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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 2 -Die <strong>Kommission</strong> soll ihre Arbeitsergebnisse in einem Bericht vorlegen, <strong>der</strong> mit einem Gesetzesvorschlageinschließlich Begründung abschließt. Diesen Auftrag erfüllt die <strong>Kommission</strong>mit dem folgenden <strong>Abschlussbericht</strong>.1.1.2 DurchführungDie <strong>Kommission</strong> hat zunächst das gesamte geltende Versicherungsvertragsrecht auf denkbareÄn<strong>der</strong>ungen und Ergänzungen durchgesehen und Einzelvorschläge für eine zukünftigeRegelung diskutiert. Bei dieser Arbeit ist sie nicht davon ausgegangen, sie müsse „das Radnoch einmal neu erfinden“. Sie hat sich insbeson<strong>der</strong>e dann gegen die Neuregelung einzelnerPunkte ausgesprochen, wenn sich die bisherige Regelung insgesamt bewährt hat und Vorteileeiner an<strong>der</strong>en Regelung nicht ersichtlich sind. Umgekehrt hat die <strong>Kommission</strong> aberauch nicht die Beibehaltung einer wenig befriedigenden Regelung allein <strong>des</strong>wegen empfohlen,weil „wir es immer schon so gemacht haben“. Voraussetzung für eine Än<strong>der</strong>ung wardann allerdings ein Vorschlag, <strong>der</strong> gegenüber <strong>der</strong> bisherigen Regelung systematisch undinhaltlich überzeugende Vorteile bringt.Es hat sich bald gezeigt, dass die Zahl <strong>der</strong> vorzuschlagenden Neuregelungen recht großsein würde. Ihre Einarbeitung in das geltende Versicherungsvertragsgesetz wäre sehrschwierig geworden und hätte eine erhebliche Unübersichtlichkeit <strong>des</strong> reformierten Gesetzes<strong>zur</strong> Folge gehabt. Dazu kommt, dass die <strong>Kommission</strong> einige Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> grundsätzlichenGlie<strong>der</strong>ung für erfor<strong>der</strong>lich (vgl. Ziff. 1.2.1) und einzelne Titel für bestimmte Versicherungszweigefür entbehrlich hält (vgl. Ziff. 1.3.1). Deshalb schlägt die <strong>Kommission</strong> jetzt eineNeufassung <strong>des</strong> Gesetzes vor, die allerdings in vielen Punkten bewährte Regelungen teilswörtlich, teils inhaltlich unverän<strong>der</strong>t übernimmt.Ein wichtiges Ziel einer Neuregelung muss es sein, das Versicherungsvertragsrecht mit <strong>der</strong>rechtspolitischen und -tatsächlichen Entwicklung <strong>der</strong> letzten Jahrzehnte wie<strong>der</strong> in Einklangzu bringen. Abweichungen vom allgemeinen, in wesentlichen Punkten durch das Schuldrechtsmo<strong>der</strong>nisierungsgesetzam 1. Januar 2002 reformierten Schuldrecht sollen auf diejenigenPunkte beschränkt bleiben, bei denen sachliche Unterschiede dies rechtfertigen. Berücksichtigtwerden muss aber auch die Reduzierung <strong>der</strong> Regulierung aller Versicherungszweige,insbeson<strong>der</strong>e durch die dritte Generation <strong>der</strong> Versicherungsrichtlinien <strong>der</strong> EuropäischenUnion, unter Betonung <strong>der</strong> Entscheidungsfreiheit <strong>der</strong> Versicherungsnehmer, <strong>der</strong>ennotwendige Information bei Vertragsschluss allerdings sicherzustellen ist.

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