Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
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- 154 -- Eine Ungleichbehandlung innerhalb der Versichertengemeinschaft wird andererseitsdarin gesehen, dass in dem geltenden PKV-System praktisch nur junge und gesundeVersicherte die Chance zum Versichererwechsel haben, Versicherte in höherem Alteroder mit möglicherweise erheblichen Vorerkrankungen dagegen nicht.- Ungeachtet aller fachlich begründeten Erwägungen ist es der Öffentlichkeit künftig kaummehr überzeugend zu vermitteln, dass GKV-Versicherte ihre Krankenkasse frei wechselnkönnen, PKV-Versicherte ihre Krankenversicherung – die ja die gesetzliche Krankenversicherungzu ersetzen hat (substitutive Krankenversicherung) – jedoch nur unterteilweise unüberwindbaren Hindernissen. Hier einen Gleichklang zwischen der GKV undder substitutiven Krankenversicherung der PKV herzustellen, ist angesichts der betontsozialen Funktion der substitutiven Krankenversicherung ein sozialpolitisches Bedürfnis.- Die aktuellen sozialpolitischen Entwicklungen im Gesundheitswesen deuten darauf hin,dass sich die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung voreinem Paradigmenwechsel befinden, der auch auf das künftige Verhältnis von GKV undPKV abstrahlt. Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) hat mit ersten Einschnitten inden Leistungskatalog der GKV begonnen, denen nach verbreiteter Einschätzung weiterefolgen könnten. Begleitet wird diese Entwicklung von prinzipiellen Vorschlägen (vgl.oben 1.3.2.4.2.2.3), die Finanzierung der GKV auf grundsätzlich neue Grundlagen zustellen und damit das Verhältnis zwischen GKV und PKV neu zu justieren. In diesemZusammenhang wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, den freien Versichererwechselzu jedem Zeitpunkt zu ermöglichen (vgl. Rürup-Kommission, Bericht Abschnitt 4.3.2.2;Herzog-Kommission, S. 27).Wenn zur Beseitigung dieser Nachteile ein freier Versichererwechsel in der PKV eingeführtwerden soll, ist eine zusätzliche gesetzliche Regulierung unabweisbar, die wesentliche Elementeder geltenden Vertragsfreiheit allerdings tiefer greifend beschränkt. Auf freiwillige Lösungendurch einvernehmliche Spielregeln, die die PKV-Unternehmen untereinander vereinbaren,sollte nicht gesetzt werden; sie wären auch kartellrechtlich möglicherweise nicht zulässig.Ein wirklich freier PKV-Wechsel wäre erst dann verwirklicht, wenn er nicht nur gesunden undjungen Versicherten offen steht, sondern wenn auch Menschen in höherem Alter oder mitmöglicherweise erheblichen Vorerkrankungen einen Rechtsanspruch darauf erhielten, ohnegravierende Nachteile ihren Versicherer zu wechseln. Dies würde einerseits den gesetzlichenVerzicht auf eine erneute Risikoprüfung im Falle des Versichererwechsels und damit
- 155 -einen uneingeschränkten Kontrahierungszwang sowie andererseits die Nichtberücksichtigungdes inzwischen höheren Eintrittsalters bei der Beitragsbemessung zum Wechselzeitpunktvoraussetzen. Kontrahierungszwang ohne Risikodifferenzierung setzt gleichzeitig einengesetzlich festgelegten und damit brancheeinheitlichen Versicherungsschutzumfangvoraus, weil sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer wissen müssen, fürwelchen Leistungsumfang die Rechtspflicht zum Vertragsschluss besteht; gesetzlicher Kontrahierungszwangzu einem gesetzlich nicht definierten Vertragsinhalt ist rechtlich unmöglich.Gleichzeitig kann ein unternehmensübergreifendes Schadenausgleichssystem erforderlichsein, weil zufallsbedingt sich bei einzelnen Versicherern überdurchschnittlich viele Schwerstrisikenansammeln können, was das Versicherungsunternehmen wegen des Kontrahierungszwangesnicht verhindern kann und auch nicht verhindern soll; dies aber würde dieKalkulationsbasis des PKV-Unternehmens zerstören.Derartige Systemänderungen greifen elementar in das Rechts- und Kalkulationsgefüge desPKV-Systems ein. Hiervon ist nicht nur das Versicherungsvertragsrecht betroffen, sonderninsbesondere auch das Versicherungsaufsichtsrecht, das – auf europarechtlicher Grundlage(vgl. Artikel 54 Abs. 2 der Richtlinie 92/49/EWG ) – die Rahmenbedingungen für den Betriebder substitutiven Krankenversicherung schafft (§§ 12 ff. VAG). Die Ausgestaltung möglicherweiseerforderlicher unternehmensübergreifender Schadenausgleichssysteme in Verbindungmit einem Kontrahierungszwang erfordert spezielle Kalkulationsgrundsätze; das entsprechendeRegelwerk ist materiell Versicherungsaufsichtsrecht. Da die substitutive Krankenversicherungin einem direkten sozialpolitischen Zusammenhang mit der GKV steht – was sichauch in dem für die PKV-Leistungen verbindlichen Gebührenrecht der medizinischen Leistungserbringerniederschlägt –, wird auch das öffentlich-rechtliche Gesundheits- und Sozialrechttangiert. Auf diese engen Zusammenhänge ist zurückzuführen, dass ähnliche die PKVdirekt betreffende Gesetzesregulierungen – nämlich der Standardtarif für ältere Versicherteund die private Pflegepflichtversicherung – im Sozialrecht geregelt und mit entsprechendenZuständigkeiten der Versicherungsaufsichtsbehörde versehen sind (§ 257 Abs. 2b SGB V;§§ 110, 111 SGB XI). Mit diesen sozialpolitischen Grundentscheidungen zusammenhängendeversicherungsvertragsrechtliche Regelungen sind sachlich nachrangig und können erstnach der jeweils vorrangigen Grundentscheidung konzipiert werden.Ein solchermaßen komplexes, in das Sozialrecht und das Versicherungsaufsichtsrecht eingreifendesRegelwerk zu entwickeln, überschreitet den Kompetenzrahmen und den Auftragder Kommission. Daher wird empfohlen, dass die nach der Geschäftsverteilung der Bundesregierunghierfür zuständigen Ressorts derartige Modelle alsbald entwickeln. Sie sollten da-
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- 155 -einen uneingeschränkten Kontrahierungszwang sowie an<strong>der</strong>erseits die Nichtberücksichtigung<strong>des</strong> inzwischen höheren Eintrittsalters bei <strong>der</strong> Beitragsbemessung zum Wechselzeitpunktvoraussetzen. Kontrahierungszwang ohne Risikodifferenzierung setzt gleichzeitig einengesetzlich festgelegten und damit brancheeinheitlichen Versicherungsschutzumfangvoraus, weil sowohl <strong>der</strong> Versicherungsnehmer als auch <strong>der</strong> Versicherer wissen müssen, fürwelchen Leistungsumfang die Rechtspflicht zum Vertragsschluss besteht; gesetzlicher Kontrahierungszwangzu einem gesetzlich nicht definierten Vertragsinhalt ist rechtlich unmöglich.Gleichzeitig kann ein unternehmensübergreifen<strong>des</strong> Schadenausgleichssystem erfor<strong>der</strong>lichsein, weil zufallsbedingt sich bei einzelnen Versicherern überdurchschnittlich viele Schwerstrisikenansammeln können, was das Versicherungsunternehmen wegen <strong>des</strong> Kontrahierungszwangesnicht verhin<strong>der</strong>n kann und auch nicht verhin<strong>der</strong>n soll; dies aber würde dieKalkulationsbasis <strong>des</strong> PKV-Unternehmens zerstören.Derartige Systemän<strong>der</strong>ungen greifen elementar in das Rechts- und Kalkulationsgefüge <strong>des</strong>PKV-Systems ein. Hiervon ist nicht nur das Versicherungsvertragsrecht betroffen, son<strong>der</strong>ninsbeson<strong>der</strong>e auch das Versicherungsaufsichtsrecht, das – auf europarechtlicher Grundlage(vgl. Artikel 54 Abs. 2 <strong>der</strong> Richtlinie 92/49/EWG ) – die Rahmenbedingungen für den Betrieb<strong>der</strong> substitutiven Krankenversicherung schafft (§§ 12 ff. VAG). Die Ausgestaltung möglicherweiseerfor<strong>der</strong>licher unternehmensübergreifen<strong>der</strong> Schadenausgleichssysteme in Verbindungmit einem Kontrahierungszwang erfor<strong>der</strong>t spezielle Kalkulationsgrundsätze; das entsprechendeRegelwerk ist materiell Versicherungsaufsichtsrecht. Da die substitutive Krankenversicherungin einem direkten sozialpolitischen Zusammenhang mit <strong>der</strong> GKV steht – was sichauch in dem für die PKV-Leistungen verbindlichen Gebührenrecht <strong>der</strong> medizinischen Leistungserbringernie<strong>der</strong>schlägt –, wird auch das öffentlich-rechtliche Gesundheits- und Sozialrechttangiert. Auf diese engen Zusammenhänge ist <strong>zur</strong>ückzuführen, dass ähnliche die PKVdirekt betreffende Gesetzesregulierungen – nämlich <strong>der</strong> Standardtarif für ältere Versicherteund die private Pflegepflichtversicherung – im Sozialrecht geregelt und mit entsprechendenZuständigkeiten <strong>der</strong> Versicherungsaufsichtsbehörde versehen sind (§ 257 Abs. 2b SGB V;§§ 110, 111 SGB XI). Mit diesen sozialpolitischen Grundentscheidungen zusammenhängendeversicherungsvertragsrechtliche Regelungen sind sachlich nachrangig und können erstnach <strong>der</strong> jeweils vorrangigen Grundentscheidung konzipiert werden.Ein solchermaßen komplexes, in das Sozialrecht und das Versicherungsaufsichtsrecht eingreifen<strong>des</strong>Regelwerk zu entwickeln, überschreitet den Kompetenzrahmen und den Auftrag<strong>der</strong> <strong>Kommission</strong>. Daher wird empfohlen, dass die nach <strong>der</strong> Geschäftsverteilung <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>regierunghierfür zuständigen Ressorts <strong>der</strong>artige Modelle alsbald entwickeln. Sie sollten da-