Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
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- 156 -bei den Sachverstand und die Erfahrung der Versicherungsaufsicht, der Versicherer, derAktuare und anderer Experten von Anfang an einbeziehen.1.3.2.4.3 Gesetzlicher Beitragszuschlag1.3.2.4.3.1 Übertragbarkeit des Beitragszuschlags1.3.2.4.3.1.1 Ausgangssituationa) Der gesetzliche Beitragszuschlag nach § 12 Abs. 4a VAG geht auf eine Empfehlung imGutachten der Unabhängigen Expertenkommission zur Untersuchung der Problematiksteigender Beiträge der privat Krankenversicherten im Alter (BT-Drucksache 13/4945 –im Folgenden zitiert: Gutachten, Abschnitt ...) zurück, die festgestellt hatte, ein Beitragszuschlagvon 10 % reiche aus, um die Steigerung der Gesundheitskosten im Alter soweit aufzufangen, dass die langfristige Beitragsentwicklung für die Versicherungsnehmerim Alter erträglich bleibt. Im Rahmen der Verwendungsalternativen hatte die Expertenkommissionweiter festgestellt, es sei sachgerecht, das Beitragsniveau ab Alter 65 fürlängere Zeit absolut stabil zu halten, und sinnvoll, eine „Situation mit dem Alter dannwieder stark ansteigender Krankenversicherungsbeiträge möglichst zu vermeiden“ (Gutachten,Abschnitt 9 Absatz 7).b) Hinsichtlich der versicherungstechnischen Behandlung hatte die Expertenkommissionfestgestellt (Gutachten, Abschnitt 8.3.7 Absatz 3): „Der Beitragszuschlag wird der Alterungsrückstellungdes § 341f Abs. 3 HGB zugeschrieben und wie die bisherige Alterungsrückstellungbehandelt.“ In der Frage der für den Versicherungsnehmer obligatorischenoder fakultativen Geltung hatte sich die Expertenkommission für das Modell 1entschieden „Ergänzung der bisherigen Beitragskalkulation durch den obligatorischenBeitragszuschlag für alle Neuverträge“ (Gutachten, Abschnitt 8.3.7.1 Absatz 2). Hierzusah sich die Expertenkommission durch Artikel 54 Abs. 2 der Dritten Richtlinie Schadenversicherungveranlasst, wonach „die Mitgliedstaaten für diese substitutive Krankenversicherungnur dann vorschreiben“ können, „dass sie in technischer Hinsicht nach Art derLebensversicherung betrieben wird, wenn die in Abs. 2 genannten Voraussetzungenerfüllt sind. Zu diesen zwingenden Voraussetzungen gehört auch, dass ‚eine Alterungsrückstellung’gebildet wird.“ Dementsprechend hatten die Modellrechnungen der Exper-
- 157 -tenkommission zur Grundlage, dass der Beitragszuschlag nach den Grundsätzen derAlterungsrückstellung behandelt, d.h. unter anderem an das Kollektiv vererbt und imFalle eines PKV-Wechsels nicht übertragen wird. Infolgedessen werden nach geltendemRecht die in der Alterungsrückstellung aus dem Beitragszuschlag angesammelten Beträgebei Ausscheiden des Versicherten an die jeweilige Gefahrengemeinschaft „vererbt“.In der Begründung zu dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 vom 22.12.1999(BGBl. I S. 2626) wird ausgeführt, dass der Beitragszuschlag „der Aufstockung der Alterungsrückstellungdient“ (BT-Drucksache 14/1245, S. 119).c) Mit dem gesetzlichen Beitragszuschlag wurde für das PKV-System der Zweck verfolgt,eine Lösung zu finden „für das zweite Hauptproblem der Beitragssteigerung im Alter,nämlich die Auswirkungen der speziellen Kostensteigerungen im Gesundheitswesen“(Gutachten, Abschnitt 8 Absatz 1). „Wie Modellrechnungen zeigen, reicht ein Beitragszuschlagvon 10 % der Bruttobeiträge in Verbindung mit den weiteren in Kapitel 9 gemachtenVorschlägen aus, um die Steigerung der Gesundheitskosten im Alter soweitaufzufangen, dass die langfristige Beitragsentwicklung für die Versicherungsnehmer imAlter erträglich bleibt, ohne sie in jüngeren Jahren unzumutbar zu belasten“ (Gutachten,Abschnitt 8.3.7 Absatz 4).Dieser Zweck wird für den einzelnen Versicherten dann verfehlt, wenn er das PKV-Unternehmen nach längerer Versicherungsdauer wechselt; denn die unter Umständenauf ein beträchtliches Volumen angewachsenen Beitragszuschläge gehen ihm in diesemFall verloren. Diese Konsequenz kann als unbefriedigend empfunden werden, so dasssich die Frage stellt, ob unter Abwägung der Einzelinteressen des wechselnden Versicherteneinerseits und der Kollektivinteressen der nicht wechselnden Versicherten andererseitsgesetzliche Möglichkeiten eröffnet werden müssen, dem zu einem anderenPKV-Unternehmen wechselnden Versicherten die bisher von ihm gezahlten Beitragszuschlägeeinschließlich Verzinsung wertmäßig zu erhalten, damit sie seine Beitragslast imAlter vermindern.Als prinzipielle Lösungsmodelle kommen in Betracht- die Übertragung der angesammelten Mittel aus den Beitragszuschlägen auf das neuePKV-Unternehmen zugunsten des Versicherten,- die Fortführung dieser Mittel durch das bisherige PKV-Unternehmen zugunsten desVersicherten und- die Fortgeltung der bisherigen Rechtslage.
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- Seite 124 und 125: - 110 -1.3.2.1.4.2 StornoabzugNach
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- 157 -tenkommission <strong>zur</strong> Grundlage, dass <strong>der</strong> Beitragszuschlag nach den Grundsätzen <strong>der</strong>Alterungsrückstellung behandelt, d.h. unter an<strong>der</strong>em an das Kollektiv vererbt und imFalle eines PKV-Wechsels nicht übertragen wird. Infolge<strong>des</strong>sen werden nach geltendemRecht die in <strong>der</strong> Alterungsrückstellung aus dem Beitragszuschlag angesammelten Beträgebei Ausscheiden <strong>des</strong> Versicherten an die jeweilige Gefahrengemeinschaft „vererbt“.In <strong>der</strong> Begründung zu dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 vom 22.12.1999(BGBl. I S. 2626) wird ausgeführt, dass <strong>der</strong> Beitragszuschlag „<strong>der</strong> Aufstockung <strong>der</strong> Alterungsrückstellungdient“ (BT-Drucksache 14/1245, S. 119).c) Mit dem gesetzlichen Beitragszuschlag wurde für das PKV-System <strong>der</strong> Zweck verfolgt,eine Lösung zu finden „für das zweite Hauptproblem <strong>der</strong> Beitragssteigerung im Alter,nämlich die Auswirkungen <strong>der</strong> speziellen Kostensteigerungen im Gesundheitswesen“(Gutachten, Abschnitt 8 Absatz 1). „Wie Modellrechnungen zeigen, reicht ein Beitragszuschlagvon 10 % <strong>der</strong> Bruttobeiträge in Verbindung mit den weiteren in Kapitel 9 gemachtenVorschlägen aus, um die Steigerung <strong>der</strong> Gesundheitskosten im Alter soweitaufzufangen, dass die langfristige Beitragsentwicklung für die Versicherungsnehmer imAlter erträglich bleibt, ohne sie in jüngeren Jahren unzumutbar zu belasten“ (Gutachten,Abschnitt 8.3.7 Absatz 4).Dieser Zweck wird für den einzelnen Versicherten dann verfehlt, wenn er das PKV-Unternehmen nach längerer Versicherungsdauer wechselt; denn die unter Umständenauf ein beträchtliches Volumen angewachsenen Beitragszuschläge gehen ihm in diesemFall verloren. Diese Konsequenz kann als unbefriedigend empfunden werden, so dasssich die Frage stellt, ob unter Abwägung <strong>der</strong> Einzelinteressen <strong>des</strong> wechselnden Versicherteneinerseits und <strong>der</strong> Kollektivinteressen <strong>der</strong> nicht wechselnden Versicherten an<strong>der</strong>erseitsgesetzliche Möglichkeiten eröffnet werden müssen, dem zu einem an<strong>der</strong>enPKV-Unternehmen wechselnden Versicherten die bisher von ihm gezahlten Beitragszuschlägeeinschließlich Verzinsung wertmäßig zu erhalten, damit sie seine Beitragslast imAlter vermin<strong>der</strong>n.Als prinzipielle Lösungsmodelle kommen in Betracht- die Übertragung <strong>der</strong> angesammelten Mittel aus den Beitragszuschlägen auf das neuePKV-Unternehmen zugunsten <strong>des</strong> Versicherten,- die Fortführung dieser Mittel durch das bisherige PKV-Unternehmen zugunsten <strong>des</strong>Versicherten und- die Fortgeltung <strong>der</strong> bisherigen Rechtslage.