Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 136 -1.3.2.3.1 Gesetzliches LeitbildUm die Produktentwicklung nicht zu hemmen, soll keine bestimmte Definition der Unfallversicherungfestgeschrieben werden. Gleichwohl empfiehlt es sich zum leichteren Verständnisdes Kunden, den Kernbereich des versicherten Risikos, nämlich den Begriff des Unfallereignisses,in Übereinstimmung mit dem in den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen(AUB) und in der Rechtsprechung verwendeten Unfallbegriff zu umschreiben. Schon bisherhat die Unfallversicherung Leistungen nicht nur für den Fall eines Unfalls im engeren Sinneversprochen, sondern dem Unfall andere, unfallähnliche Ereignisse – beispielsweise die „erhöhteKraftanstrengung“, die zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat – gleichgestellt.Die Leistungspflicht des Versicherers knüpft daher durchaus an das typische Risiko an,gibt aber der Produktgestaltung genügenden Raum, um andere Geschehnisse in den Versicherungsschutzeinzubeziehen oder nicht.1.3.2.3.2 InvaliditätDie weitaus größte Zahl der Verträge in der Unfallversicherung kennt als wesentlichen Leistungstatbestandden Eintritt von Invalidität. Darunter verstehen moderne Bedingungen undin Übereinstimmung mit ihnen die Rechtsprechung eine dauerhafte Beeinträchtigung derkörperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit der versicherten Person. Dieses Grundverständnissoll aufgenommen werden, ohne dass die Freiheit der Produktgestaltung eingeschränktoder dass die auf dem Markt verfügbaren Produkte verdrängt oder belastet werdensollen.1.3.2.3.3 GefahrerhöhungDas VVG enthält bisher keine besonderen Vorschriften über die Folgen einer Gefahrerhöhungin der Unfallversicherung. Wichtigster Anwendungsfall der Gefahrerhöhung in der Unfallversicherungist der Berufswechsel. Da der Versicherungsnehmer in der Praxis bei einerÄnderung der Berufstätigkeit nicht an seine Unfallversicherung denkt und ihm hierbei auchselten Arglist vorzuwerfen sein wird, erfährt der Versicherer in der Regel erst im Versicherungsfallvon dem gefahrerhöhenden Berufswechsel. Hätte er für die erhöhte Gefahr einehöhere Prämie verlangt, drohen ihm auch noch Beitragseinbußen.

- 137 -Die AUB 1999 sehen für diese Fälle eine für Versicherungsnehmer und Versicherer interessengerechteLösung vor, indem bei unterlassener Anzeige des Berufswechsels sich die Versicherungssummenim Falle einer Gefahrerhöhung entsprechend verringern und im Falleeiner Gefahrminderung entsprechend erhöhen. Dieser Gedanke soll nur hinsichtlich der Gefahrerhöhungim Gesetz künftig aufgegriffen werden.1.3.2.3.4 Hinweispflichten des VersicherersDie weitaus größte Zahl der auf dem Markt verwendeten Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen knüpft die Leistungspflicht des Versicherers an bestimmte zeitliche AnspruchsundFälligkeitsvoraussetzungen. So hängt die Invaliditätsleistung nach Ziff. 2.1.1.1 AUB 1999davon ab, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalbvon 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von demVersicherungsnehmer bei dem Versicherer geltend gemacht worden ist. Die Rechtsprechungbetrachtet die rechtzeitige ärztliche Feststellung der Invalidität als Anspruchsvoraussetzungund die Frist für die Geltendmachung der Invalidität als Ausschlussfrist. In der Rechtspraxisführt die Nichtbeachtung dieser Fristen häufig zu Streit. Versicherungsnehmer übersehenimmer wieder die Notwendigkeit der ärztlichen Feststellung und der Geltendmachung desAnspruchs innerhalb eines begrenzten Zeitraums. Die Rechtsprechung versagt dem Versichererfallgruppenabhängig die Berufung auf das Verstreichen der Fristen nach Treu undGlauben. In der Rechtslehre führt das gelegentlich zu Bedenken gegen die Transparenz einschlägigerKlauseln.Grundsätzlich begegnet das Anliegen der Versicherer, zu Leistungen vor allem wegen Invaliditätnur dann verpflichtet zu sein, wenn eine entsprechende medizinische Dokumentationvorliegt, keinen Bedenken. Versicherungsnehmer erwarten solche zeitlichen Voraussetzungeneines Anspruchs indessen nicht von vornherein. Auch ziehen sich ärztliche Untersuchungenund Behandlungen nach einem Unfallereignis häufig – insbesondere wenn dieÄrzte gewechselt werden – geraume Zeit hin, ohne dass der versicherten Person die ärztlichePrognose zu einem bestimmten Zeitpunkt erkennbar sein muss. Um diesen vermeidbarenProblemen zu begegnen, soll den Versicherer bei Anzeige eines Versicherungsfalleseine Informationsobliegenheit treffen, den Versicherungsnehmer auf solche speziellen Anspruchs-und Fälligkeitsvoraussetzungen hinzuweisen.

- 136 -1.3.2.3.1 Gesetzliches LeitbildUm die Produktentwicklung nicht zu hemmen, soll keine bestimmte Definition <strong>der</strong> Unfallversicherungfestgeschrieben werden. Gleichwohl empfiehlt es sich zum leichteren Verständnis<strong>des</strong> Kunden, den Kernbereich <strong>des</strong> versicherten Risikos, nämlich den Begriff <strong>des</strong> Unfallereignisses,in Übereinstimmung mit dem in den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen(AUB) und in <strong>der</strong> Rechtsprechung verwendeten Unfallbegriff zu umschreiben. Schon bisherhat die Unfallversicherung Leistungen nicht nur für den Fall eines Unfalls im engeren Sinneversprochen, son<strong>der</strong>n dem Unfall an<strong>der</strong>e, unfallähnliche Ereignisse – beispielsweise die „erhöhteKraftanstrengung“, die zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat – gleichgestellt.Die Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherers knüpft daher durchaus an das typische Risiko an,gibt aber <strong>der</strong> Produktgestaltung genügenden Raum, um an<strong>der</strong>e Geschehnisse in den Versicherungsschutzeinzubeziehen o<strong>der</strong> nicht.1.3.2.3.2 InvaliditätDie weitaus größte Zahl <strong>der</strong> Verträge in <strong>der</strong> Unfallversicherung kennt als wesentlichen Leistungstatbestandden Eintritt von Invalidität. Darunter verstehen mo<strong>der</strong>ne Bedingungen undin Übereinstimmung mit ihnen die Rechtsprechung eine dauerhafte Beeinträchtigung <strong>der</strong>körperlichen o<strong>der</strong> geistigen Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> versicherten Person. Dieses Grundverständnissoll aufgenommen werden, ohne dass die Freiheit <strong>der</strong> Produktgestaltung eingeschränkto<strong>der</strong> dass die auf dem Markt verfügbaren Produkte verdrängt o<strong>der</strong> belastet werdensollen.1.3.2.3.3 GefahrerhöhungDas VVG enthält bisher keine beson<strong>der</strong>en Vorschriften über die Folgen einer Gefahrerhöhungin <strong>der</strong> Unfallversicherung. Wichtigster Anwendungsfall <strong>der</strong> Gefahrerhöhung in <strong>der</strong> Unfallversicherungist <strong>der</strong> Berufswechsel. Da <strong>der</strong> Versicherungsnehmer in <strong>der</strong> Praxis bei einerÄn<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Berufstätigkeit nicht an seine Unfallversicherung denkt und ihm hierbei auchselten Arglist vorzuwerfen sein wird, erfährt <strong>der</strong> Versicherer in <strong>der</strong> Regel erst im Versicherungsfallvon dem gefahrerhöhenden Berufswechsel. Hätte er für die erhöhte Gefahr einehöhere Prämie verlangt, drohen ihm auch noch Beitragseinbußen.

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