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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 176 -1.3.2.4.5.8 Beitragsanpassungen1.3.2.4.5.8.1 Ausgangslagea) Eine Beitragsanpassung ist nach § 178g Abs. 2 VVG nur möglich, wenn <strong>der</strong> tatsächlicheSchadenbedarf sich gegenüber dem kalkulierten verän<strong>der</strong>t. Die Verän<strong>der</strong>ung an<strong>der</strong>er fürdie Beitragskalkulation relevanter Rechnungsgrundlagen – z.B. <strong>der</strong> Ausscheideordnung(Sterbetafeln, Stornowahrscheinlichkeit), <strong>der</strong> Schadenregulierungskosten o<strong>der</strong> <strong>des</strong>Rechnungszinses – löst nach gelten<strong>der</strong> Rechtslage für sich allein keine Beitragsanpassungaus. Wenn allerdings <strong>der</strong> tatsächliche Schadenbedarf sich gegenüber dem kalkuliertenverän<strong>der</strong>t und aus diesem Grund die Beiträge zu überprüfen sind, müssen gleichzeitigauch alle an<strong>der</strong>en Rechnungsgrundlagen mit überprüft werden; dies ist <strong>der</strong> rechtlicheInhalt von § 12b Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 12c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAG und § 11 Abs. 1Satz 1 KalV. Erst und nur dann können die Sterbe- und Stornowahrscheinlichkeiten, dieSchadenregulierungskosten o<strong>der</strong> auch <strong>der</strong> Rechnungszins aktualisiert werden. Die Konsequenzist, dass es zu einer Kumulierung von Anpassungsnotwendigkeiten kommt, diezu beson<strong>der</strong>s drastischen Beitragsanpassungen zwingt, ohne dass die Versicherer diesverhin<strong>der</strong>n könnten.Diese Konsequenzen waren bei Schaffung <strong>des</strong> § 178g VVG noch nicht in vollem Umfangzu übersehen; denn die KalV, die nun die rechtliche Grundlage für die Kalkulationund damit auch für die Beitragsanpassung bildet, wurde erst zwei Jahre später erlassen.b) Es ist daher notwendig, solche Kumulierungen zu vermeiden und Beitragsanpassungenschon immer dann zu ermöglichen, wenn eine <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Rechnungsgrundlagen fürsich allein aktualisiert werden muss. Da schon nach gelten<strong>der</strong> Rechtslage im Falle einerBeitragsanpassung wegen entsprechen<strong>der</strong> Schadenentwicklung gleichzeitig alle übrigenRechnungsgrundlagen dahingehend zu überprüfen sind, ob ihre tatsächliche mit <strong>der</strong> in<strong>der</strong> Kalkulation angenommenen Entwicklung übereinstimmt, gibt es keinen logischenGrund, solche an<strong>der</strong>en Rechnungsgrundlagen als auslösenden Anlass einer Beitragsanpassungsystematisch auszuschließen; denn bei einer Beitragsanpassung aus an<strong>der</strong>emAnlass müssen sie ohnehin mit angepasst werden.Die Folge einer Erweiterung <strong>der</strong> Anlässe für eine Beitragsüberprüfung wäre eine Verstetigung<strong>der</strong> Beitragsentwicklung und die Vermeidung von Beitragssprüngen. Eine solcheVerstetigung liegt vor allem auch im Interesse <strong>der</strong> Versicherungsnehmer: Die Verpflich-

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