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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 161 -b) Die Expertenkommission hatte bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> Höhe <strong>des</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Beitragszuschlagsdie Vererbung zugunsten <strong>des</strong> nicht wechselnden Versichertenkollektivs eingerechnet(oben Ziff. 1.3.2.4.3.1.1 Buchst. b); ohne Vererbung hätte <strong>der</strong> Beitragszuschlag,um die gleiche Entlastungswirkung zu erzielen, deutlich höher ausfallen müssen. Würde<strong>der</strong> Vererbungseffekt durch Gesetzesän<strong>der</strong>ung nachträglich fortfallen, so würden die ausdem Beitragszuschlag <strong>der</strong> Alterungsrückstellung zugeführten Mittel nur für einen kürzerenZeitraum, als er im Gutachten <strong>der</strong> Expertenkommission angegeben ist, ausreichen,um die Prämien nach Vollendung <strong>des</strong> 65. Lebensjahres konstant zu halten. Nach Berechnungen<strong>der</strong> Deutschen Aktuarvereinigung e.V. würden im Falle <strong>der</strong> Übertragung <strong>des</strong>Beitragszuschlags den Versicherten 25 bis 33 % weniger Mittel <strong>zur</strong> Stabilisierung <strong>der</strong>Beiträge im Alter <strong>zur</strong> Verfügung stehen als nach <strong>der</strong> geltenden Regelung; die Bun<strong>des</strong>anstaltfür Finanzdienstleistungsaufsicht hat in <strong>der</strong> Anhörung zum Zwischenbericht dieerheblichen Auswirkungen für die dann noch <strong>zur</strong> Beitragsdämpfung im Alter <strong>zur</strong> Verfügungstehenden Mittel bestätigt. Die nur den Gesunden zugute kommende Übertragbarkeit<strong>des</strong> Beitragszuschlags hätte demnach <strong>zur</strong> Folge, dass <strong>der</strong> ganz überwiegendenZahl <strong>der</strong> nicht wechselbereiten o<strong>der</strong> wegen Morbidität nicht wechselfähigen Versichertenerhebliche Teile <strong>der</strong> durch ihr Kollektiv finanzierten Beitragszuschläge entzogen werden,die ihnen für die notwendige und von <strong>der</strong> Expertenkommission festgestellte Beitragsstabilisierungim Alter fehlen. Dies steht im Wi<strong>der</strong>spruch zu den eigentlichen Vorstellungenund Vorschlägen <strong>der</strong> Expertenkommission. Allerdings wird dabei auch zu erwägen sein,inwiefern die Versicherten, die nicht wechseln wollen o<strong>der</strong> nicht wechseln können, weiterhineinen begründbaren Anspruch darauf haben sollten, dass ihnen an<strong>der</strong>e Versicherteanlässlich ihres Wechsels ein gewisses „Guthaben“ in Höhe <strong>der</strong> angesammeltenBeitragszuschläge überlassen.c) Problematisch erscheint auch, dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmer sich <strong>der</strong> vorgenanntenKonsequenzen nicht entziehen könnte; denn <strong>der</strong> Beitragszuschlag ist für Neuverträgeobligatorisch. Der Versicherungsnehmer hätte auch nicht die Wahl, anstelle <strong>des</strong> gesetzlichenBeitragszuschlags mit Übertragbarkeit einen dem gleichen Zweck dienenden Vorsorgetarifabzuschließen, wie er im PKV-Markt üblich ist und angeboten wird und <strong>des</strong>senAlterungsrückstellung voll kollektiviert, d.h. nicht übertragbar ist. Diese Wahlmöglichkeitwar aber – auf Vorschlag <strong>der</strong> Expertenkommission – den Versicherten für bestehendeVersicherungsverträge eingeräumt worden.Die nachträgliche Einführung <strong>der</strong> Übertragbarkeit <strong>des</strong> Beitragszuschlags für bestehendeVersicherungsverträge erschiene möglicherweise auch verfassungsrechtlich problematisch.Denn wer sich für den Beitragszuschlag entschieden hatte, hatte seine Entschei-

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