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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 154 -- Eine Ungleichbehandlung innerhalb <strong>der</strong> Versichertengemeinschaft wird an<strong>der</strong>erseitsdarin gesehen, dass in dem geltenden PKV-System praktisch nur junge und gesundeVersicherte die Chance zum Versichererwechsel haben, Versicherte in höherem Altero<strong>der</strong> mit möglicherweise erheblichen Vorerkrankungen dagegen nicht.- Ungeachtet aller fachlich begründeten Erwägungen ist es <strong>der</strong> Öffentlichkeit künftig kaummehr überzeugend zu vermitteln, dass GKV-Versicherte ihre Krankenkasse frei wechselnkönnen, PKV-Versicherte ihre Krankenversicherung – die ja die gesetzliche Krankenversicherungzu ersetzen hat (substitutive Krankenversicherung) – jedoch nur unterteilweise unüberwindbaren Hin<strong>der</strong>nissen. Hier einen Gleichklang zwischen <strong>der</strong> GKV und<strong>der</strong> substitutiven Krankenversicherung <strong>der</strong> PKV herzustellen, ist angesichts <strong>der</strong> betontsozialen Funktion <strong>der</strong> substitutiven Krankenversicherung ein sozialpolitisches Bedürfnis.- Die aktuellen sozialpolitischen Entwicklungen im Gesundheitswesen deuten darauf hin,dass sich die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung voreinem Paradigmenwechsel befinden, <strong>der</strong> auch auf das künftige Verhältnis von GKV undPKV abstrahlt. Das GKV-Mo<strong>der</strong>nisierungsgesetz (GMG) hat mit ersten Einschnitten inden Leistungskatalog <strong>der</strong> GKV begonnen, denen nach verbreiteter Einschätzung weiterefolgen könnten. Begleitet wird diese Entwicklung von prinzipiellen Vorschlägen (vgl.oben 1.3.2.4.2.2.3), die Finanzierung <strong>der</strong> GKV auf grundsätzlich neue Grundlagen zustellen und damit das Verhältnis zwischen GKV und PKV neu zu justieren. In diesemZusammenhang wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, den freien Versichererwechselzu jedem Zeitpunkt zu ermöglichen (vgl. Rürup-<strong>Kommission</strong>, Bericht Abschnitt 4.3.2.2;Herzog-<strong>Kommission</strong>, S. 27).Wenn <strong>zur</strong> Beseitigung dieser Nachteile ein freier Versichererwechsel in <strong>der</strong> PKV eingeführtwerden soll, ist eine zusätzliche gesetzliche Regulierung unabweisbar, die wesentliche Elemente<strong>der</strong> geltenden Vertragsfreiheit allerdings tiefer greifend beschränkt. Auf freiwillige Lösungendurch einvernehmliche Spielregeln, die die PKV-Unternehmen untereinan<strong>der</strong> vereinbaren,sollte nicht gesetzt werden; sie wären auch kartellrechtlich möglicherweise nicht zulässig.Ein wirklich freier PKV-Wechsel wäre erst dann verwirklicht, wenn er nicht nur gesunden undjungen Versicherten offen steht, son<strong>der</strong>n wenn auch Menschen in höherem Alter o<strong>der</strong> mitmöglicherweise erheblichen Vorerkrankungen einen Rechtsanspruch darauf erhielten, ohnegravierende Nachteile ihren Versicherer zu wechseln. Dies würde einerseits den gesetzlichenVerzicht auf eine erneute Risikoprüfung im Falle <strong>des</strong> Versichererwechsels und damit

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