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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 143 -rückstellung unter Berücksichtigung <strong>der</strong> jeweils aktuellen Sterbetafeln, <strong>des</strong> Rechnungszinsesund <strong>der</strong> Stornowahrscheinlichkeit zu kalkulieren ist. Die Stornowahrscheinlichkeitwird rückstellungs- und damit beitragsmin<strong>der</strong>nd eingerechnet, weil die Alterungsrückstellungbei Ausscheiden <strong>des</strong> Versicherten (z.B. durch Tod, Übertritt in die GKV o<strong>der</strong>Kündigung aus an<strong>der</strong>em Grund) im Versichertenkollektiv verbleibt (sog. „Vererben“ <strong>der</strong>Alterungsrückstellung).1.3.2.4.2.2 Übertragbarkeit <strong>der</strong> Alterungsrückstellung1.3.2.4.2.2.1 AusgangssituationDas Kalkulationsprinzip <strong>der</strong> PKV hat <strong>zur</strong> Folge, dass <strong>der</strong> Wechsel zu einem an<strong>der</strong>en Krankenversicherungsunternehmenmit längerer Vertragsdauer sowie steigendem Alter zunehmen<strong>der</strong>schwert o<strong>der</strong> praktisch unmöglich wird: Da die aus den Beiträgen gebildete Alterungsrückstellungim Versichertenkollektiv <strong>des</strong> bisherigen Versicherers verbleibt, muss <strong>der</strong>wechselwillige Kunde beim neuen Versicherer wegen <strong>des</strong> höheren Eintrittsalters einen in <strong>der</strong>Regel höheren Beitrag zahlen; außerdem unterliegt <strong>der</strong> wechselnde Kunde beim neuen Versicherereiner neuen Gesundheitsprüfung, was bei inzwischen eingetretener Gesundheitsverschlechterungzu Risikozuschlägen, Leistungsausschlüssen o<strong>der</strong> gänzlicher Unversicherbarkeitführen kann. In <strong>der</strong> öffentlichen Diskussion wird diese Situation als unbefriedigendbezeichnet und gefor<strong>der</strong>t, dass dem Versicherten die Alterungsrückstellung mitgegebenwerden müsse, damit er ohne finanzielle Nachteile seinen Krankenversicherer wechselnkönne.1.3.2.4.2.2.2 Bun<strong>des</strong>gerichtshofDer Bun<strong>des</strong>gerichtshof hat mit Urteil vom 21.04.1999 (Az.: IV ZR 192/98, BGHZ 141, 214)entschieden, dass nach geltendem Recht kein Anspruch auf Übertragung <strong>der</strong> Alterungsrückstellungbesteht. Das Gericht führt aus, ein solcher Anspruch ergebe sich we<strong>der</strong> aus demKrankenversicherungsvertrag noch aus gesetzlichen Vorschriften. § 178f Abs. 1 VVG seinicht analog anzuwenden, denn diese Regelung sei in Kenntnis <strong>der</strong> Problematik <strong>des</strong> Versichererwechselsauf die Fälle <strong>des</strong> Tarifwechsels beschränkt worden; eine planwidrige Regelungslückeliege <strong>des</strong>halb nicht vor.

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