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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 171 -wenige) Personen, die nicht spätestens im 65. Lebensjahr ihre Krankentagegeldversicherungkündigen.Auch sind Fälle denkbar, in denen im höheren Alter eine selbständige Berufstätigkeit lediglichpro forma aufrecht erhalten wird, um dann im Krankheitsfall zusätzlich <strong>zur</strong> Altersabsicherungdie Krankentagegeldversicherung in Anspruch nehmen zu können. Dem kann bei <strong>der</strong>heute üblichen Ausgestaltung <strong>der</strong> Krankentagegeldversicherung als Summenversicherungrechtlich nicht entgegen getreten werden.Es ist daher erfor<strong>der</strong>lich, das Befristungsverbot einzuschränken unter <strong>der</strong> Voraussetzung,dass eine ausreichende Absicherung <strong>des</strong> betroffenen Personenkreises auch nach Fristablaufsichergestellt wird. Als <strong>der</strong>artige Absicherung kommt ein Anspruch auf Fortführung nachFristablauf als Schadenversicherung ohne neue Gesundheitsprüfung zu einem geson<strong>der</strong>ten(höheren) Tarif in Frage. Die <strong>Kommission</strong> hat sich davon überzeugt, dass ein solcher Tariffür die betreffenden Versicherten bezahlbar ist.Die Befristung <strong>der</strong> Krankentagegeldtarife auf die Vollendung <strong>des</strong> 65. Lebensjahres (mit anschließen<strong>der</strong>Verlängerungsoption) passt sich auch in die aufsichtsrechtliche Regelung <strong>des</strong> §12 Abs. 4a Satz 2 VAG ein, <strong>der</strong> die Nichterhebung <strong>des</strong> Beitragszuschlags für solche Tarifemit ihrer regelmäßigen Beendigung zum 65. Lebensjahr verknüpft.1.3.2.4.5.4.3 Krankenversicherungsverträge von Personen mit befristeter AufenthaltserlaubnisKrankenversicherungen von ausländischen Staatsangehörigen, die sich zwar nur vorübergehend,gleichwohl aber nicht nur kurzfristig in Deutschland aufhalten, werden nach gegenwärtigerRechtslage bei entsprechendem Versicherungsumfang <strong>der</strong> substitutiven Krankenversicherungzugeordnet. Sie sind daher mit Alterungsrückstellung zu kalkulieren und dem Befristungsverbotnach § 178a Abs. 4 VVG unterworfen. Dies ist nicht interessengerecht undnicht vom gesetzlichen Schutzgedanken gefor<strong>der</strong>t. Daher ist vorgesehen, befristeten undohne Alterungsrückstellung kalkulierten Versicherungsschutz für die Dauer einer befristetenAufenthaltsgenehmigung gesetzlich zuzulassen.

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