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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 153 -o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schiedsstelle nicht gebunden und müsste wegen <strong>der</strong> komplexen medizinischen undversicherungsmathematischen Fragen Sachverständigengutachten einholen. Erst das unterUmständen nach vielen Jahren in mehreren Instanzen ergangene rechtskräftige Gerichtsurteilwürde den Weg für den PKV-Wechsel frei machen. Eine Wechselmöglichkeit unter diesenrechtlich zwingenden Rahmenbedingungen ist praktisch wertlos; denn <strong>der</strong> Versicherungsnehmererhält zum Wechselzeitpunkt keine Rechtsklarheit und Rechtssicherheit überdie endgültigen Wechselbedingungen, die entscheiden<strong>des</strong> Motiv für seinen Wechsel sind.1.3.2.4.2.3.5 Weitergehende WechselmodelleDie bisher diskutierten Übertragungsmodelle gehen davon aus, dass die Kernelemente <strong>der</strong>Individualversicherung – nämlich Vertragsfreiheit und risikoäquivalente Kalkulation – im wesentlichenunverän<strong>der</strong>t fort gelten. Diese Kernelemente haben <strong>zur</strong> Konsequenz, dass keineVerpflichtung <strong>des</strong> Versicherers zum Abschluss einer Krankenversicherung, also kein Kontrahierungszwangbesteht, dass <strong>der</strong> Versicherer den Vertragsabschluss von einer vorherigenRisikoprüfung (Gesundheitsprüfung) abhängig machen kann und dass die Beitragshöhe vomEintrittsalter sowie vom Geschlecht abhängt.Das Ziel, dem wechselnden Versicherungsnehmer die „Vorsorge für das Alter“ zu erhalten,sollte aber auch unter Inkaufnahme möglicherweise wesentlicher Än<strong>der</strong>ungen <strong>des</strong> privatenKrankenversicherungssystems angestrebt werden, wenn an<strong>der</strong>s die grundsätzlichen und diepraktischen Hin<strong>der</strong>nisse nicht beseitigt werden können. Ein Ergebnis, die bisherige Regelunginsgesamt und auf Dauer beizubehalten, ist nämlich aus einer Vielzahl von Gründen unbefriedigend:- Die Tatsache, dass <strong>der</strong> Wechsel <strong>des</strong> Versicherers nur eingeschränkt möglich ist, führt zueiner faktischen Beschränkung <strong>des</strong> Wettbewerbes. Es läge im Interesse einer Stärkung<strong>der</strong> freien Wettbewerbsordnung, wenn die vorhandenen Wechselhürden so weit wiemöglich beseitigt werden könnten.- Auch wenn je<strong>der</strong> PKV-Versicherte durch die kalkulatorische Berücksichtigung <strong>der</strong> Stornowahrscheinlichkeitenan <strong>der</strong> dadurch bewirkten Prämienmin<strong>der</strong>ung partizipiert, wird esals Gerechtigkeitsproblem empfunden, dass er im Falle eines Versichererwechsels diesenWechsel aufgrund <strong>des</strong> höheren Eintrittsalters und <strong>der</strong> damit verbundenen höherenPrämie letztlich alleine zu finanzieren hat.

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