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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 148 -schlossen ist (§ 178i Abs. 1 Satz 1 VVG; § 257 Abs. 2a Nr. 4 SGB V). Zusätzliche Beitragserhöhungenwären die Folge, die zu einem weiteren Abwan<strong>der</strong>n <strong>der</strong> relativ besseren Risikenführen würden, bis schließlich im Versichertenkollektiv nur noch Schwerstrisiken verblieben,<strong>der</strong>en Versicherungsschutz nicht mehr bezahlbar wäre. Die vom Aufsichts-, Bilanz-, SozialundEuroparecht gefor<strong>der</strong>te dauerhafte Erfüllbarkeit <strong>der</strong> Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgenwäre nicht mehr gegeben. Deshalb ist daran festzuhalten, dass die kalkulierteAlterungsrückstellung nicht übertragen werden kann.Die nachteilige Risikoselektion könnte theoretisch verhin<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> verringert werden, wennfür die PKV-Unternehmen gleichzeitig ein gesetzlicher Kontrahierungszwang und ein unternehmensübergreifen<strong>der</strong>Risikoausgleich eingeführt würde. Die Expertenkommission hathiergegen Bedenken vorgebracht (Gutachten, Abschnitt 14.4.2), die im Lichte <strong>der</strong> neuerensozialpolitischen Entwicklungen allerdings zu überdenken sind (dazu unten Ziff.1.3.2.4.2.3.5).1.3.2.4.2.3.2 Individuelle prospektive AlterungsrückstellungDie Expertenkommission (Gutachten, Abschnitt 14.4.3) hat sich auch mit <strong>der</strong> Übertragungeiner individuellen prospektiven Alterungsrückstellung befasst. Darunter wird <strong>der</strong>jenigeRückstellungsbetrag verstanden, <strong>der</strong> „für den einzelnen Versicherten aufgrund seines Gesundheitszustan<strong>des</strong>erfor<strong>der</strong>lich ist, um unter Hinzunahme <strong>der</strong> für ihn kalkulierten künftigenBeiträge die speziell bei ihm zu erwartenden Versicherungsleistungen finanzieren zu können“.Weil die zu Versicherungsbeginn durchschnittlich gleichen Risiken eines Versichertenkollektivssich nach einer gewissen Versicherungsdauer auf natürliche Weise – infolge <strong>des</strong>unterschiedlichen Auftretens von Krankheiten – in Gruppen schlechterer und besserer Risikendifferenzieren, benötigen die Gruppen schlechterer Risiken im Falle eines Versicherungswechselseinen größeren Teil <strong>der</strong> Alterungsrückstellung als die Gruppen besserer Risiken.Demgemäß soll die mitzugebende Alterungsrückstellung bei guten Risiken gering undbei schlechten Risiken hoch sein. Da wegen <strong>des</strong> individuell unterschiedlich hohen Rückstellungsbetragssowohl gute als auch schlechte Risiken die Möglichkeit <strong>des</strong> Wechsels zu eineman<strong>der</strong>en Versicherer haben, tritt nach Meinung <strong>der</strong> Expertenkommission (Gutachten, Abschnitt14.4.3.1 – vierter Absatz) unter den gemachten Annahmen keine negative Risikoselektionfür den abgebenden Versicherer auf.Zur Frage <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> individuellen prospektiven Alterungsrückstellung wurden in <strong>der</strong><strong>Kommission</strong> folgende Ansätze vorgetragen:

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