Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 134 -rufsunfähigkeit eine Vereinbarung über zunächst wiederum zeitlich begrenzte Leistungendes Versicherers treffen. Würde eine solche Abrede nicht zugelassen, müsste der Versicherungsnehmerseinen Anspruch gerichtlich geltend machen; diesen Weg kann er auch gehen,indem er seine Zustimmung zu einer erneuten zeitlich begrenzten Leistungsvereinbarungverweigert und auf einer unbefristeten Erklärung des Versicherers besteht.Ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis ist nach § 165 Abs. 2 Satz 2 E für seine Dauer bindend.Damit ist insoweit das in § 166 E vorgesehene Nachprüfungsverfahren ausgeschlossen. DerVersicherer hat die Alternative, sich endgültig zu seiner Leistungspflicht zu erklären; bei einemunbefristeten Anerkenntnis hat er das Nachprüfungsverfahren zur Verfügung, um sichnachträglich von seiner Leistungspflicht zu befreien.1.3.2.2.4 Leistungsfreiheit nach AnerkenntnisZum Schutz des Versicherungsnehmers ist es erforderlich, dass sich der Versicherer voneiner Leistungszusage nur unter bestimmten Voraussetzungen lösen kann. Dies entsprichtauch der derzeitigen Rechtlage auf der Grundlage des § 7 AVB BUZ 90 (VerBAV 1990, S.347; 1993, S. 139): Voraussetzung ist eine Änderung der tatsächlichen, für die Beurteilungder Leistungspflicht maßgebenden Umstände. Eine nur von der ersten Entscheidung abweichendeBeurteilung und Bewertung der Tatsachen genügt nicht. Um den Versicherungsnehmerin die Lage zu versetzen, die Entscheidung des Versicherers zur Änderung seinerLeistung nachzuprüfen, muss ihm dieser die Veränderung der Tatsachen unter Beifügungeventueller Unterlagen darlegen. Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist außerdemeine gewisse Fortwirkung der Leistungszusage über den Zeitpunkt der Abänderungserklärunghinaus erforderlich, damit sich der Versicherungsnehmer auf den Wegfall derbisher erhaltenen laufenden Leistungen für seinen Lebensunterhalt einstellen kann (§ 166Abs. 2 E).Die Regelung des § 166 E schließt die Anwendung der §§ 21 ff. E sowie eine Anfechtungnach §§ 119 und 123 BGB sowohl des Anerkenntnisses als auch des Versicherungsvertragsnicht aus.

- 135 -1.3.2.2.5 Ähnliche VersicherungsverträgeDie Bestimmungen der §§ 165 bis 168 E sollen entsprechend auch für Versicherungsverträgegelten, durch die eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit abgesichert wird (§169 Abs. 1 E). Diese bisher kaum angebotene Versicherungsform ist gewissermaßen eine„kleine“ Berufsunfähigkeitsversicherung, die erst einsetzt, wenn der Versicherungsnehmererwerbsunfähig wird. Wegen niedrigerer Prämien könnte die Arbeitsunfähigkeitsversicherungin Zukunft größere Bedeutung erlangen. Bei ihr besteht hinsichtlich der für die Berufsunfähigkeitsversicherunggeregelten Punkte dieselbe Interessenlage.Durch die ausdrückliche Regelung für den Fall der dauernden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeitwird die analoge Anwendung einzelner Vorschriften auf die Einkommensausfallversicherungund andere Versicherungen nicht ausgeschlossen.Auf die Krankenversicherung und auf die Unfallversicherung sind die Bestimmungen der §§165 bis 167 E auch dann nicht anzuwenden, wenn sie Risiken der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeitabsichern. Insoweit gelten die besonderen Bestimmungen der §§ 184 ff. bzw.170 ff. E.1.3.2.3 UnfallversicherungDas geltende Recht regelt die Unfallversicherung in den §§ 179 bis 185 VVG. Die in derRechtspraxis bedeutsamen Fragen des Versicherungsfalles – vor allem des Begriffes desUnfallereignisses selbst –, aber auch wesentlicher Voraussetzungen eines Anspruchs desVersicherungsnehmers, beantwortet das Gesetz selbst nicht. Der Gesetzgeber hat die Ausgestaltungder privaten Unfallversicherung vielmehr den AVB und dem jeweiligen individuellenVertrag überlassen. Das wird der erheblichen Bedeutung der privaten Unfallversicherungnicht gerecht. Bei fast 30 Millionen Unfallversicherungsverträgen und einer Beitragseinnahmevon über 5,6 Milliarden EUR im Jahre 2002 (GDV-Jahrbuch 2003, S. 100) sowie angesichtsder in der forensischen Praxis immer wieder auftretenden Streitfragen zur Interpretationund Anwendung von AVB der Unfallversicherung ist es notwendig, auch ohne gesetzlicheUmschreibung eines festen Leitbildes einzelne immer wieder umstrittene Elemente des Inhalteseines Unfallversicherungsvertrags gesetzlich zu regeln.

- 134 -rufsunfähigkeit eine Vereinbarung über zunächst wie<strong>der</strong>um zeitlich begrenzte Leistungen<strong>des</strong> Versicherers treffen. Würde eine solche Abrede nicht zugelassen, müsste <strong>der</strong> Versicherungsnehmerseinen Anspruch gerichtlich geltend machen; diesen Weg kann er auch gehen,indem er seine Zustimmung zu einer erneuten zeitlich begrenzten Leistungsvereinbarungverweigert und auf einer unbefristeten Erklärung <strong>des</strong> Versicherers besteht.Ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis ist nach § 165 Abs. 2 Satz 2 E für seine Dauer bindend.Damit ist insoweit das in § 166 E vorgesehene Nachprüfungsverfahren ausgeschlossen. DerVersicherer hat die Alternative, sich endgültig zu seiner Leistungspflicht zu erklären; bei einemunbefristeten Anerkenntnis hat er das Nachprüfungsverfahren <strong>zur</strong> Verfügung, um sichnachträglich von seiner Leistungspflicht zu befreien.1.3.2.2.4 Leistungsfreiheit nach AnerkenntnisZum Schutz <strong>des</strong> Versicherungsnehmers ist es erfor<strong>der</strong>lich, dass sich <strong>der</strong> Versicherer voneiner Leistungszusage nur unter bestimmten Voraussetzungen lösen kann. Dies entsprichtauch <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen Rechtlage auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>des</strong> § 7 AVB BUZ 90 (VerBAV 1990, S.347; 1993, S. 139): Voraussetzung ist eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> tatsächlichen, für die Beurteilung<strong>der</strong> Leistungspflicht maßgebenden Umstände. Eine nur von <strong>der</strong> ersten Entscheidung abweichendeBeurteilung und Bewertung <strong>der</strong> Tatsachen genügt nicht. Um den Versicherungsnehmerin die Lage zu versetzen, die Entscheidung <strong>des</strong> Versicherers <strong>zur</strong> Än<strong>der</strong>ung seinerLeistung nachzuprüfen, muss ihm dieser die Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Tatsachen unter Beifügungeventueller Unterlagen darlegen. Unter dem Gesichtspunkt <strong>des</strong> Vertrauensschutzes ist außerdemeine gewisse Fortwirkung <strong>der</strong> Leistungszusage über den Zeitpunkt <strong>der</strong> Abän<strong>der</strong>ungserklärunghinaus erfor<strong>der</strong>lich, damit sich <strong>der</strong> Versicherungsnehmer auf den Wegfall <strong>der</strong>bisher erhaltenen laufenden Leistungen für seinen Lebensunterhalt einstellen kann (§ 166Abs. 2 E).Die Regelung <strong>des</strong> § 166 E schließt die Anwendung <strong>der</strong> §§ 21 ff. E sowie eine Anfechtungnach §§ 119 und 123 BGB sowohl <strong>des</strong> Anerkenntnisses als auch <strong>des</strong> Versicherungsvertragsnicht aus.

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