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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 167 -unterschiedlicher Interpretationen soll künftig die Begriffswelt im VVG und VAG besser aufeinan<strong>der</strong>abgestimmt und soweit möglich vereinheitlicht werden. Auf dem Gebiet <strong>der</strong> Krankenversicherungbetrifft dies insbeson<strong>der</strong>e den Begriff <strong>der</strong> „substitutiven Krankenversicherung“.1.3.2.4.5.2 Son<strong>der</strong>regelungen für Vorschriften <strong>des</strong> Allgemeinen Teiles1.3.2.4.5.2.1 RettungskostenFür die Sachversicherung soll die Rechtsprechung <strong>des</strong> BGH <strong>zur</strong> Vorerstreckung von Rettungskostenin das Gesetz übernommen werden. Auf die Krankenversicherung soll sich dieseÄn<strong>der</strong>ung nicht beziehen. Hier ist nämlich – im Gegensatz <strong>zur</strong> Sachversicherung – Versicherungsfallnicht das zum späteren Schaden führende Ereignis (d.h. die Krankheit), son<strong>der</strong>nerst die aufgrund dieses Ereignisses einsetzende medizinisch notwendige Behandlung.Damit hängt zusammen, dass in <strong>der</strong> Krankenversicherung – außer <strong>der</strong> Generalklausel <strong>der</strong>medizinischen Notwendigkeit – immer nur die in den jeweiligen AVB und Tarifbestimmungenausdrücklich bezeichneten, medizinischen und sonstigen katalogisierten Leistungen – vondenen einige auch als Rettungskosten verstanden werden könnten – Gegenstand <strong>des</strong> Versicherungsschutzessind, die auch nicht über den Umweg vorgezogener Rettungskosten erweiterbarsind.Eine Vorerstreckung von Rettungskosten würde dieses bisherige Regel-Ausnahme-Verhältnis in <strong>der</strong> Krankenversicherung umkehren und <strong>zur</strong> Folge haben, dass künftig allesdas, was bisher von vornherein nicht versichert war, in den AVB o<strong>der</strong> Tarifbestimmungenausdrücklich ausgeschlossen werden müsste. Dies ist praktisch nicht möglich und würdedarüber hinaus nicht für die vorhandenen Versicherungsbestände gelten. Da Standort für diegesetzliche Regelung über die Vorerstreckung von Rettungskosten die allgemeinen Vorschriftenfür die Sachversicherung sein werden, bedarf es für die Krankenversicherung keinerbeson<strong>der</strong>en Ausnahmeregelung.1.3.2.4.5.2.2 Versicherung für fremde RechnungDie Vorschriften <strong>der</strong> Versicherung für fremde Rechnung (§§ 46 ff. E) sind grundsätzlich auchauf die Krankenversicherung anzuwenden. Typische Fallgestaltungen sind z.B. die Mitversi-

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