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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 147 -Nachteile für diejenigen Versicherten entstehen, die letztlich von einer neu geschaffenenWechselmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen o<strong>der</strong> wegen einer inzwischen eingetretenenRisikoverschlechterung keinen Gebrauch machen können.1.3.2.4.2.3 Übertragungsmodelle1.3.2.4.2.3.1 Kalkulierte AlterungsrückstellungDie kalkulierte Alterungsrückstellung ist diejenige Alterungsrückstellung, die für alle Versicherten<strong>der</strong> gleichen Gefahrengemeinschaft in die Beiträge einkalkuliert und entsprechendals Rückstellung gebildet wird. Da alle Versicherten <strong>des</strong>selben Versichertenkollektivs mitdenselben Wahrscheinlichkeiten kalkuliert werden, ist <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> kalkulierten Alterungsrückstellungfür alle Versicherten <strong>des</strong>selben Versichertenkollektivs gleich hoch. Ob dieserWert dem tatsächlichen künftigen Krankheitskostenbedarf <strong>des</strong> einzelnen Versicherten entspricht,ist nicht ermittelbar, denn dies würde vollständige Information über seinen Gesundheitsverlaufbis zum Tode voraussetzen.Die Mitgabe <strong>der</strong> kalkulierten Alterungsrückstellung würde zu unvertretbarer Risikoselektionund Entmischung führen: Im Wege <strong>der</strong> Kündigung könnten nur die überdurchschnittlich Gesundenaus dem Kollektiv ausscheiden, weil aufgrund <strong>der</strong> erneuten Risiko- und Gesundheitsprüfung<strong>des</strong> neuen Versicherers die schlechteren Risiken keine Aussicht auf Aufnahmezu normalen Konditionen hätten; sie müssten mit Risikozuschlägen, Leistungsausschlüsseno<strong>der</strong> Ablehnung rechnen.Für die überdurchschnittlich guten Risiken wäre <strong>der</strong> durchschnittliche Wert <strong>der</strong> Alterungsrückstellungstets zu hoch, so dass sie mehr an Alterungsrückstellung mitnehmen würden,als sie – aus <strong>der</strong> Sicht <strong>des</strong> Kündigungszeitpunktes – tatsächlich an Krankheitskosten bis zumTode verbrauchen werden. Der neue Versicherer, <strong>der</strong> den Betrag erhält, würde also ungerechtfertigteVorteile haben. Für die überdurchschnittlich schlechten Risiken wäre <strong>der</strong> durchschnittlicheWert <strong>der</strong> Alterungsrückstellungen dagegen stets zu niedrig. Sie erhielten – aus<strong>der</strong> Sicht <strong>des</strong> Kündigungszeitpunktes – zu wenig; ein neuer Versicherer würde sie <strong>des</strong>halbnicht ohne höhere Prämie aufnehmen.Der bisherige Versicherer könnte <strong>der</strong> systematischen Verschlechterung <strong>der</strong> Bestandsmischungseines Versichertenkollektivs nicht ausweichen, weil sein Kündigungsrecht ausge-

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