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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 152 -beantwortet, ob in ausreichen<strong>der</strong> Weise die aktuariell erfor<strong>der</strong>lichen medizinischen Datengenerierbar sind und ob damit die notwendigen Kalkulationsgrundlagen geschaffen werdenkönnen, um die Grundsätze <strong>des</strong> lebenslangen Krankenversicherungsvertrags und seinerdauernden Erfüllbarkeit sicherzustellen. Bei dem Alternativmodell, das im wesentlichen aufeiner Zerlegung <strong>der</strong> Alterungsrückstellung in eine „Prämienversicherung“ (nicht übertragbar)und eine „Rentenversicherung“ (übertragbar) basiert, muss berücksichtigt werden, dass <strong>der</strong>übertragungsfähige Anteil <strong>der</strong> Alterungsrückstellung mit zunehmendem Alter <strong>der</strong> Versicherungskohortesinkt. Damit wird in diesem Modell älteren Versicherten ein geringerer Anteilihrer Alterungsrückstellung mitgegeben als jüngeren Versicherten, was ebenfalls problematischerscheint und zu Selektionseffekten führen würde.1.3.2.4.2.3.4. Praktische Umsetzung bisheriger ÜbertragungsmodelleBei allen bisher diskutierten Übertragungsmodellen auf <strong>der</strong> Basis <strong>der</strong> individuellen prospektivenAlterungsrückstellungen kommen praktische Schwierigkeiten hinzu, für <strong>der</strong>en Lösung die<strong>Kommission</strong> keine umsetzungsfähigen Vorschläge machen kann.Zur Realisierung <strong>der</strong> Modelle müsste zunächst eine große Anzahl homogener Risikogruppengebildet werden. Je<strong>der</strong> dieser Gruppen müsste anschließend die „richtige“ prospektive Alterungsrückstellungzugeordnet werden, <strong>der</strong>en Übertragung an den neuen Versicherer in Fragekommt. Im Kündigungsfall müsste dann <strong>der</strong> einzelne Versicherte aufgrund seiner Gesundheitssituation,die im Einzelfall festzustellen wäre, einer dieser Risikogruppen zugeordnetwerden, um den mitzugebenden Betrag zu ermitteln. Da in jedem Einzelfall hinsichtlich<strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> mitzugebenden Beträge ein natürlicher Interessengegensatz zwischen dembisherigen Versicherer und dem neuen Versicherer ebenso besteht wie zwischen Versichererund Versicherungsnehmer, müsste auch eine verbindliche Streitregelung vorgesehenwerden; erst nach <strong>der</strong> Streitbeilegung kann nämlich <strong>der</strong> Wechsel tatsächlich vollzogen werden,weil vorher <strong>der</strong> <strong>zur</strong> Übertragung verfügbare Betrag nicht feststeht.Eine solche verbindliche Streitregelung kann we<strong>der</strong> durch eine staatliche Behörde nochdurch eine gesetzlich vorgeschriebene Schiedsstelle erfolgen, selbst wenn diese mit fachkundigenneutralen Sachverständigen besetzt ist; denn wegen <strong>der</strong> verfassungsrechtlichenRechtsweggarantie (Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG) kann <strong>der</strong> Rechtsweg zu den Gerichtennicht ausgeschlossen werden. Da Behörden und gesetzlich vorgeschriebene Schiedsstellennicht die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eines Gerichts erfüllen, wäre ihre Entscheidungstets gerichtlich überprüfbar. Ein Gericht wäre an die Feststellungen <strong>der</strong> Behörde

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