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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 177 -tung <strong>zur</strong> Überprüfung <strong>der</strong> Beiträge verfolgt das Ziel, die Versichertengemeinschaft voreiner dauerhaften Unterkalkulation zu schützen und damit die dauernde Erfüllbarkeit <strong>der</strong>Verträge zu gewährleisten. Dies ist ein aufsichtsrechtliches Gebot. Gleichzeitig muss <strong>der</strong>einzelne Versicherte aber auch davor bewahrt werden, dass durch ein Hinausschiebennotwendiger Beitragsanpassungen die Beitragssprünge zu groß werden. Ist <strong>der</strong> Versichererlängere Zeit faktisch gehin<strong>der</strong>t, die Beiträge zu überprüfen, stehen ihm für danngrößere Beitragserhöhungen möglicherweise nicht mehr ausreichend Überschussmittel<strong>zur</strong> Verfügung, um diese Beitragserhöhungen zu limitieren. Denn steuerlich ist er gezwungen,die Zuführungen <strong>zur</strong> Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) innerhalbvon drei Jahren für die Versicherten zu verwenden. Der Versicherer kann also RfB-Mittelnicht über die dreijährige Verwendungsfrist hinaus parken, um sie für spätere Limitierungeneinzusetzen. Kommt es dann aber nach längerer Zeit zu einer deutlichen Beitragsanpassung,fehlen die für sinnvolle Limitierungen erfor<strong>der</strong>lichen Mittel.1.3.2.4.5.8.2 Allgemeine Grundsätze <strong>der</strong> Beitragsberechnung und Beitragsanpassunga) Die Beitragskalkulation und jede Beitragsanpassung muss den nachprüfbaren anerkanntenaktuariellen Grundsätzen entsprechen. Was aktuariell anerkannt ist (§ 1 KalV:„anerkannte Regeln <strong>der</strong> Versicherungsmathematik“), ist versicherungsaufsichtsrechtlichund damit auch versicherungsvertragsrechtlich bindend (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 VAG, § 1KalV, § 178g Abs. 1 Satz 1 VVG).Zu den anerkannten aktuariellen Methoden gehört <strong>der</strong> Grundsatz, dass jede einzelneRechnungsgrundlage sich selbst tragen, d.h. in sich auskalkuliert sein muss; eine Saldierung<strong>der</strong> Kalkulationsergebnisse mehrerer Rechnungsgrundlagen ist unzulässig.Jede einzelne Rechnungsgrundlage ist für sich mit ausreichenden Sicherheiten zu versehen(§ 2 Abs. 3 KalV). Es ist nicht zulässig, über mehrere Rechnungsgrundlagen hinwegpauschale Sicherheiten ein<strong>zur</strong>echnen. Auch <strong>der</strong> Sicherheitszuschlag selbst hatnicht diese Funktion.Für alle Rechnungsgrundlagen gilt <strong>der</strong> aktuarielle Grundsatz, dass nur solche Abweichungen(nach oben o<strong>der</strong> unten) zu einer Überprüfung <strong>der</strong> Beiträge (= Nachkalkulation)und Beitragsanpassung (nach oben o<strong>der</strong> unten) führen, die als nicht nur vorübergehendanzusehen sind (vgl. § 178g Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 VVG).

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