Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 158 -1.3.2.4.3.1.2 Übertragung auf das neue PKV-Unternehmena) Für den wertmäßigen Erhalt der aus den Beiträgen angesammelten Beitragszuschlägeund ihre Übertragung im Falle eines Versichererwechsels spricht der Gesetzeszweck,mit Hilfe der Mittel aus dem Beitragszuschlag im Alter eine Entlastung desjenigen Versichertenzu ermöglichen, der den Zuschlag bezahlt hat. Letztlich stellt der Beitragszuschlageine Hybridkonstruktion dar: Er wird zwar mit einem pauschalen Prozentsatz deskollektiv kalkulierten Beitrags berechnet und dementsprechend der kollektiven Alterungsrückstellungzugeführt; gleichzeitig erhält er aber insoweit einen individuellen Charakter,als seine Mittel - solange sich der Versicherte im Kollektiv des PKV-Unternehmens befindet- im Alter ausschließlich für denjenigen Versicherten zu verwenden sind, aus dessenBeiträgen er gebildet wurde. Erst bei Ausscheiden des Versicherten aus der Gefahrengemeinschaft- etwa durch Tod oder Kündigung - werden die angesammelten Beitragszuschlägefür das verbleibende Kollektiv verwendet, indem sie für die nicht wechselndenälteren Versicherten beitragsentlastend eingesetzt werden.Da bei entsprechend langer Versicherungszeit sich aus den angesammelten Beitragszuschlägenzuzüglich der Verzinsung eine erhebliche Wertposition aufbaut, erscheintderen Erhaltung zugunsten des einzelnen Versicherten gerechtfertigt. Im Falle einesVersichererwechsels nach langer Vorversicherungszeit müsste der Versicherte einenvollkommen neuen Sparprozess beginnen mit der Folge, dass die verbleibende Restversicherungszeitbis zum Lebensalter von 60 Jahren sich deutlich verkürzen und nicht ausreichenwürde, um das für eine wirksame Beitragsentlastung erforderliche Gesamtvolumenan Beitragszuschlagsmitteln zu erreichen.Die Befürworter einer Übertragbarkeit des Beitragszuschlags verweisen darauf, dassaufgrund dessen gesetzlicher Ausgestaltung (individuelles Ansammeln, individuelleVerwendung) es sich um eine grundsätzlich andere Art der Risikovorsorge handele alsbei der Bildung der normalen Alterungsrückstellung; letztere beinhalte einen versicherungstechnischenAusgleich für die jeweiligen Kollektive insgesamt. Dagegen habe dieaus dem Beitragszuschlag gebildete Rückstellung eine solche Funktion nicht, sie sollevielmehr genau demjenigen, der sie aufgebaut hat, als Risikovorsorge gegen im Alterstark steigende Prämien zugute kommen.b) Ein Übertragungsmodell müsste im übrigen zwingend die Anforderung erfüllen, nur dieBeitragsentlastung im PKV-System zu bewirken, d.h. solange der Versicherte die Krankheitskostenvollversicherung,aus welcher der Beitragszuschlag gebildet wurde, bei ei-

- 159 -nem PKV-Unternehmen führt (PKV-Wechsel). In allen übrigen Fällen, in denen der Versichertemit dieser Versicherung das PKV-System verlässt (insbesondere Tod; Wechselin die GKV; sonstige Aufgabe der Versicherung z. B. bei Auswanderung oder Wegzugins Ausland), müssten die Beträge aus dem gesetzlichen Beitragszuschlag entsprechendder geltenden Rechtslage weiterhin an das bisherige Versichertenkollektiv vererbtwerden; dies sichert dort die bezweckte nicht unerhebliche Beitragsentlastung im Alter.c) Ein Übertragungsmodell müsste ferner die Tatsache berücksichtigen, dass eine solchegesetzliche Änderung bei den beteiligten PKV-Unternehmen zu Verwaltungsaufwandführt, der in den Tarifen nicht einkalkuliert ist und aus dem vorhandenen Beitragszuschlaggedeckt werden müsste; dies gilt insbesondere für die Kosten der Übertragungvom bisherigen auf das neue PKV-Unternehmen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsichthat in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 7. November 2002 zum Zwischenberichtauf die Notwendigkeit von Bagatellgrenzen hingewiesen, zumal insbesonderein Beihilfetarifen in den ersten Versicherungsjahren mit nur geringen Beträgen zurechnen sei; die Kosten für die Übertragung würden insoweit außer Verhältnis zu denübertragenen Beträgen stehen. Um unwirtschaftliche Übertragungsvorgänge zu vermeiden,wäre zu überlegen, einen Anspruch des Versicherten auf Übertragung erst ab bestimmtenBetragsgrößen oder zurückgelegten Versicherungsjahren entstehen zu lassen.1.3.2.4.3.1.3 Fortführung durch das bisherige PKV-Unternehmena) Die Übertragung hätte zur Folge, dass im Falle eines PKV-Wechsels und - möglicherweiseschon kurze Zeit danach - anschließenden dauerhaften Ausscheidens des Versichertenaus dem neuen PKV-Unternehmen durch Tod oder Wechsel in die GKV dieVersichertenkollektive des neuen PKV-Unternehmens Mittel übertragen bekommen, diediese sich wirtschaftlich nicht zurechnen lassen können; denn diese Mittel stammennicht aus den Tarifen des neuen PKV-Unternehmens und stünden ohne einen solchenPKV-Wechsel zweifelsfrei den Versichertenkollektiven des alten PKV-Unternehmens zurVerfügung. Diese systematische Benachteiligung der Kollektive der nicht wechselndenVersicherten des alten PKV-Unternehmens würde nur dann vermieden, wenn sie selbstdie „Erben“ derjenigen Beitragzuschläge bleiben, die während der Zugehörigkeit desVersicherten zu ihren Kollektiven angesammelt wurden. Dieses Ergebnis würde dann erreicht,wenn die bisher angesammelten Mittel aus dem Beitragszuschlag im bisherigenPKV-Unternehmen fortgeführt und von diesem zugunsten des inzwischen gewechseltenVersicherten dergestalt verwendet werden, dass diesem im Alter eine rentenähnliche

- 159 -nem PKV-Unternehmen führt (PKV-Wechsel). In allen übrigen Fällen, in denen <strong>der</strong> Versichertemit dieser Versicherung das PKV-System verlässt (insbeson<strong>der</strong>e Tod; Wechselin die GKV; sonstige Aufgabe <strong>der</strong> Versicherung z. B. bei Auswan<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Wegzugins Ausland), müssten die Beträge aus dem gesetzlichen Beitragszuschlag entsprechend<strong>der</strong> geltenden Rechtslage weiterhin an das bisherige Versichertenkollektiv vererbtwerden; dies sichert dort die bezweckte nicht unerhebliche Beitragsentlastung im Alter.c) Ein Übertragungsmodell müsste ferner die Tatsache berücksichtigen, dass eine solchegesetzliche Än<strong>der</strong>ung bei den beteiligten PKV-Unternehmen zu Verwaltungsaufwandführt, <strong>der</strong> in den Tarifen nicht einkalkuliert ist und aus dem vorhandenen Beitragszuschlaggedeckt werden müsste; dies gilt insbeson<strong>der</strong>e für die Kosten <strong>der</strong> Übertragungvom bisherigen auf das neue PKV-Unternehmen. Die Bun<strong>des</strong>anstalt für Finanzdienstleistungsaufsichthat in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 7. November 2002 zum Zwischenberichtauf die Notwendigkeit von Bagatellgrenzen hingewiesen, zumal insbeson<strong>der</strong>ein Beihilfetarifen in den ersten Versicherungsjahren mit nur geringen Beträgen <strong>zur</strong>echnen sei; die Kosten für die Übertragung würden insoweit außer Verhältnis zu denübertragenen Beträgen stehen. Um unwirtschaftliche Übertragungsvorgänge zu vermeiden,wäre zu überlegen, einen Anspruch <strong>des</strong> Versicherten auf Übertragung erst ab bestimmtenBetragsgrößen o<strong>der</strong> <strong>zur</strong>ückgelegten Versicherungsjahren entstehen zu lassen.1.3.2.4.3.1.3 Fortführung durch das bisherige PKV-Unternehmena) Die Übertragung hätte <strong>zur</strong> Folge, dass im Falle eines PKV-Wechsels und - möglicherweiseschon kurze Zeit danach - anschließenden dauerhaften Ausscheidens <strong>des</strong> Versichertenaus dem neuen PKV-Unternehmen durch Tod o<strong>der</strong> Wechsel in die GKV dieVersichertenkollektive <strong>des</strong> neuen PKV-Unternehmens Mittel übertragen bekommen, diediese sich wirtschaftlich nicht <strong>zur</strong>echnen lassen können; denn diese Mittel stammennicht aus den Tarifen <strong>des</strong> neuen PKV-Unternehmens und stünden ohne einen solchenPKV-Wechsel zweifelsfrei den Versichertenkollektiven <strong>des</strong> alten PKV-Unternehmens <strong>zur</strong>Verfügung. Diese systematische Benachteiligung <strong>der</strong> Kollektive <strong>der</strong> nicht wechselndenVersicherten <strong>des</strong> alten PKV-Unternehmens würde nur dann vermieden, wenn sie selbstdie „Erben“ <strong>der</strong>jenigen Beitragzuschläge bleiben, die während <strong>der</strong> Zugehörigkeit <strong>des</strong>Versicherten zu ihren Kollektiven angesammelt wurden. Dieses Ergebnis würde dann erreicht,wenn die bisher angesammelten Mittel aus dem Beitragszuschlag im bisherigenPKV-Unternehmen fortgeführt und von diesem zugunsten <strong>des</strong> inzwischen gewechseltenVersicherten <strong>der</strong>gestalt verwendet werden, dass diesem im Alter eine rentenähnliche

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