Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ... Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

12.07.2015 Aufrufe

- 162 -dung auf der Grundlage der Nichtübertragbarkeit und damit der vollen Stabilisierungswirkungdes Beitragszuschlags getroffen.d) Die Expertenkommission hatte bereits auf die zwingenden europarechtlichen Rahmenbedingungenfür die substitutive Krankenversicherung hingewiesen (oben Ziff. 1.3.2.4.3.1.1Buchst. b). Nach Artikel 54 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates v.18.06.1992 darf die Krankenversicherung nur dann nach Art der Lebensversicherung betriebenwerden, wenn- „die Beiträge unter Zugrundelegung von Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen einschlägigenstatistischen Daten … entsprechend der versicherungsmathematischenMethode berechnet werden“, und- „eine Alterungsrückstellung gebildet wird“.Eine andere als versicherungsmathematisch begründete, d.h. kollektive Beitragskalkulationund ihre entsprechende Abbildung in der kollektiven Alterungsrückstellung ist nach dem höherrangigenEuroparecht unzulässig. Die Individualisierung des Beitragszuschlags dergestalt,dass die in der Alterungsrückstellung enthaltenen Beträge des Beitragszuschlags entgegenden Prinzipien der kollektiven Alterungsrückstellung auf den neuen Versicherer übertragenwerden, wenn der Versicherungsnehmer das Kollektiv durch PKV-Wechsel verlässt,kann europarechtliche Konsequenzen für den Beitragszuschlag insgesamt zur Folge haben;denn ein solcher Beitragszuschlag hätte materiell nicht mehr uneingeschränkt die Eigenschaftder kollektiven Alterungsrückstellung.1.3.2.4.3.1.5 SchlussfolgerungEine Mehrheit der Kommission hat sich bei einem Wechsel des Versicherten zu einem anderenPKV-Unternehmen für eine Übertragung der aus den Beitragszuschlägen angesammeltenMittel entsprechend Ziff. 1.3.2.4.3.1.2 ausgesprochen; die insoweit überstimmten Mitgliederwollen dagegen die bestehende Rechtslage unverändert lassen (Ziff. 1.3.2.3.1.4). Einkonkreter Gesetzesvorschlag im Sinne der Mehrheit kann aus folgenden Gründen nicht vorgelegtwerden:Rechtsgrundlage für die Erhebung des gesetzlichen Beitragszuschlags ist mit § 12 Abs. 4aVAG das Versicherungsaufsichtsrecht. Die Vorschrift ist durch Artikel 14 GKV-Gesundheitsreformgesetz2000 vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) eingefügt worden und beruht auf den

- 163 -Vorschlägen der Expertenkommission. Sollte die geltende Rechtslage hinsichtlich der Übertragbarkeitder Beitragszuschläge geändert werden, ist dies unter Federführung des BMF alsdes für die Versicherungsaufsicht zuständigen Fachressorts unter Beteiligung des BMJ fürdie notwendigen versicherungsvertragsrechtlichen Änderungen abzustimmen. Für die nähereAusgestaltung des übertragbaren Teiles der Beitragszuschläge unter Berücksichtigungnotwendiger Bagatellgrenzen und der aus dem Beitragszuschlag zu deckenden Verwaltungskostenbedarf es einer Durchführungsverordnung, für die gleichfalls im Versicherungsaufsichtsgesetzeine Ermächtigungsgrundlage zu schaffen ist. Ferner fällt in die Zuständigkeitdes BMF, die Vereinbarkeit einer solchen aufsichtsrechtlichen Regelung mit den europäischenVersicherungsrichtlinien sicherzustellen.1.3.2.4.3.2 Verwendung des BeitragszuschlagsNach § 12a Abs. 2a VAG ist der angesammelte Beitragszuschlag ab einem Alter von 65 Jahrenzur Limitierung von Prämienerhöhungen und ab einem Alter von 80 Jahren zur Prämiensenkungzu verwenden. Diese Verwendungsmechanik kann bei durchaus nicht untypischenFallgestaltungen dazu führen, dass nach entsprechend langer Versicherungszeit die Krankenversicherungsprämieab einem Alter von 80 Jahren fast bis auf Null abgesenkt wird. Diesist ein wirtschaftlich nicht vernünftiges Ergebnis. Im Versicherteninteresse wäre es sehr vielsinnvoller, die Limitierung von Prämienerhöhungen bereits früher (ungefähr ab einem Altervon 60 Jahren) einsetzen zu lassen und gegebenenfalls im höheren Alter zu verstärken, sodass über eine sehr viel längere Lebenszeit im Alter eine dauerhafte Beitragsdämpfung erreichtwird, die z.B. dazu führen könnte, dass die Beiträge nicht stärker steigen als die normaleInflationsrate. Damit würde dem Rückgang des Einkommens infolge Aufgabe der Berufstätigkeitdauerhaft Rechnung getragen.Da es sich bei der Verwendung des Beitragszuschlags um eine originäre Frage des Versicherungsaufsichtsrechtshandelt, wird empfohlen, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsichtgemeinsam mit der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. und den privatenKrankenversicherern ein verbessertes Verwendungsmodell entwickelt, das bei rechtzeitigerFertigstellung auch im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur VVG-Reform berücksichtigtwerden könnte.

- 162 -dung auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Nichtübertragbarkeit und damit <strong>der</strong> vollen Stabilisierungswirkung<strong>des</strong> Beitragszuschlags getroffen.d) Die Expertenkommission hatte bereits auf die zwingenden europarechtlichen Rahmenbedingungenfür die substitutive Krankenversicherung hingewiesen (oben Ziff. 1.3.2.4.3.1.1Buchst. b). Nach Artikel 54 Abs. 2 Satz 1 <strong>der</strong> Richtlinie 92/49/EWG <strong>des</strong> Rates v.18.06.1992 darf die Krankenversicherung nur dann nach Art <strong>der</strong> Lebensversicherung betriebenwerden, wenn- „die Beiträge unter Zugrundelegung von Wahrscheinlichkeitstafeln und an<strong>der</strong>en einschlägigenstatistischen Daten … entsprechend <strong>der</strong> versicherungsmathematischenMethode berechnet werden“, und- „eine Alterungsrückstellung gebildet wird“.Eine an<strong>der</strong>e als versicherungsmathematisch begründete, d.h. kollektive Beitragskalkulationund ihre entsprechende Abbildung in <strong>der</strong> kollektiven Alterungsrückstellung ist nach dem höherrangigenEuroparecht unzulässig. Die Individualisierung <strong>des</strong> Beitragszuschlags <strong>der</strong>gestalt,dass die in <strong>der</strong> Alterungsrückstellung enthaltenen Beträge <strong>des</strong> Beitragszuschlags entgegenden Prinzipien <strong>der</strong> kollektiven Alterungsrückstellung auf den neuen Versicherer übertragenwerden, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer das Kollektiv durch PKV-Wechsel verlässt,kann europarechtliche Konsequenzen für den Beitragszuschlag insgesamt <strong>zur</strong> Folge haben;denn ein solcher Beitragszuschlag hätte materiell nicht mehr uneingeschränkt die Eigenschaft<strong>der</strong> kollektiven Alterungsrückstellung.1.3.2.4.3.1.5 SchlussfolgerungEine Mehrheit <strong>der</strong> <strong>Kommission</strong> hat sich bei einem Wechsel <strong>des</strong> Versicherten zu einem an<strong>der</strong>enPKV-Unternehmen für eine Übertragung <strong>der</strong> aus den Beitragszuschlägen angesammeltenMittel entsprechend Ziff. 1.3.2.4.3.1.2 ausgesprochen; die insoweit überstimmten Mitglie<strong>der</strong>wollen dagegen die bestehende Rechtslage unverän<strong>der</strong>t lassen (Ziff. 1.3.2.3.1.4). Einkonkreter Gesetzesvorschlag im Sinne <strong>der</strong> Mehrheit kann aus folgenden Gründen nicht vorgelegtwerden:Rechtsgrundlage für die Erhebung <strong>des</strong> gesetzlichen Beitragszuschlags ist mit § 12 Abs. 4aVAG das Versicherungsaufsichtsrecht. Die Vorschrift ist durch Artikel 14 GKV-Gesundheitsreformgesetz2000 vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) eingefügt worden und beruht auf den

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