Schadenregulierungskosten niederschlägt. Je besser das Leistungs-und Gesundheitsmanagement durchgeführt wird, um so erfolgreicher wird der Anstiegder Versicherungsleistungen gedämpft und eine darauf gegründete Beitragsanpassungvermieden. Der Versicherer wäre damit aber auch gleichzeitig gehindert, seine gestiegenenSchadenregulierungskosten kalkulatorisch zu adjustieren, so dass er wegen seines erfolgreichenLeistungs- und Gesundheitsmanagements mit einer Unterdeckung aus den Schadenregulierungskosten„bestraft“ wird. Das ist kontraproduktiv und wird ihn veranlassen, liebereinen Anstieg der Versicherungsleistungen zuzulassen, weil nur dies ihm nach der geltendenRechtslage eine Beitragsanpassung ermöglicht. Da die Einsparungen an Versicherungsleistungendurch gutes Leistungs- und Gesundheitsmanagement erheblich höher sind als derhierfür geleistete Schadenregulierungsmehraufwand, sollte daher auch die Abweichung dertatsächlichen von den kalkulierten Schadenregulierungskosten eine Beitragsanpassung ermöglichen.Eine isolierte Abweichung der tatsächlichen von den kalkulierten Schadenregulierungskostenhätte allerdings in Relation zum Gesamtbeitrag ein vergleichsweise geringes Gewicht. Dieskönnte – wenn alle übrigen Rechnungsgrundlagen sich als noch aktuell erweisen – dazuführen, dass nur wegen eines Kleinstbetrags eine aufwendige Beitragsanpassung durchgeführtwerden müsste. Dem soll dadurch Rechnung getragen werden, dass die Versicherungsleistungenund die Schadenregulierungskosten für Zwecke des Auslösens einer Beitragsanpassungzu einem addierten Wert zusammengefasst werden. Dies würde im übrigenihren inneren Zusammenhang deutlich machen, der auch dadurch zum Ausdruck kommt,dass in der externen Rechnungslegung beide Werte zusammen als Schadenaufwand ausgewiesenwerden.1.3.2.4.5.8.3.2 SterbewahrscheinlichkeitenNach geltender Rechtslage sind erst bei einer Nachkalkulation anlässlich einer durch dieSchadenentwicklung ausgelösten Beitragsanpassung die jeweils neuesten Sterbetafeln unmittelbareinzuführen. Maßgebend sind die PKV-Sterbetafeln, welche die DAV entwickelt; dieBaFin ist hierbei eingebunden. Die Sterbewahrscheinlichkeiten werden ausschließlich inPKV-einheitlichen Sterbetafeln abgebildet; unternehmensindividuelle Sterbetafeln gibt es

- 179 -son<strong>der</strong>e ihre Beschränkung auf das medizinisch Notwendige und auf das nach den ärztlichenGebührenordnungen Geschuldete sowie ihre Ausrichtung an den Qualitätsstandards<strong>der</strong> evidenzbasierten Medizin und von Disease Management Programmen (DMP) – erfor<strong>der</strong>tein intensives und professionelles Leistungs- und Gesundheitsmanagement, das sich mitseinen Aufwendungen in den Schadenregulierungskosten nie<strong>der</strong>schlägt. Je besser das Leistungs-und Gesundheitsmanagement durchgeführt wird, um so erfolgreicher wird <strong>der</strong> Anstieg<strong>der</strong> Versicherungsleistungen gedämpft und eine darauf gegründete Beitragsanpassungvermieden. Der Versicherer wäre damit aber auch gleichzeitig gehin<strong>der</strong>t, seine gestiegenenSchadenregulierungskosten kalkulatorisch zu adjustieren, so dass er wegen seines erfolgreichenLeistungs- und Gesundheitsmanagements mit einer Unterdeckung aus den Schadenregulierungskosten„bestraft“ wird. Das ist kontraproduktiv und wird ihn veranlassen, liebereinen Anstieg <strong>der</strong> Versicherungsleistungen zuzulassen, weil nur dies ihm nach <strong>der</strong> geltendenRechtslage eine Beitragsanpassung ermöglicht. Da die Einsparungen an Versicherungsleistungendurch gutes Leistungs- und Gesundheitsmanagement erheblich höher sind als <strong>der</strong>hierfür geleistete Schadenregulierungsmehraufwand, sollte daher auch die Abweichung <strong>der</strong>tatsächlichen von den kalkulierten Schadenregulierungskosten eine Beitragsanpassung ermöglichen.Eine isolierte Abweichung <strong>der</strong> tatsächlichen von den kalkulierten Schadenregulierungskostenhätte allerdings in Relation zum Gesamtbeitrag ein vergleichsweise geringes Gewicht. Dieskönnte – wenn alle übrigen Rechnungsgrundlagen sich als noch aktuell erweisen – dazuführen, dass nur wegen eines Kleinstbetrags eine aufwendige Beitragsanpassung durchgeführtwerden müsste. Dem soll dadurch Rechnung getragen werden, dass die Versicherungsleistungenund die Schadenregulierungskosten für Zwecke <strong>des</strong> Auslösens einer Beitragsanpassungzu einem addierten Wert zusammengefasst werden. Dies würde im übrigenihren inneren Zusammenhang deutlich machen, <strong>der</strong> auch dadurch zum Ausdruck kommt,dass in <strong>der</strong> externen Rechnungslegung beide Werte zusammen als Schadenaufwand ausgewiesenwerden.1.3.2.4.5.8.3.2 SterbewahrscheinlichkeitenNach gelten<strong>der</strong> Rechtslage sind erst bei einer Nachkalkulation anlässlich einer durch dieSchadenentwicklung ausgelösten Beitragsanpassung die jeweils neuesten Sterbetafeln unmittelbareinzuführen. Maßgebend sind die PKV-Sterbetafeln, welche die DAV entwickelt; dieBaFin ist hierbei eingebunden. Die Sterbewahrscheinlichkeiten werden ausschließlich inPKV-einheitlichen Sterbetafeln abgebildet; unternehmensindividuelle Sterbetafeln gibt es

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