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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 164 -1.3.2.4.4 Managed Care1.3.2.4.4.1 AusgangslageIn <strong>der</strong> GKV sind durch das gesetzliche Sachleistungsprinzip direkte Vertragsbeziehungenzwischen den Risikoträgern (Krankenkassen) und den medizinischen Leistungserbringern(insbeson<strong>der</strong>e Kassenärztliche Vereinigungen mit ihren Bun<strong>des</strong>verbänden) vorgeschrieben,durch die auch die Qualität <strong>der</strong> medizinischen Versorgung und die Vergütungen geregeltwerden. Die PKV wird dagegen bisher von einem dualen Vertragsmodell beherrscht: DerEinzelne schließt als Patient einen Behandlungsvertrag mit dem Leistungserbringer und davonunabhängig als Versicherter einen Versicherungsvertrag <strong>zur</strong> Erstattung <strong>der</strong> Behandlungskosten.Der Versicherer hat keine direkten Vertragsbeziehungen mit dem Leistungserbringer undkann demnach auf Qualität o<strong>der</strong> Menge <strong>der</strong> medizinischen Leistungen keinen Einfluss nehmen;auch die mengenorientierten Vergütungsstrukturen kann er durch Verträge mit denLeistungserbringern nicht än<strong>der</strong>n, weil die entsprechenden Gebührenordnungen (GOÄ,GOZ, BPflV) unabdingbar sind. Im Gegensatz <strong>zur</strong> GKV steht <strong>der</strong> PKV damit kein rechtlichesInstrumentarium <strong>zur</strong> Verfügung, um auf die Kostensteigerungen Einfluss zu nehmen.Weil die Ausgabenentwicklung die Hauptursache für steigende Beiträge darstellt, hat dieUnabhängige Expertenkommission <strong>zur</strong> Untersuchung <strong>der</strong> Problematik steigen<strong>der</strong> Beiträge<strong>der</strong> privaten Krankenversicherten im Alter empfohlen, <strong>der</strong> PKV rechtliche Möglichkeiten andie Hand zu geben, um die Kostenentwicklung wirksamer steuern zu können. Insbeson<strong>der</strong>ehat die Expertenkommission in ihrem Gutachten empfohlen, die Aufnahme vertraglicher Beziehungenzwischen Krankenversicherern und Leistungserbringern zum Zweck ihrer Verknüpfungmit entsprechenden Tarifangeboten zu ermöglichen (Gutachten, Abschnitt 18).1.3.2.4.4.2 Begriff „Managed Care“Unter „Managed Care“ wird häufig eine Vielzahl unterschiedlichster Arten von Maßnahmen<strong>zur</strong> Kostensteuerung subsumiert. Sachlich sind folgende Hauptgruppen zu unterscheiden:a) Leistungsmanagement:

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