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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 139 -- Für die PKV gilt im Rahmen <strong>der</strong> Bestimmungen <strong>des</strong> VVG Vertragsfreiheit; die Versicherungsleistungensind je nach Tarif unterschiedlich; <strong>der</strong> Beitrag hängt von <strong>der</strong> Höhe <strong>des</strong>Risikos ab; die Finanzierung erfolgt nach dem Äquivalenzprinzip und dem Anwartschaftsdeckungsverfahrenmit Alterungsrückstellungen.1.3.2.4.1.2 Rechtliche Rahmenbedingungen <strong>der</strong> PKVBis zum Jahr 1994 wurde das PKV-Vertragsrecht im Wesentlichen durch die aufsichtsbehördlichenMusterbedingungen gestaltet. Durch Artikel 54 <strong>der</strong> Richtlinie 92/49/EWG <strong>des</strong>Rates v. 18.06.1992 <strong>zur</strong> Koordinierung <strong>der</strong> Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung(mit Ausnahme <strong>der</strong> Lebensversicherung) – Dritte Richtlinie Schadenversicherung– und durch den damit einhergehenden Wegfall <strong>der</strong> Bedingungsgenehmigung war<strong>der</strong> Gesetzgeber gezwungen worden, jedenfalls für die substitutive Krankenversicherung(das ist die Krankenversicherung, die geeignet ist, die gesetzliche Krankenversicherung ganzo<strong>der</strong> teilweise zu ersetzen) in §§ 178a bis 178o VVG gesetzliche Regelungen einzuführen.Er hatte dabei das Ziel, sich auf die <strong>zur</strong> Sicherstellung eines einheitlichen Min<strong>des</strong>tstandar<strong>des</strong><strong>des</strong> PKV-Schutzes notwendigen gesetzlichen Min<strong>des</strong>tregelungen zu beschränken und dasbislang auf Basis genehmigter Bedingungen und Tarifbestimmungen geltende Krankenversicherungsrechtzu kodifizieren (BT-Drucksache 12/6959, S. 104).Neben den vertragsrechtlichen Regelungen existiert eine Reihe weit reichen<strong>der</strong> aufsichtsrechtlicherBestimmungen, die vor allem die Prämienkalkulation und die Alterungsrückstellungzum Gegenstand haben.1.3.2.4.1.3 <strong>Reform</strong>bedarf1.3.2.4.1.3.1 VersicherungsvertragsrechtIm Versicherungsvertragsrecht <strong>der</strong> Krankenversicherung (§§ 178a ff. VVG) gibt es nur zueinzelnen Vorschriften und Fragestellungen materiell-rechtlichen <strong>Reform</strong>bedarf (Ziff.1.3.2.4.5). Formalrechtlicher <strong>Reform</strong>bedarf besteht insoweit, als im Laufe <strong>der</strong> Zeit aus denunterschiedlichsten Gründen Vorschriften mit eindeutig versicherungsvertragsrechtlichemInhalt Eingang in an<strong>der</strong>e Gesetzeswerke gefunden haben, die bei Schaffung eines neuen

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