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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 169 -Das Problem <strong>der</strong> Überkompensation <strong>des</strong> Schadens kann somit auch nicht im VVG nach denGrundsätzen <strong>der</strong> Doppelversicherung (§ 80 E) gelöst werden; denn dies würde voraussetzen,dass alle konkurrierenden Risikoträger nach den Grundsätzen <strong>des</strong> Versicherungsvertragsrechtszu leisten hätten. Solange das öffentliche Recht für die Beihilfe und das Sozialrechtfür die GKV jeweils für ihren Bereich keine Kollisionsregelungen im Verhältnis <strong>zur</strong> PKVtreffen, kann die Erweiterung <strong>des</strong> Bereicherungsverbots nur durch eine Subsidiaritätsvorschrift<strong>des</strong> VVG zugunsten <strong>der</strong> PKV herbeigeführt werden.Aus ordnungspolitischen Gründen darf kein Anreiz geschaffen werden, Krankheitskostenüber das medizinisch und wirtschaftlich notwendige Maß hinaus zu verursachen. Da es keinallgemeines Bereichungsverbot gibt, kann nur eine generelle gesetzliche Regelung sicherstellen, dass Erstattungsleistungen aus PKV und Beihilfe bzw. PKV und GKV zusammen dieGesamtkosten <strong>des</strong> Versicherten nicht übersteigen. Eine Regelung ausschließlich in den AVBreicht nicht aus, da diese nur für neue Versicherungsverträge gelten und sich nicht auf diegroße Zahl <strong>der</strong> bereits bestehenden Krankenversicherungsverträge erstrecken würde.1.3.2.4.5.4 Befristung von Krankenversicherungsverträgen in Son<strong>der</strong>fällenUm in <strong>der</strong> substitutiven Krankenversicherung die Versicherten im Alter nicht ohne bezahlbarenKrankenversicherungsschutz zu lassen, hat <strong>der</strong> Gesetzgeber in § 178a Abs. 4 VVG dasBefristungsverbot eingeführt.Da die Kopfschäden mit dem Lebensalter <strong>der</strong> Versicherten erheblich steigen, müssen unbefristeteund für den Versicherer unkündbare Krankenversicherungen wesentlich höhere Prämienhaben als entsprechende Versicherungen, die nur bis zu einem bestimmten Lebensalterlaufen. Das gleiche gilt für einige Krankenversicherungen, die nach ihrem wirtschaftlichenZweck nur für bestimmte, zeitlich begrenzte Anlässe benötigt werden. Das Befristungsverbotspiegelt daher nicht in allen Konstellationen eine ausgewogene Interessenabwägung wi<strong>der</strong>.1.3.2.4.5.4.1 BeihilfetarifeEinen solchen Fall stellen die Beihilfetarife dar, da <strong>der</strong> Beihilfesatz bei jedem Beamten mitEintritt in den Ruhestand steigt.

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