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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 5 -Inzwischen hat die Bun<strong>des</strong>regierung am 28. Januar 2004 <strong>zur</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie2002/65/EG den Gesetzentwurf <strong>zur</strong> Än<strong>der</strong>ung von Vorschriften über Fernabsatzverträgeüber Finanzdienstleistungen beschlossen und dem Bun<strong>des</strong>rat zugeleitet (Bun<strong>des</strong>ratsdrucksache84/04). Die Arbeiten an dem Gesetzentwurf <strong>zur</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie 2002/92/EGsind noch nicht abgeschlossen; die <strong>Kommission</strong> hat durch ihren Vorsitzenden zu einem vorbereitendenDiskussionspapier <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums für Wirtschaft und Arbeit Stellunggenommen. Die Vorschläge <strong>zur</strong> endgültigen Regelung im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Reform</strong> enthält <strong>der</strong>hiermit vorgelegte Gesetzentwurf <strong>der</strong> <strong>Kommission</strong>; sie werden durch die von <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>regierungvorgesehene Zwischenlösung zum Fernabsatz nicht in Frage gestellt.1.1.4 Verabschiedung dieses BerichtesDer unter Ziff. 2 wie<strong>der</strong>gegebene Vorschlag eines Gesetzes <strong>zur</strong> <strong>Reform</strong> <strong>des</strong> Versicherungsvertragsrechtswird von den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> <strong>Kommission</strong> insgesamt getragen. Er enthält aberauch von <strong>der</strong> <strong>Kommission</strong>smehrheit gebilligte Regelungen, zu denen einzelne <strong>Kommission</strong>smitglie<strong>der</strong>eine von <strong>der</strong> Mehrheit abweichende Auffassung vertreten haben und auchweiterhin vertreten. So legt ein Mitglied Wert darauf, den Begriff <strong>der</strong> „Versicherung“ grundsätzlichan<strong>der</strong>s, und zwar im Sinne <strong>des</strong> Entwurfs von 1997 (dazu Ziff. 1.3.2.1.1) zu gestaltenund zumin<strong>des</strong>t im Zusammenhang mit einem Entwurf eines neuen Versicherungsvertragsgesetzeseine ausdrückliche aufsichtsrechtliche Regelung für die „dritte Organisationsform“<strong>der</strong> Versicherung (vgl. dazu Ziff. 1.2.2.1.1, letzter Absatz, und 1.3.2.1.1 – jeweils <strong>zur</strong> Geschäftsbesorgung)einschließlich <strong>der</strong> Rechungslegung vorzusehen; dazu und zu den BereichenLebensversicherung und Krankenversicherung hat dieses Mitglied dem Bun<strong>des</strong>ministerium<strong>der</strong> Justiz nach <strong>der</strong> letzten Arbeitssitzung <strong>der</strong> <strong>Kommission</strong> konkrete Vorschläge zugeleitet,die hier nicht mehr berücksichtigt werden konnten. Ein an<strong>der</strong>es Mitglied hat sich für dieWeitergabe <strong>der</strong> individuellen prospektiven Alterungsrückstellung beim Versichererwechselohne weitere Eingriffe in das System <strong>der</strong> privaten Krankenversicherung ausgesprochen (dazuZiff. 1.3.2.4.2). Die bei Einzelpunkten ohne Unterstützung o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heit gebliebenenMitglie<strong>der</strong> stellen damit das <strong>Reform</strong>projekt insgesamt nicht in Frage. Die <strong>Kommission</strong>hat allerdings nach Möglichkeit auch vermieden, Vorschläge zu machen, die gerade nochvon einer rechnerischen Mehrheit <strong>der</strong> <strong>Kommission</strong>smitglie<strong>der</strong> gebilligt worden wären.

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