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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 156 -bei den Sachverstand und die Erfahrung <strong>der</strong> Versicherungsaufsicht, <strong>der</strong> Versicherer, <strong>der</strong>Aktuare und an<strong>der</strong>er Experten von Anfang an einbeziehen.1.3.2.4.3 Gesetzlicher Beitragszuschlag1.3.2.4.3.1 Übertragbarkeit <strong>des</strong> Beitragszuschlags1.3.2.4.3.1.1 Ausgangssituationa) Der gesetzliche Beitragszuschlag nach § 12 Abs. 4a VAG geht auf eine Empfehlung imGutachten <strong>der</strong> Unabhängigen Expertenkommission <strong>zur</strong> Untersuchung <strong>der</strong> Problematiksteigen<strong>der</strong> Beiträge <strong>der</strong> privat Krankenversicherten im Alter (BT-Drucksache 13/4945 –im Folgenden zitiert: Gutachten, Abschnitt ...) <strong>zur</strong>ück, die festgestellt hatte, ein Beitragszuschlagvon 10 % reiche aus, um die Steigerung <strong>der</strong> Gesundheitskosten im Alter soweit aufzufangen, dass die langfristige Beitragsentwicklung für die Versicherungsnehmerim Alter erträglich bleibt. Im Rahmen <strong>der</strong> Verwendungsalternativen hatte die Expertenkommissionweiter festgestellt, es sei sachgerecht, das Beitragsniveau ab Alter 65 fürlängere Zeit absolut stabil zu halten, und sinnvoll, eine „Situation mit dem Alter dannwie<strong>der</strong> stark ansteigen<strong>der</strong> Krankenversicherungsbeiträge möglichst zu vermeiden“ (Gutachten,Abschnitt 9 Absatz 7).b) Hinsichtlich <strong>der</strong> versicherungstechnischen Behandlung hatte die Expertenkommissionfestgestellt (Gutachten, Abschnitt 8.3.7 Absatz 3): „Der Beitragszuschlag wird <strong>der</strong> Alterungsrückstellung<strong>des</strong> § 341f Abs. 3 HGB zugeschrieben und wie die bisherige Alterungsrückstellungbehandelt.“ In <strong>der</strong> Frage <strong>der</strong> für den Versicherungsnehmer obligatorischeno<strong>der</strong> fakultativen Geltung hatte sich die Expertenkommission für das Modell 1entschieden „Ergänzung <strong>der</strong> bisherigen Beitragskalkulation durch den obligatorischenBeitragszuschlag für alle Neuverträge“ (Gutachten, Abschnitt 8.3.7.1 Absatz 2). Hierzusah sich die Expertenkommission durch Artikel 54 Abs. 2 <strong>der</strong> Dritten Richtlinie Schadenversicherungveranlasst, wonach „die Mitgliedstaaten für diese substitutive Krankenversicherungnur dann vorschreiben“ können, „dass sie in technischer Hinsicht nach Art <strong>der</strong>Lebensversicherung betrieben wird, wenn die in Abs. 2 genannten Voraussetzungenerfüllt sind. Zu diesen zwingenden Voraussetzungen gehört auch, dass ‚eine Alterungsrückstellung’gebildet wird.“ Dementsprechend hatten die Modellrechnungen <strong>der</strong> Exper-

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