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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 3 -Die <strong>Kommission</strong> ist von <strong>der</strong> Zweckmäßigkeit einer sehr weitgehenden Harmonisierung <strong>des</strong>Versicherungsvertragsrechts innerhalb <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft überzeugt. Solangesich die weitgehend zwingend ausgestalteten Versicherungsvertragsrechte <strong>der</strong> Mitgliedstaatenwesentlich unterscheiden, sind die Versicherungsunternehmen einerseits nicht in <strong>der</strong>Lage, einheitliche Produkte und Prämien für die Versicherungsnehmer in allen Mitgliedstaatenanzubieten. An<strong>der</strong>erseits kann im Versicherungswesen kaum darauf verzichtet werden,dass <strong>der</strong> Versicherer das Vertragsrecht und insbeson<strong>der</strong>e die verbraucherschützenden Vorschriften<strong>des</strong>jenigen Mitgliedstaats zu beachten hat, in dem <strong>der</strong> Versicherungsnehmerwohnt.Da eine deutsche Sachverständigenkommission kein Mandat für die Harmonisierung innerhalb<strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft haben kann, muss sich die <strong>Kommission</strong> insoweit aufzwei Gesichtspunkte beschränken. Zunächst kann ein mo<strong>der</strong>nisiertes deutsches Versicherungsvertragsrechteher als Ansatzpunkt für die spätere Harmonisierung dienen, als ein jetztschon fast 100 Jahre altes Gesetz, das durch die Rechtsprechung vielfach über den Wortlauthinaus interpretiert und ergänzt worden ist. Vor allem soll aber <strong>der</strong> Weg zu einem einheitlicheneuropäischen Versicherungsvertragsrecht nicht durch eine deutsche Neuregelung erschwertwerden. Deshalb sollten Regelungen unterbleiben, von denen jetzt schon ersichtlichist, dass sie bei einer späteren Harmonisierung keinen Bestand haben können.Unter diesen Umständen war es für die <strong>Kommission</strong> unumgänglich, sich einen Überblicküber das in den an<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten geltende Versicherungsvertragsrecht zu verschaffen.Von beson<strong>der</strong>er Bedeutung sind dabei diejenigen Län<strong>der</strong>, in denen erst in letzter Zeiteine Neuregelung vorgenommen worden ist. Das Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>der</strong> Justiz hat <strong>des</strong>halbdas Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg miteinem rechtsvergleichenden Gutachten zum Versicherungsvertragsrecht in Europa beauftragt,welches <strong>der</strong> <strong>Kommission</strong> seit September 2001 vorliegt; es ist inzwischen in einer wesentlicherweiterten Fassung veröffentlicht worden (Europäisches Versicherungsvertragsrecht,herausgegeben von Jürgen Basedow und Till Fock, bisher erschienen zwei Bände,Tübingen 2002 ). Die Themenschwerpunkte dieses Gutachtens sind in den vorausgehendenBeratungen <strong>der</strong> <strong>Kommission</strong> entwickelt worden.

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