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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 170 -Regeldatum für den Eintritt in den Ruhestand ist die Vollendung <strong>des</strong> 65. Lebensjahres. DieseGrenze wird möglicherweise in Zukunft hinaufgesetzt werden. Viele Beamte gehen jedoch –freiwillig o<strong>der</strong> krankheitshalber – bereits früher in den Ruhestand. In Ausnahmefällen kanndie Dienstzeit <strong>des</strong> Beamten auch verlängert werden.Für den Anteil <strong>des</strong> Krankheitskostentarifs <strong>der</strong> Beamten, <strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Versetzung in den Ruhestandwegen <strong>der</strong> Erhöhung <strong>des</strong> Beihilfesatzes auf 70 % nicht mehr benötigt wird, ist dasBefristungsverbot zum Schutz <strong>des</strong> Versicherten nicht erfor<strong>der</strong>lich. Es ist daher insoweit aufzugeben.Eine entsprechende gesetzliche Regelung muss sicherstellen, dass <strong>der</strong> Versicherungsvertragauf das Ruhestandsdatum <strong>des</strong> einzelnen versicherten Beamten abgestellt wird, da dasRegeldatum (65 Jahre) in vielen Fällen unterschritten, in manchen Fällen jetzt schon überschrittenwird. Für die Kalkulation muss <strong>der</strong> Versicherer einen realistischen Mittelwert finden.1.3.2.4.5.4.2 KrankentagegeldversicherungEinen weiteren Fall stellt die Krankentagegeldversicherung dar. Sie deckt nicht Krankheitskostenab, son<strong>der</strong>n sichert die Lebenshaltungskosten <strong>des</strong> Versicherungsnehmers und seinerFamilie für den Fall <strong>des</strong> krankheitsbedingten Verdienstausfalles. Diese Funktion entfällt indem Zeitpunkt, zu dem <strong>der</strong> Versicherungsnehmer in den Ruhestand geht, damit seine Arbeitaufgibt und seine Altersversorgung <strong>zur</strong> Deckung <strong>der</strong> Lebenshaltungskosten in Anspruchnimmt.Für den Beginn <strong>des</strong> Ruhestan<strong>des</strong> steht allerdings we<strong>der</strong> ein Regeldatum (z.B. Vollendung<strong>des</strong> 65. Lebensjahres) noch ein für die Versicherer transparentes individuelles Datum fest.Allenfalls für die in einem rentenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befindlichen Personenkönnte von dem Zeitpunkt ausgegangen werden, zu dem sie die gesetzliche Rentebeziehen. Personen mit einer selbständigen Berufstätigkeit sind für <strong>des</strong>sen freiwillige Aufgabewe<strong>der</strong> an das Rentenalter von 65 Jahren gebunden, noch können sie in jedem Fall einausreichen<strong>des</strong> Vermögen bilden, um ohne weiteres mit 65 Jahren die Erwerbstätigkeit ganzaufzugeben.Das Problem ist, wie oben dargelegt, prämienrelevant. Wenn <strong>der</strong> Versicherer die Krankentagegeldversicherungnicht – z.B. nicht auf das 65. Lebensjahr – befristen kann, muss er zuLasten aller Versicherungsnehmer Vorsorge treffen für diejenigen (möglicherweise einige

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