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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 141 -dingt sind; diese Schnittstellenproblematik gebietet die Zuordnung zu einem einzigenVersicherungszweig.- Auch das unfallbedingte Behandlungsgeschehen hängt in seiner Kostenentwicklungsehr ausgeprägt vom steigenden Alter ab, so dass – wie schon bisher in <strong>der</strong> PKV – dieKalkulation nach Art <strong>der</strong> Lebensversicherung und mit Alterungsrückstellungen zwingendist.- Die umfangreichen Schutzvorschriften in <strong>der</strong> substitutiven Krankenversicherung zugunsten<strong>der</strong> Versicherten müssen gerade auch bei <strong>der</strong> Ausglie<strong>der</strong>ung bisher „klassischer“GKV-Leistungen gelten.- Dem gleichzeitigen Betrieb einer Unfall-Krankenversicherung mit <strong>der</strong> Unfallversicherungsteht <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> Spartentrennung entgegen (§ 8 Abs. 1a VAG).Aufgrund <strong>der</strong> vorstehenden Erwägungen zählt bereits nach geltendem Recht (§ 178b Abs. 1VVG) die Versicherung <strong>der</strong> medizinisch notwendigen Heilbehandlung „wegen Krankheit o<strong>der</strong>Unfallfolgen“ ausdrücklich <strong>zur</strong> Krankenversicherung. Ein spezieller Regelungsbedarf im Falleentsprechen<strong>der</strong> Gesundheitsreformen ist daher nicht gegeben.1.3.2.4.2 Alterungsrückstellung1.3.2.4.2.1 Kalkulationsprinzipien <strong>der</strong> PKVa) Von Ausnahmen abgesehen werden Krankenversicherungsverträge auf die Lebenszeit<strong>der</strong> versicherten Person (Kündigung durch den Versicherungsnehmer vorbehalten) undzu festen Prämien abgeschlossen. Das ordentliche Kündigungsrecht <strong>des</strong> Versicherersist gesetzlich ausgeschlossen. Er kann die Prämie auch nicht dem mit dem Alter <strong>des</strong>Versicherten steigenden Leistungsbedarf anpassen; nur bei geän<strong>der</strong>ten Verhältnissen(z.B. steigen<strong>des</strong> Krankheitskostenniveau, Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Rechnungsgrundlagen) sindnach § 178g VVG bzw. § 195 E Beitragsanpassungen möglich.b) Nach dem Äquivalenzprinzip entspricht über die gesamte Vertragsdauer hinweg <strong>der</strong>Barwert aller Beitragszahlungen dem Barwert aller Leistungsausgaben, und zwar für jedeGruppe von Versicherten, die durch gemeinsame Risikomerkmale und Leistungsin-

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