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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 133 -1.3.2.2.3 Anerkenntnis <strong>der</strong> LeistungspflichtEine relativ große Zahl von Streitfällen in <strong>der</strong> Berufsunfähigkeitsversicherung hat ihre Ursacheunter an<strong>der</strong>em darin, dass bei einer dauernden Berufsunfähigkeit hohe Versicherungsleistungenzu erbringen sind. Diese haben jedoch für den Versicherungsnehmer Lohnersatzfunktionund sollen alsbald nach Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles meist für den Lebensunterhalto<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Bezahlung einer Ersatzkraft <strong>zur</strong> Verfügung stehen. Daraus folgt ein schützenswertesInteresse, dass sich <strong>der</strong> Versicherer möglichst bald und für längere Zeit binden<strong>der</strong>klärt, damit <strong>der</strong> Versicherungsnehmer diese wie<strong>der</strong>kehrenden Leistungen in seine Zukunftsplanungeneinbeziehen kann. Deshalb sieht <strong>der</strong> Entwurf in § 165 E eine Verpflichtung<strong>des</strong> Versicherers vor zu erklären, ob und in welchem Umfang er seine Leistungspflicht anerkennt.Hinsichtlich <strong>des</strong> Zeitpunktes, in dem sich <strong>der</strong> Versicherer <strong>der</strong>art erklären muss, bedarfes keiner beson<strong>der</strong>en Regelung, da insoweit die Regelung <strong>der</strong> Fälligkeit in § 14 E ausreicht(§ 165 Abs. 1 E).Der Versicherer kann danach ein Anerkenntnis verweigern, wenn er <strong>der</strong> Auffassung ist, dieBerufsunfähigkeit sei nicht erwiesen. Er kann ein Anerkenntnis auch sachlich einschränken,indem er seine Leistungspflicht zunächst einmal grundsätzlich anerkennt, sich aber dieÜberprüfung, ob <strong>der</strong> Versicherungsnehmer auf eine an<strong>der</strong>e Tätigkeit verwiesen werdenkann, vorbehält.Der Versicherer darf sein Anerkenntnis auch zeitlich begrenzen. Die Praxis hat gezeigt, dassaus <strong>der</strong> Sicht bei<strong>der</strong> Vertragsparteien ein Bedürfnis besteht, in zweifelhaften Fällen bis zueiner abschließenden Klärung zunächst eine vorläufige Entscheidung zu ermöglichen. Sonstbestünde für den Versicherer nur die Alternative, die Leistung entwe<strong>der</strong> abzulehnen o<strong>der</strong>anzuerkennen. Es liegt nahe, dass er dann schon rein vorsorglich die erste Möglichkeitwählen würde. Dies ist nicht im Interesse <strong>des</strong> Versicherungsnehmers. Die Laufzeit <strong>der</strong> zeitlichbeschränkten Zusage braucht nicht geregelt zu werden, da <strong>der</strong> Versicherer für die zugesagteDauer gebunden ist (§ 165 Abs. 2 Satz 2 E). Es liegt daher in seinem eigenen Interesse,die Gültigkeit <strong>der</strong> Zusage nicht unangemessen lange auszuweiten.Um zu verhin<strong>der</strong>n, dass <strong>der</strong> Versicherer sich einem dauernden Anerkenntnis durch mehrereaufeinan<strong>der</strong> folgende, zeitlich begrenzte Leistungszusagen entzieht, kann das Anerkenntnisnur einmal zeitlich begrenzt werden (§ 165 Abs. 2 Satz 1 E). Von dieser Regelung darf imVersicherungsvertrag nicht abgewichen werden, auch nicht durch Einzelabrede (§ 167 E).Dies schließt nicht aus, dass die Vertragsparteien nach dem Versicherungsfall <strong>zur</strong> vorläufigenBeilegung eines Streites über die vom Versicherungsnehmer geltend gemachte Be-

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