Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
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- 142 -halte ein zusammengehöriges Kollektiv bilden. Die Äquivalenz bezieht sich auf den Zeitpunktder Risikoübernahme und damit der Kalkulation.Mit zunehmendem Lebensalter steigt das Krankheitskostenwagnis; ein 90-jähriger verursachtim Durchschnitt ca. neun mal so hohe Krankheitskosten wie ein Mensch in jungenJahren. In einem System reiner Risikobeiträge würde dies dazu führen, dass derKrankenversicherungsbeitrag ceteris paribus in jungen Jahren außergewöhnlich niedrigwäre, um später anzusteigen und im hohen Alter ein Vielfaches des ursprünglichen Beitragszu erreichen.Damit dieser Fall nicht eintritt, schreibt das Gesetz für die Beitragskalkulation in der substitutivenKrankenversicherung das Anwartschaftsdeckungsverfahren vor: Versicherungstechnischwird so kalkuliert, dass der Beitrag außer dem zur Deckung der laufendenLeistungen und der Kosten des Versicherungsbetriebs erforderlichen Teil einenSparanteil enthält, der die mit steigendem Alter wachsenden Krankheitsaufwendungenvorfinanziert. Dieser überschießende Teil fließt in die kollektive Alterungsrückstellungund wird dort verzinslich angesammelt.Steigen die Leistungsausgaben aufgrund des höheren Alters der Versicherten, werdenTeile der Alterungsrückstellung aufgelöst und für die erforderlichen Leistungen an dieVersicherten verwendet. Dadurch wird erreicht, dass der Beitrag allein aufgrund des Älterwerdensnicht angepasst wird. Weil mit zunehmendem Alter das Krankheitsrisikosteigt und Versicherte dann aufgrund der höheren Beitragsbelastung und der notwendigenRisikoprüfung keinen neuen Krankenversicherungsschutz mehr finden würden, bedürfensie eines besonderen Schutzes vor einer von ihnen nicht zu verantwortendenVertragsbeendigung. Deshalb ist das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlichausgeschlossen.c) Der Ausdruck „Alterungsrückstellung“ ist ein Begriff des Bilanzrechts. Die Alterungsrückstellungsoll bilanziell den Umstand berücksichtigen, dass einerseits die Beiträge für dieZukunft gebunden sind, andererseits das Krankheitskostenrisiko sich mit zunehmendemAlter der Versicherten erhöht und dem dadurch bedingten steigenden Schadenaufwandein entsprechendes Beitragsaufkommen nicht mehr gegenübersteht. Der Sache nach istdie Alterungsrückstellung eine versicherungstechnische Rückstellung.d) Für die Kalkulation gelten detaillierte aufsichtsrechtliche Vorschriften, die in der Kalkulationsverordnung(KalV) festgelegt sind. Dazu zählt insbesondere, dass die Alterungs-
- 143 -rückstellung unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Sterbetafeln, des Rechnungszinsesund der Stornowahrscheinlichkeit zu kalkulieren ist. Die Stornowahrscheinlichkeitwird rückstellungs- und damit beitragsmindernd eingerechnet, weil die Alterungsrückstellungbei Ausscheiden des Versicherten (z.B. durch Tod, Übertritt in die GKV oderKündigung aus anderem Grund) im Versichertenkollektiv verbleibt (sog. „Vererben“ derAlterungsrückstellung).1.3.2.4.2.2 Übertragbarkeit der Alterungsrückstellung1.3.2.4.2.2.1 AusgangssituationDas Kalkulationsprinzip der PKV hat zur Folge, dass der Wechsel zu einem anderen Krankenversicherungsunternehmenmit längerer Vertragsdauer sowie steigendem Alter zunehmenderschwert oder praktisch unmöglich wird: Da die aus den Beiträgen gebildete Alterungsrückstellungim Versichertenkollektiv des bisherigen Versicherers verbleibt, muss derwechselwillige Kunde beim neuen Versicherer wegen des höheren Eintrittsalters einen in derRegel höheren Beitrag zahlen; außerdem unterliegt der wechselnde Kunde beim neuen Versicherereiner neuen Gesundheitsprüfung, was bei inzwischen eingetretener Gesundheitsverschlechterungzu Risikozuschlägen, Leistungsausschlüssen oder gänzlicher Unversicherbarkeitführen kann. In der öffentlichen Diskussion wird diese Situation als unbefriedigendbezeichnet und gefordert, dass dem Versicherten die Alterungsrückstellung mitgegebenwerden müsse, damit er ohne finanzielle Nachteile seinen Krankenversicherer wechselnkönne.1.3.2.4.2.2.2 BundesgerichtshofDer Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.04.1999 (Az.: IV ZR 192/98, BGHZ 141, 214)entschieden, dass nach geltendem Recht kein Anspruch auf Übertragung der Alterungsrückstellungbesteht. Das Gericht führt aus, ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus demKrankenversicherungsvertrag noch aus gesetzlichen Vorschriften. § 178f Abs. 1 VVG seinicht analog anzuwenden, denn diese Regelung sei in Kenntnis der Problematik des Versichererwechselsauf die Fälle des Tarifwechsels beschränkt worden; eine planwidrige Regelungslückeliege deshalb nicht vor.
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