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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 178 -b) Bei <strong>der</strong> Überprüfung <strong>der</strong> Kalkulation im Rahmen <strong>der</strong> Nachkalkulation kommt es daraufan, ob die tatsächliche Entwicklung mit den <strong>der</strong> Kalkulation zugrunde gelegten Annahmenübereinstimmt. Ob etwaige tatsächliche Abweichungen <strong>der</strong> Rechnungsgrundlagenvon den <strong>der</strong> Kalkulation zugrundegelegten auf vom Versicherungsunternehmen zu beeinflussendenEntwicklungen beruhen o<strong>der</strong> nicht, ist aktuariell und damit versicherungsaufsichtsrechtlichirrelevant. Dies stellt insbeson<strong>der</strong>e für die kostenbezogenen Rechnungsgrundlagen§ 8 Abs. 2 KalV ausdrücklich klar („die tatsächlichen Aufwendungen“;„dass sie die Aufwendungen rechnungsmäßig decken“). Nur im Falle einer von Anfangan aktuariell erkennbar un<strong>zur</strong>eichenden Erst- o<strong>der</strong> Neukalkulation ist dem Versicherungsunternehmeneine Beitragsanpassung verwehrt (§ 12b Abs. 2 Satz 4 VAG).c) Beitragsanpassungen müssen – zunächst für den genehmigenden Treuhän<strong>der</strong> und imStreitfall für die Gerichte – überprüfbar sein. Sie müssen anhand feststellbarer externero<strong>der</strong> interner Fakten und Daten belegt werden können (§ 9 KalV).Externe Daten können z.B. die offiziellen PKV-Sterbetafeln <strong>der</strong> DAV o<strong>der</strong> Veröffentlichungen<strong>der</strong> BaFin zu den festgestellten Stornowahrscheinlichkeiten <strong>der</strong> PKV sein.Interne Daten sind Daten <strong>des</strong> einzelnen Versicherungsunternehmens, die ihren Nie<strong>der</strong>schlagz.B. in <strong>der</strong> externen Rechnungslegung, in <strong>der</strong> internen Rechnungslegung gegenüber<strong>der</strong> BaFin, in <strong>der</strong> auch dem Wirtschaftsprüfer zugänglichen Kosten- und Erlösrechnung<strong>des</strong> Versicherungsunternehmens o<strong>der</strong> in den dem Treuhän<strong>der</strong> bzw. <strong>der</strong> BaFin vorzulegendentechnischen Berechnungsgrundlagen, kalkulatorischen Herleitungen, Wahrscheinlichkeitstafelnund statistischen Nachweisen finden (§ 12b Abs. 1 Satz 3, Abs. 2Satz 2 VAG; § 15 Abs. 1 Satz 1, § 17 KalV).1.3.2.4.5.8.3 Einzelne Rechnungsgrundlagen1.3.2.4.5.8.3.1 SchadenregulierungskostenZwischen <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> eigentlichen Versicherungsleistungen und den Schadenregulierungskostenbesteht ein unlösbarer innerer Zusammenhang, <strong>der</strong> auch darin zum Ausdruckkommt, dass die Schadenregulierungskosten in <strong>der</strong> externen Rechnungslegung als Teil <strong>des</strong>Schadenaufwan<strong>des</strong> behandelt werden. In <strong>der</strong> Krankenversicherung hat <strong>der</strong> Zusammenhangeine beson<strong>der</strong>s wichtige Bedeutung: Die Steuerung <strong>der</strong> Versicherungsleistungen – insbe-

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