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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 138 -1.3.2.4 Krankenversicherung1.3.2.4.1 Ausgangslage1.3.2.4.1.1 KrankenversicherungssystemIn Deutschland bestehen mit <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und <strong>der</strong> privatenKrankenversicherung (PKV) zwei unterschiedlich organisierte und finanzierte Krankenversicherungssystemenebeneinan<strong>der</strong>. Von den in diesen Krankenversicherungssystemen Versichertensind ca. 90 % in <strong>der</strong> GKV pflicht- o<strong>der</strong> freiwillig versichert; etwa 10 % haben ihrenKrankenversicherungsschutz ausschließlich in <strong>der</strong> PKV (davon ungefähr die Hälfte als Angehörige<strong>des</strong> öffentlichen Dienstes mit zusätzlichem Beihilfeanspruch gegenüber demDienstherrn). Daneben gibt es kleinere Personengruppen mit spezifischem Son<strong>der</strong>status:Rund 840.000 Personen erhalten als Angehörige <strong>der</strong> Polizei und <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>wehr sowie alsZivildienstleistende von ihrem Dienstherrn freie Heilfürsorge; 1,8 Millionen Personen erhaltenals Sozialhilfeempfänger, Kriegsschadenrentner o<strong>der</strong> Empfänger von Unterhaltshilfe ausdem Lastenausgleich entsprechende Leistungen bei Krankheit. Für etwa 0,2 % <strong>der</strong> Gesamtbevölkerungist nach den Erhebungen im Mikrozensus ein bestimmter Krankenversicherungs-o<strong>der</strong> ähnlicher Status nicht bekannt – ganz überwiegend <strong>des</strong>wegen, weil keine amtlichenInformationen über diese Personen vorliegen (u.a. nicht gemeldete Personen; Personenohne festen Wohnsitz).Im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Reform</strong> <strong>des</strong> Versicherungsvertragsrechts war nicht zu prüfen, ob die Stellung<strong>der</strong> letztgenannten Gruppe mit den Möglichkeiten gerade <strong>des</strong> PKV-Systems zu verbessernist. Soweit es sich dabei um Bedürftige handelt, stellt das umfassende Sozialhilfesystemden erfor<strong>der</strong>lichen Schutz <strong>zur</strong> Verfügung.GKV und PKV unterscheiden sich in <strong>der</strong> rechtlichen Ausgestaltung grundlegend:- Die Versicherungsleistungen in <strong>der</strong> GKV sind einheitlich im SGB V geregelt; die GKVunterliegt einem Aufnahmezwang; <strong>der</strong> Beitrag hängt von <strong>der</strong> Höhe <strong>des</strong> Einkommens <strong>des</strong>Mitglieds ab; die Finanzierung erfolgt im Umlageverfahren ohne Bildung von Alterungsrückstellungen.

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