Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
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- 140 -umfassenden Versicherungsvertragsgesetzes aus Gründen der Rechtssystematik und desRechtszusammenhanges in den neuen Entwurf zu integrieren sind (Ziff. 1.3.2.4.6).Grundsatzfragen stehen darüber hinaus zu zwei Themen an: Zum einen die Frage der Mitgabefähigkeitder Alterungsrückstellung (Ziff. 1.3.2.4.2) sowie des gesetzlichen Beitragszuschlags(Ziff. 1.3.2.4.3) im Falle eines Wechsels des Versicherers, zum anderen die Forderungnach einem gesetzlichen Rahmen zur Einführung ergänzender Versicherungsprodukteauf Basis des Managed-Care-Gedankens (Ziff. 1.3.2.4.4); dieser soll dem Versicherer eineeffektive Qualitäts- und Kostensteuerung im Rahmen der medizinischen Versorgung ermöglichen,um dadurch zu einer weiteren Beitragsstabilisierung im Interesse der Versicherungsnehmerbeizutragen.1.3.2.4.1.3.2 GesundheitsreformenWegen der Ausgaben- und Finanzierungsprobleme der GKV wird immer intensiver diskutiert,zur Entlastung der GKV bestimmte Leistungsarten aus dem GKV-Leistungskatalog herauszunehmenund in die privatrechtliche Individualversicherung zu überführen. Dazu zählt insbesonderedie medizinische Behandlung aufgrund von privaten Unfällen (für die Behandlungaufgrund von Berufsunfällen leisten die Berufsgenossenschaften). Entsprechende Ergänzungsproduktesind versicherungsaufsichts- und versicherungsvertragsrechtlich nicht derUnfallversicherung, sondern der Krankenversicherung zuzuordnen. Die maßgeblichen Gründesind:- Es handelt sich um medizinisches Behandlungsgeschehen, das sowohl in der heutigenKrankheitskostenversicherung der PKV als auch in der (heutigen) GKV „Krankenversicherung“ist.- Gegenstand des Versicherungsschutzes und Versicherungsfall ist die medizinisch notwendigeHeilbehandlung; Unfall oder Krankheit sind lediglich die auslösenden Ursachen.Dagegen ist in der Unfallversicherung im Sinne der §§ 179 ff. VVG der Unfall selbst derVersicherungsfall.- Obwohl das Verletzungsgeschehen einerseits und das Morbiditätsgeschehen andererseitsin der Regel medizinisch klar auseinander zu halten sind, können bei den Unfallfolgendurchaus Fragen dahingehend entstehen, ob sie primär unfall- oder morbiditätsbe-
- 141 -dingt sind; diese Schnittstellenproblematik gebietet die Zuordnung zu einem einzigenVersicherungszweig.- Auch das unfallbedingte Behandlungsgeschehen hängt in seiner Kostenentwicklungsehr ausgeprägt vom steigenden Alter ab, so dass – wie schon bisher in der PKV – dieKalkulation nach Art der Lebensversicherung und mit Alterungsrückstellungen zwingendist.- Die umfangreichen Schutzvorschriften in der substitutiven Krankenversicherung zugunstender Versicherten müssen gerade auch bei der Ausgliederung bisher „klassischer“GKV-Leistungen gelten.- Dem gleichzeitigen Betrieb einer Unfall-Krankenversicherung mit der Unfallversicherungsteht der Grundsatz der Spartentrennung entgegen (§ 8 Abs. 1a VAG).Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zählt bereits nach geltendem Recht (§ 178b Abs. 1VVG) die Versicherung der medizinisch notwendigen Heilbehandlung „wegen Krankheit oderUnfallfolgen“ ausdrücklich zur Krankenversicherung. Ein spezieller Regelungsbedarf im Falleentsprechender Gesundheitsreformen ist daher nicht gegeben.1.3.2.4.2 Alterungsrückstellung1.3.2.4.2.1 Kalkulationsprinzipien der PKVa) Von Ausnahmen abgesehen werden Krankenversicherungsverträge auf die Lebenszeitder versicherten Person (Kündigung durch den Versicherungsnehmer vorbehalten) undzu festen Prämien abgeschlossen. Das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherersist gesetzlich ausgeschlossen. Er kann die Prämie auch nicht dem mit dem Alter desVersicherten steigenden Leistungsbedarf anpassen; nur bei geänderten Verhältnissen(z.B. steigendes Krankheitskostenniveau, Veränderung der Rechnungsgrundlagen) sindnach § 178g VVG bzw. § 195 E Beitragsanpassungen möglich.b) Nach dem Äquivalenzprinzip entspricht über die gesamte Vertragsdauer hinweg derBarwert aller Beitragszahlungen dem Barwert aller Leistungsausgaben, und zwar für jedeGruppe von Versicherten, die durch gemeinsame Risikomerkmale und Leistungsin-
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