Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ... Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
- 162 -dung auf der Grundlage der Nichtübertragbarkeit und damit der vollen Stabilisierungswirkungdes Beitragszuschlags getroffen.d) Die Expertenkommission hatte bereits auf die zwingenden europarechtlichen Rahmenbedingungenfür die substitutive Krankenversicherung hingewiesen (oben Ziff. 1.3.2.4.3.1.1Buchst. b). Nach Artikel 54 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates v.18.06.1992 darf die Krankenversicherung nur dann nach Art der Lebensversicherung betriebenwerden, wenn- „die Beiträge unter Zugrundelegung von Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen einschlägigenstatistischen Daten … entsprechend der versicherungsmathematischenMethode berechnet werden“, und- „eine Alterungsrückstellung gebildet wird“.Eine andere als versicherungsmathematisch begründete, d.h. kollektive Beitragskalkulationund ihre entsprechende Abbildung in der kollektiven Alterungsrückstellung ist nach dem höherrangigenEuroparecht unzulässig. Die Individualisierung des Beitragszuschlags dergestalt,dass die in der Alterungsrückstellung enthaltenen Beträge des Beitragszuschlags entgegenden Prinzipien der kollektiven Alterungsrückstellung auf den neuen Versicherer übertragenwerden, wenn der Versicherungsnehmer das Kollektiv durch PKV-Wechsel verlässt,kann europarechtliche Konsequenzen für den Beitragszuschlag insgesamt zur Folge haben;denn ein solcher Beitragszuschlag hätte materiell nicht mehr uneingeschränkt die Eigenschaftder kollektiven Alterungsrückstellung.1.3.2.4.3.1.5 SchlussfolgerungEine Mehrheit der Kommission hat sich bei einem Wechsel des Versicherten zu einem anderenPKV-Unternehmen für eine Übertragung der aus den Beitragszuschlägen angesammeltenMittel entsprechend Ziff. 1.3.2.4.3.1.2 ausgesprochen; die insoweit überstimmten Mitgliederwollen dagegen die bestehende Rechtslage unverändert lassen (Ziff. 1.3.2.3.1.4). Einkonkreter Gesetzesvorschlag im Sinne der Mehrheit kann aus folgenden Gründen nicht vorgelegtwerden:Rechtsgrundlage für die Erhebung des gesetzlichen Beitragszuschlags ist mit § 12 Abs. 4aVAG das Versicherungsaufsichtsrecht. Die Vorschrift ist durch Artikel 14 GKV-Gesundheitsreformgesetz2000 vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) eingefügt worden und beruht auf den
- 163 -Vorschlägen der Expertenkommission. Sollte die geltende Rechtslage hinsichtlich der Übertragbarkeitder Beitragszuschläge geändert werden, ist dies unter Federführung des BMF alsdes für die Versicherungsaufsicht zuständigen Fachressorts unter Beteiligung des BMJ fürdie notwendigen versicherungsvertragsrechtlichen Änderungen abzustimmen. Für die nähereAusgestaltung des übertragbaren Teiles der Beitragszuschläge unter Berücksichtigungnotwendiger Bagatellgrenzen und der aus dem Beitragszuschlag zu deckenden Verwaltungskostenbedarf es einer Durchführungsverordnung, für die gleichfalls im Versicherungsaufsichtsgesetzeine Ermächtigungsgrundlage zu schaffen ist. Ferner fällt in die Zuständigkeitdes BMF, die Vereinbarkeit einer solchen aufsichtsrechtlichen Regelung mit den europäischenVersicherungsrichtlinien sicherzustellen.1.3.2.4.3.2 Verwendung des BeitragszuschlagsNach § 12a Abs. 2a VAG ist der angesammelte Beitragszuschlag ab einem Alter von 65 Jahrenzur Limitierung von Prämienerhöhungen und ab einem Alter von 80 Jahren zur Prämiensenkungzu verwenden. Diese Verwendungsmechanik kann bei durchaus nicht untypischenFallgestaltungen dazu führen, dass nach entsprechend langer Versicherungszeit die Krankenversicherungsprämieab einem Alter von 80 Jahren fast bis auf Null abgesenkt wird. Diesist ein wirtschaftlich nicht vernünftiges Ergebnis. Im Versicherteninteresse wäre es sehr vielsinnvoller, die Limitierung von Prämienerhöhungen bereits früher (ungefähr ab einem Altervon 60 Jahren) einsetzen zu lassen und gegebenenfalls im höheren Alter zu verstärken, sodass über eine sehr viel längere Lebenszeit im Alter eine dauerhafte Beitragsdämpfung erreichtwird, die z.B. dazu führen könnte, dass die Beiträge nicht stärker steigen als die normaleInflationsrate. Damit würde dem Rückgang des Einkommens infolge Aufgabe der Berufstätigkeitdauerhaft Rechnung getragen.Da es sich bei der Verwendung des Beitragszuschlags um eine originäre Frage des Versicherungsaufsichtsrechtshandelt, wird empfohlen, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsichtgemeinsam mit der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. und den privatenKrankenversicherern ein verbessertes Verwendungsmodell entwickelt, das bei rechtzeitigerFertigstellung auch im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur VVG-Reform berücksichtigtwerden könnte.
- Seite 126 und 127: - 112 -1.3.2.1.4.3 Sonderregelung f
- Seite 128 und 129: - 114 -indem ein ungezillmertes Dec
- Seite 130 und 131: - 116 -rechtliche Sonderregelung ei
- Seite 132 und 133: - 118 -ständigen beratener Interes
- Seite 134 und 135: - 120 -gen. Diese Informationspflic
- Seite 136 und 137: - 122 -Solche Beispielrechnungen si
- Seite 138 und 139: - 124 -lung des Versicherungsschutz
- Seite 140 und 141: - 126 -- Während § 9 Abs. 1 E fü
- Seite 142 und 143: - 128 -des § 156 E eine Konkretisi
- Seite 144 und 145: - 130 -1.3.2.2 Berufsunfähigkeitsv
- Seite 146 und 147: - 132 -stungen mit Lohnersatzfunkti
- Seite 148 und 149: - 134 -rufsunfähigkeit eine Verein
- Seite 150 und 151: - 136 -1.3.2.3.1 Gesetzliches Leitb
- Seite 152 und 153: - 138 -1.3.2.4 Krankenversicherung1
- Seite 154 und 155: - 140 -umfassenden Versicherungsver
- Seite 156 und 157: - 142 -halte ein zusammengehöriges
- Seite 158 und 159: - 144 -1.3.2.4.2.2.3 Stellungnahmen
- Seite 160 und 161: - 146 -1.3.2.4.2.2.4 Voraussetzunge
- Seite 162 und 163: - 148 -schlossen ist (§ 178i Abs.
- Seite 164 und 165: - 150 -Versicherungsbranche, auch o
- Seite 166 und 167: - 152 -beantwortet, ob in ausreiche
- Seite 168 und 169: - 154 -- Eine Ungleichbehandlung in
- Seite 170 und 171: - 156 -bei den Sachverstand und die
- Seite 172 und 173: - 158 -1.3.2.4.3.1.2 Übertragung a
- Seite 174 und 175: - 160 -Geldleistung ausgezahlt wird
- Seite 178 und 179: - 164 -1.3.2.4.4 Managed Care1.3.2.
- Seite 180 und 181: - 166 -c) Unterstützung des Versic
- Seite 182 und 183: - 168 -cherung der Kinder auch übe
- Seite 184 und 185: - 170 -Regeldatum für den Eintritt
- Seite 186 und 187: - 172 -1.3.2.4.5.4.4 Nicht substitu
- Seite 188 und 189: - 174 -Reisekrankenversicherung, ab
- Seite 190 und 191: - 176 -1.3.2.4.5.8 Beitragsanpassun
- Seite 192 und 193: - 178 -b) Bei der Überprüfung der
- Seite 194 und 195: - 180 -nicht. Selbständiger Auslö
- Seite 196 und 197: - 182 -1.3.2.4.5.8.4.2 Untergrenze
- Seite 198 und 199: - 184 -Der Treuhänder hat im Rahme
- Seite 200 und 201: - 186 -1.3.2.4.5.14 Abweichende Ver
- Seite 202 und 203: - 188 -1.4 Informationspflichtenver
- Seite 204 und 205: - 190 -1.4.4 Muster für die Widerr
- Seite 206 und 207: - 192 -greift und einem Vertragspar
- Seite 208 und 209: - 194 -1.5.6. Einseitige AVB-Änder
- Seite 210 und 211: - 196 -§ 3 Versicherungsschein(1)
- Seite 212 und 213: - 198 -nehmer unverzüglich nach Ve
- Seite 214 und 215: - 200 -2. eine deutlich gestaltete
- Seite 216 und 217: - 202 -(4) Ein Versicherungsvertrag
- Seite 218 und 219: - 204 -§ 18 Insolvenz des Versiche
- Seite 220 und 221: - 206 -auch die Kenntnis und die Ar
- Seite 222 und 223: - 208 -gen oder die Absicherung der
- Seite 224 und 225: - 210 -§ 31 Teilrücktritt, Teilk
- 162 -dung auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Nichtübertragbarkeit und damit <strong>der</strong> vollen Stabilisierungswirkung<strong>des</strong> Beitragszuschlags getroffen.d) Die Expertenkommission hatte bereits auf die zwingenden europarechtlichen Rahmenbedingungenfür die substitutive Krankenversicherung hingewiesen (oben Ziff. 1.3.2.4.3.1.1Buchst. b). Nach Artikel 54 Abs. 2 Satz 1 <strong>der</strong> Richtlinie 92/49/EWG <strong>des</strong> Rates v.18.06.1992 darf die Krankenversicherung nur dann nach Art <strong>der</strong> Lebensversicherung betriebenwerden, wenn- „die Beiträge unter Zugrundelegung von Wahrscheinlichkeitstafeln und an<strong>der</strong>en einschlägigenstatistischen Daten … entsprechend <strong>der</strong> versicherungsmathematischenMethode berechnet werden“, und- „eine Alterungsrückstellung gebildet wird“.Eine an<strong>der</strong>e als versicherungsmathematisch begründete, d.h. kollektive Beitragskalkulationund ihre entsprechende Abbildung in <strong>der</strong> kollektiven Alterungsrückstellung ist nach dem höherrangigenEuroparecht unzulässig. Die Individualisierung <strong>des</strong> Beitragszuschlags <strong>der</strong>gestalt,dass die in <strong>der</strong> Alterungsrückstellung enthaltenen Beträge <strong>des</strong> Beitragszuschlags entgegenden Prinzipien <strong>der</strong> kollektiven Alterungsrückstellung auf den neuen Versicherer übertragenwerden, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer das Kollektiv durch PKV-Wechsel verlässt,kann europarechtliche Konsequenzen für den Beitragszuschlag insgesamt <strong>zur</strong> Folge haben;denn ein solcher Beitragszuschlag hätte materiell nicht mehr uneingeschränkt die Eigenschaft<strong>der</strong> kollektiven Alterungsrückstellung.1.3.2.4.3.1.5 SchlussfolgerungEine Mehrheit <strong>der</strong> <strong>Kommission</strong> hat sich bei einem Wechsel <strong>des</strong> Versicherten zu einem an<strong>der</strong>enPKV-Unternehmen für eine Übertragung <strong>der</strong> aus den Beitragszuschlägen angesammeltenMittel entsprechend Ziff. 1.3.2.4.3.1.2 ausgesprochen; die insoweit überstimmten Mitglie<strong>der</strong>wollen dagegen die bestehende Rechtslage unverän<strong>der</strong>t lassen (Ziff. 1.3.2.3.1.4). Einkonkreter Gesetzesvorschlag im Sinne <strong>der</strong> Mehrheit kann aus folgenden Gründen nicht vorgelegtwerden:Rechtsgrundlage für die Erhebung <strong>des</strong> gesetzlichen Beitragszuschlags ist mit § 12 Abs. 4aVAG das Versicherungsaufsichtsrecht. Die Vorschrift ist durch Artikel 14 GKV-Gesundheitsreformgesetz2000 vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) eingefügt worden und beruht auf den