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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 168 -cherung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> auch über <strong>der</strong>en Ausbildung hinaus durch die Eltern, die Mitversicherung<strong>des</strong> Ehepartners auch im Falle einer Trennung o<strong>der</strong> Scheidung o<strong>der</strong> die Versicherung vonVerwandten aus Unterhaltsgründen.Eine undifferenzierte Verweisung auf die §§ 46 ff. E würde jedoch in <strong>der</strong> Leistungsabrechnungzu erheblichen praktischen Problemen führen. Um nämlich Doppelzahlungen zu vermeidenbzw. eine befreiende Zahlung sicherzustellen, müsste <strong>der</strong> Versicherer vom jeweilsErstattung verlangenden Versicherungsnehmer o<strong>der</strong> Versicherten die Vorlage <strong>des</strong> Versicherungsscheinso<strong>der</strong> die Zustimmung <strong>des</strong> Versicherten bzw. Versicherungsnehmers verlangen.Das führt in einem Massengeschäftszweig wie <strong>der</strong> Krankenversicherung zu unvertretbaremVerwaltungsaufwand und verzögert zum Nachteil <strong>des</strong> Erstattungsempfängers die Auszahlung<strong>der</strong> Leistung erheblich. Für die Unfallversicherung (§ 179 Abs. 2 VVG) liegt insoweiteine an<strong>der</strong>e Situation vor, weil <strong>der</strong> Versicherungsfall relativ selten eintritt, während die Krankenversicherunglaufend in Anspruch genommen wird. Außerdem kann eine befreiende Leistungan den Versicherten, <strong>der</strong> die Rechnung einreicht, die Interessen <strong>des</strong> Versicherungsnehmersnachteilig berühren, wenn dadurch ein sonst bestehen<strong>der</strong> Anspruch auf Beitragsrückerstattungvernichtet würde.Die notwendige Modifizierung <strong>der</strong> §§ 46 ff. E soll darin bestehen, dass <strong>der</strong> Versicherte nurdann befreiende Leistung <strong>des</strong> Krankenversicherers verlangen kann, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmerihn – wi<strong>der</strong>ruflich o<strong>der</strong> unwi<strong>der</strong>ruflich – gegenüber dem Versicherer als Empfangsberechtigten<strong>der</strong> Versicherungsleistung benannt hat. Ohne den Versicherungsscheinvorlegen zu müssen, ist damit eine eindeutige Empfangsberechtigung gegeben: Bei Benennungdurch den Versicherungsnehmer nur <strong>der</strong> Versicherte und ohne Benennung nur <strong>der</strong>Versicherungsnehmer.1.3.2.4.5.3 Erweiterung <strong>des</strong> BereicherungsverbotsLeistungen <strong>der</strong> PKV treten häufig additiv neben Leistungen <strong>der</strong> GKV o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Beihilfe.Rechtlich sind hieraus resultierende Überkompensationen eines Schadens nach geltendemRecht we<strong>der</strong> unter § 55 VVG (Beschränkung <strong>der</strong> Leistungspflicht auf den Ersatz <strong>des</strong> Schadens)noch unter § 59 VVG (Doppelversicherung) zu subsumieren. Dies kann dazu führen,dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmer am Versicherungsfall verdient.Beihilfe, GKV und PKV gehören unterschiedlichen Rechtskreisen an: Beihilfe ist öffentlichesRecht (Beamtenrecht), GKV ist Sozialrecht, PKV ist Zivilrecht (Versicherungsvertragsrecht).

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