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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 163 -Vorschlägen <strong>der</strong> Expertenkommission. Sollte die geltende Rechtslage hinsichtlich <strong>der</strong> Übertragbarkeit<strong>der</strong> Beitragszuschläge geän<strong>der</strong>t werden, ist dies unter Fe<strong>der</strong>führung <strong>des</strong> BMF als<strong>des</strong> für die Versicherungsaufsicht zuständigen Fachressorts unter Beteiligung <strong>des</strong> BMJ fürdie notwendigen versicherungsvertragsrechtlichen Än<strong>der</strong>ungen abzustimmen. Für die nähereAusgestaltung <strong>des</strong> übertragbaren Teiles <strong>der</strong> Beitragszuschläge unter Berücksichtigungnotwendiger Bagatellgrenzen und <strong>der</strong> aus dem Beitragszuschlag zu deckenden Verwaltungskostenbedarf es einer Durchführungsverordnung, für die gleichfalls im Versicherungsaufsichtsgesetzeine Ermächtigungsgrundlage zu schaffen ist. Ferner fällt in die Zuständigkeit<strong>des</strong> BMF, die Vereinbarkeit einer solchen aufsichtsrechtlichen Regelung mit den europäischenVersicherungsrichtlinien sicherzustellen.1.3.2.4.3.2 Verwendung <strong>des</strong> BeitragszuschlagsNach § 12a Abs. 2a VAG ist <strong>der</strong> angesammelte Beitragszuschlag ab einem Alter von 65 Jahren<strong>zur</strong> Limitierung von Prämienerhöhungen und ab einem Alter von 80 Jahren <strong>zur</strong> Prämiensenkungzu verwenden. Diese Verwendungsmechanik kann bei durchaus nicht untypischenFallgestaltungen dazu führen, dass nach entsprechend langer Versicherungszeit die Krankenversicherungsprämieab einem Alter von 80 Jahren fast bis auf Null abgesenkt wird. Diesist ein wirtschaftlich nicht vernünftiges Ergebnis. Im Versicherteninteresse wäre es sehr vielsinnvoller, die Limitierung von Prämienerhöhungen bereits früher (ungefähr ab einem Altervon 60 Jahren) einsetzen zu lassen und gegebenenfalls im höheren Alter zu verstärken, sodass über eine sehr viel längere Lebenszeit im Alter eine dauerhafte Beitragsdämpfung erreichtwird, die z.B. dazu führen könnte, dass die Beiträge nicht stärker steigen als die normaleInflationsrate. Damit würde dem Rückgang <strong>des</strong> Einkommens infolge Aufgabe <strong>der</strong> Berufstätigkeitdauerhaft Rechnung getragen.Da es sich bei <strong>der</strong> Verwendung <strong>des</strong> Beitragszuschlags um eine originäre Frage <strong>des</strong> Versicherungsaufsichtsrechtshandelt, wird empfohlen, dass die Bun<strong>des</strong>anstalt für Finanzdienstleistungsaufsichtgemeinsam mit <strong>der</strong> Deutschen Aktuarvereinigung e.V. und den privatenKrankenversicherern ein verbessertes Verwendungsmodell entwickelt, das bei rechtzeitigerFertigstellung auch im Rahmen <strong>des</strong> Gesetzgebungsverfahrens <strong>zur</strong> VVG-<strong>Reform</strong> berücksichtigtwerden könnte.

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