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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 135 -1.3.2.2.5 Ähnliche VersicherungsverträgeDie Bestimmungen <strong>der</strong> §§ 165 bis 168 E sollen entsprechend auch für Versicherungsverträgegelten, durch die eine dauernde Beeinträchtigung <strong>der</strong> Arbeitsfähigkeit abgesichert wird (§169 Abs. 1 E). Diese bisher kaum angebotene Versicherungsform ist gewissermaßen eine„kleine“ Berufsunfähigkeitsversicherung, die erst einsetzt, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmererwerbsunfähig wird. Wegen niedrigerer Prämien könnte die Arbeitsunfähigkeitsversicherungin Zukunft größere Bedeutung erlangen. Bei ihr besteht hinsichtlich <strong>der</strong> für die Berufsunfähigkeitsversicherunggeregelten Punkte dieselbe Interessenlage.Durch die ausdrückliche Regelung für den Fall <strong>der</strong> dauernden Beeinträchtigung <strong>der</strong> Arbeitsfähigkeitwird die analoge Anwendung einzelner Vorschriften auf die Einkommensausfallversicherungund an<strong>der</strong>e Versicherungen nicht ausgeschlossen.Auf die Krankenversicherung und auf die Unfallversicherung sind die Bestimmungen <strong>der</strong> §§165 bis 167 E auch dann nicht anzuwenden, wenn sie Risiken <strong>der</strong> Beeinträchtigung <strong>der</strong> Arbeitsfähigkeitabsichern. Insoweit gelten die beson<strong>der</strong>en Bestimmungen <strong>der</strong> §§ 184 ff. bzw.170 ff. E.1.3.2.3 UnfallversicherungDas geltende Recht regelt die Unfallversicherung in den §§ 179 bis 185 VVG. Die in <strong>der</strong>Rechtspraxis bedeutsamen Fragen <strong>des</strong> Versicherungsfalles – vor allem <strong>des</strong> Begriffes <strong>des</strong>Unfallereignisses selbst –, aber auch wesentlicher Voraussetzungen eines Anspruchs <strong>des</strong>Versicherungsnehmers, beantwortet das Gesetz selbst nicht. Der Gesetzgeber hat die Ausgestaltung<strong>der</strong> privaten Unfallversicherung vielmehr den AVB und dem jeweiligen individuellenVertrag überlassen. Das wird <strong>der</strong> erheblichen Bedeutung <strong>der</strong> privaten Unfallversicherungnicht gerecht. Bei fast 30 Millionen Unfallversicherungsverträgen und einer Beitragseinnahmevon über 5,6 Milliarden EUR im Jahre 2002 (GDV-Jahrbuch 2003, S. 100) sowie angesichts<strong>der</strong> in <strong>der</strong> forensischen Praxis immer wie<strong>der</strong> auftretenden Streitfragen <strong>zur</strong> Interpretationund Anwendung von AVB <strong>der</strong> Unfallversicherung ist es notwendig, auch ohne gesetzlicheUmschreibung eines festen Leitbil<strong>des</strong> einzelne immer wie<strong>der</strong> umstrittene Elemente <strong>des</strong> Inhalteseines Unfallversicherungsvertrags gesetzlich zu regeln.

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