Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 174 -Reisekrankenversicherung, aber auch in der Zusatzversicherung für Kinder, soll zu relativgeringen Prämien umfassender Risikoschutz geboten werden.Hiergegen wird eingewandt, die sozialpolitische Zielsetzung vertrage sich nicht mit einer Erstreckungder Nachversicherungspflicht auf diese Formen der Versicherung. Deshalb wirdeine dem sozialpolitischen Schutzzweck der Norm entsprechende Beschränkung des Anwendungsbereichsdes § 178d VVG auf die substitutive Krankenversicherung gefordert.Eine normzweckorientierte Einschränkung erscheint in der Tat sinnvoll. Allerdings ist wedereine Beschränkung auf die substitutive Krankenversicherung noch ein genereller Ausschlussvon Auslands- oder Reisekrankenversicherungen eine angemessene Lösung, da auch dortin Einzelfällen durchaus eine dem Schutzzweck entsprechende Lebenssituation gegebensein kann.Eines besonderen Schutzes des Neugeborenen bedarf es in der Auslands- und in der Reisekrankenversicherungdann nicht, wenn – in der Regel über die Eltern – für das Kind einanderweitiger privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz im In- oder Auslandbesteht. Diese Fälle sollen daher von der Anwendung des § 178d VVG gesetzlich ausgeschlossenwerden.1.3.2.4.5.7 Tarifwechsel1.3.2.4.5.7.1 Verschmelzung und Bestandsübertragung§ 178f VVG verfolgt den Zweck, die Versicherungsnehmer vor den negativen Folgen einergezielten Tarifschließung (Vergreisung von Beständen) zu schützen. Die tatsächliche Wirkungder Norm ist jedoch umfassender und geht über das gesetzgeberische Ziel hinaus. Insbesondereerschwert sie eine Verschmelzung von Krankenversicherungsunternehmen undBestandsübertragungen. Beides kann z.B. aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit oder zumZweck der Sanierung sogar erwünscht sein. Die aktuellen Diskussionen um die Gründungvon Auffanggesellschaften im Rahmen von versicherungsspezifischen Insolvenzsicherungskonzeptenmachen den Handlungsbedarf deutlich. Die Notwendigkeit für eine Sonderregelungergibt sich auch aus der Tatsache, dass die Europäische Kommission eine Richtlinievorbereitet, die alle Versicherungszweige zur Einführung von Insolvenzsicherungen ver-

- 175 -pflichtet; in der Krankenversicherung benötigt man hierfür zwingend die Instrumente der Bestandsübertragungund Verschmelzung.Für den Fall der Verschmelzung von Krankenversicherungsunternehmen oder der Übertragungvon Krankenversicherungsbeständen auf ein anderes Krankenversicherungsunternehmensoll daher die Anwendbarkeit des § 178f Abs. 1 VVG für die Dauer von fünf Jahren abRechtswirksamkeit der Verschmelzung oder Bestandsübertragung für den Wechsel zwischenden verschmolzenen oder übertragenen Krankenversicherungsbeständen ausgeschlossenwerden.Weitergehende Anforderungen an den Ausschluss des Tarifwechselrechts sind nicht zustellen. Soweit es sich um eine Bestandsübertragung handelt, kann die Aufsichtsbehördenach § 14 VAG im Rahmen des Genehmigungsverfahrens alle Maßnahmen treffen und Auflagenvorsehen, die zur Wahrung der Belange der Versicherten und der Versicherer notwendigsind. Dazu gehört auch die Festlegung der Voraussetzungen, unter denen die bisherigenTarife geschlossen, fortgeführt oder sonst saniert werden sollen. Im Falle einer Verschmelzunghat die Aufsichtsbehörde nach § 14a in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 VAGdie gleichen Möglichkeiten.1.3.2.4.5.7.2 Erstreckung auf Gesellschaften eines KonzernesVerschiedentlich ist in der Fachöffentlichkeit erörtert worden, zur Vermeidung von Missbräuchen§ 178f VVG auf den Wechsel zwischen verschiedenen Krankenversicherungsunternehmendesselben Konzerns zu erstrecken. Eine solche Erstreckung würde jedoch auchsolche Fälle erfassen, in denen ein Konzern aus nachvollziehbaren und sinnvollen Gründenim Wege einer Mehrmarkenstrategie bewusst mehrere Krankenversicherungsunternehmenbetreibt, ohne dass es zu einer faktischen Umgehung des § 178f VVG kommt. Auch Konzentrationsprozesse,die sozial- und wettbewerbspolitisch begrüßenswert sein können, würdenverhindert. Die geltende Regelung wird daher nicht verändert.Etwaigen Missbräuchen sollte dagegen durch eine Verschärfung des aufsichtsrechtlichenInstrumentariums begegnet werden.

- 175 -pflichtet; in <strong>der</strong> Krankenversicherung benötigt man hierfür zwingend die Instrumente <strong>der</strong> Bestandsübertragungund Verschmelzung.Für den Fall <strong>der</strong> Verschmelzung von Krankenversicherungsunternehmen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Übertragungvon Krankenversicherungsbeständen auf ein an<strong>der</strong>es Krankenversicherungsunternehmensoll daher die Anwendbarkeit <strong>des</strong> § 178f Abs. 1 VVG für die Dauer von fünf Jahren abRechtswirksamkeit <strong>der</strong> Verschmelzung o<strong>der</strong> Bestandsübertragung für den Wechsel zwischenden verschmolzenen o<strong>der</strong> übertragenen Krankenversicherungsbeständen ausgeschlossenwerden.Weitergehende Anfor<strong>der</strong>ungen an den Ausschluss <strong>des</strong> Tarifwechselrechts sind nicht zustellen. Soweit es sich um eine Bestandsübertragung handelt, kann die Aufsichtsbehördenach § 14 VAG im Rahmen <strong>des</strong> Genehmigungsverfahrens alle Maßnahmen treffen und Auflagenvorsehen, die <strong>zur</strong> Wahrung <strong>der</strong> Belange <strong>der</strong> Versicherten und <strong>der</strong> Versicherer notwendigsind. Dazu gehört auch die Festlegung <strong>der</strong> Voraussetzungen, unter denen die bisherigenTarife geschlossen, fortgeführt o<strong>der</strong> sonst saniert werden sollen. Im Falle einer Verschmelzunghat die Aufsichtsbehörde nach § 14a in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 VAGdie gleichen Möglichkeiten.1.3.2.4.5.7.2 Erstreckung auf Gesellschaften eines KonzernesVerschiedentlich ist in <strong>der</strong> Fachöffentlichkeit erörtert worden, <strong>zur</strong> Vermeidung von Missbräuchen§ 178f VVG auf den Wechsel zwischen verschiedenen Krankenversicherungsunternehmen<strong>des</strong>selben Konzerns zu erstrecken. Eine solche Erstreckung würde jedoch auchsolche Fälle erfassen, in denen ein Konzern aus nachvollziehbaren und sinnvollen Gründenim Wege einer Mehrmarkenstrategie bewusst mehrere Krankenversicherungsunternehmenbetreibt, ohne dass es zu einer faktischen Umgehung <strong>des</strong> § 178f VVG kommt. Auch Konzentrationsprozesse,die sozial- und wettbewerbspolitisch begrüßenswert sein können, würdenverhin<strong>der</strong>t. Die geltende Regelung wird daher nicht verän<strong>der</strong>t.Etwaigen Missbräuchen sollte dagegen durch eine Verschärfung <strong>des</strong> aufsichtsrechtlichenInstrumentariums begegnet werden.

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