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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 158 -1.3.2.4.3.1.2 Übertragung auf das neue PKV-Unternehmena) Für den wertmäßigen Erhalt <strong>der</strong> aus den Beiträgen angesammelten Beitragszuschlägeund ihre Übertragung im Falle eines Versichererwechsels spricht <strong>der</strong> Gesetzeszweck,mit Hilfe <strong>der</strong> Mittel aus dem Beitragszuschlag im Alter eine Entlastung <strong>des</strong>jenigen Versichertenzu ermöglichen, <strong>der</strong> den Zuschlag bezahlt hat. Letztlich stellt <strong>der</strong> Beitragszuschlageine Hybridkonstruktion dar: Er wird zwar mit einem pauschalen Prozentsatz <strong>des</strong>kollektiv kalkulierten Beitrags berechnet und dementsprechend <strong>der</strong> kollektiven Alterungsrückstellungzugeführt; gleichzeitig erhält er aber insoweit einen individuellen Charakter,als seine Mittel - solange sich <strong>der</strong> Versicherte im Kollektiv <strong>des</strong> PKV-Unternehmens befindet- im Alter ausschließlich für denjenigen Versicherten zu verwenden sind, aus <strong>des</strong>senBeiträgen er gebildet wurde. Erst bei Ausscheiden <strong>des</strong> Versicherten aus <strong>der</strong> Gefahrengemeinschaft- etwa durch Tod o<strong>der</strong> Kündigung - werden die angesammelten Beitragszuschlägefür das verbleibende Kollektiv verwendet, indem sie für die nicht wechselndenälteren Versicherten beitragsentlastend eingesetzt werden.Da bei entsprechend langer Versicherungszeit sich aus den angesammelten Beitragszuschlägenzuzüglich <strong>der</strong> Verzinsung eine erhebliche Wertposition aufbaut, erscheint<strong>der</strong>en Erhaltung zugunsten <strong>des</strong> einzelnen Versicherten gerechtfertigt. Im Falle einesVersichererwechsels nach langer Vorversicherungszeit müsste <strong>der</strong> Versicherte einenvollkommen neuen Sparprozess beginnen mit <strong>der</strong> Folge, dass die verbleibende Restversicherungszeitbis zum Lebensalter von 60 Jahren sich deutlich verkürzen und nicht ausreichenwürde, um das für eine wirksame Beitragsentlastung erfor<strong>der</strong>liche Gesamtvolumenan Beitragszuschlagsmitteln zu erreichen.Die Befürworter einer Übertragbarkeit <strong>des</strong> Beitragszuschlags verweisen darauf, dassaufgrund <strong>des</strong>sen gesetzlicher Ausgestaltung (individuelles Ansammeln, individuelleVerwendung) es sich um eine grundsätzlich an<strong>der</strong>e Art <strong>der</strong> Risikovorsorge handele alsbei <strong>der</strong> Bildung <strong>der</strong> normalen Alterungsrückstellung; letztere beinhalte einen versicherungstechnischenAusgleich für die jeweiligen Kollektive insgesamt. Dagegen habe dieaus dem Beitragszuschlag gebildete Rückstellung eine solche Funktion nicht, sie sollevielmehr genau demjenigen, <strong>der</strong> sie aufgebaut hat, als Risikovorsorge gegen im Alterstark steigende Prämien zugute kommen.b) Ein Übertragungsmodell müsste im übrigen zwingend die Anfor<strong>der</strong>ung erfüllen, nur dieBeitragsentlastung im PKV-System zu bewirken, d.h. solange <strong>der</strong> Versicherte die Krankheitskostenvollversicherung,aus welcher <strong>der</strong> Beitragszuschlag gebildet wurde, bei ei-

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