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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 137 -Die AUB 1999 sehen für diese Fälle eine für Versicherungsnehmer und Versicherer interessengerechteLösung vor, indem bei unterlassener Anzeige <strong>des</strong> Berufswechsels sich die Versicherungssummenim Falle einer Gefahrerhöhung entsprechend verringern und im Falleeiner Gefahrmin<strong>der</strong>ung entsprechend erhöhen. Dieser Gedanke soll nur hinsichtlich <strong>der</strong> Gefahrerhöhungim Gesetz künftig aufgegriffen werden.1.3.2.3.4 Hinweispflichten <strong>des</strong> VersicherersDie weitaus größte Zahl <strong>der</strong> auf dem Markt verwendeten Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen knüpft die Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherers an bestimmte zeitliche AnspruchsundFälligkeitsvoraussetzungen. So hängt die Invaliditätsleistung nach Ziff. 2.1.1.1 AUB 1999davon ab, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalbvon 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von demVersicherungsnehmer bei dem Versicherer geltend gemacht worden ist. Die Rechtsprechungbetrachtet die rechtzeitige ärztliche Feststellung <strong>der</strong> Invalidität als Anspruchsvoraussetzungund die Frist für die Geltendmachung <strong>der</strong> Invalidität als Ausschlussfrist. In <strong>der</strong> Rechtspraxisführt die Nichtbeachtung dieser Fristen häufig zu Streit. Versicherungsnehmer übersehenimmer wie<strong>der</strong> die Notwendigkeit <strong>der</strong> ärztlichen Feststellung und <strong>der</strong> Geltendmachung <strong>des</strong>Anspruchs innerhalb eines begrenzten Zeitraums. Die Rechtsprechung versagt dem Versichererfallgruppenabhängig die Berufung auf das Verstreichen <strong>der</strong> Fristen nach Treu undGlauben. In <strong>der</strong> Rechtslehre führt das gelegentlich zu Bedenken gegen die Transparenz einschlägigerKlauseln.Grundsätzlich begegnet das Anliegen <strong>der</strong> Versicherer, zu Leistungen vor allem wegen Invaliditätnur dann verpflichtet zu sein, wenn eine entsprechende medizinische Dokumentationvorliegt, keinen Bedenken. Versicherungsnehmer erwarten solche zeitlichen Voraussetzungeneines Anspruchs in<strong>des</strong>sen nicht von vornherein. Auch ziehen sich ärztliche Untersuchungenund Behandlungen nach einem Unfallereignis häufig – insbeson<strong>der</strong>e wenn dieÄrzte gewechselt werden – geraume Zeit hin, ohne dass <strong>der</strong> versicherten Person die ärztlichePrognose zu einem bestimmten Zeitpunkt erkennbar sein muss. Um diesen vermeidbarenProblemen zu begegnen, soll den Versicherer bei Anzeige eines Versicherungsfalleseine Informationsobliegenheit treffen, den Versicherungsnehmer auf solche speziellen Anspruchs-und Fälligkeitsvoraussetzungen hinzuweisen.

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