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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 132 -stungen mit Lohnersatzfunktion <strong>zur</strong> Verfügung stehen. Es kann dem Markt überlassen bleiben,ob Versicherer gegen eine entsprechend höhere Prämie auch für kurze Zeiten <strong>der</strong> BerufsunfähigkeitLeistungen anbieten. Der Zeitpunkt, ab dem <strong>der</strong> Versicherer seine Leistungen- rückwirkend ab Eintritt <strong>der</strong> Berufsunfähigkeit, nach Anzeige <strong>der</strong> Berufsunfähigkeit o<strong>der</strong> erstnach einer bestimmten Min<strong>des</strong>tdauer <strong>der</strong> Beeinträchtigung - zu erbringen hat, ist durch denVersicherungsvertrag zu regeln.Ob <strong>der</strong> Versicherungsnehmer auf Dauer berufsunfähig ist, kann im Streitfall nur auf <strong>der</strong>Grundlage einer Prognose, die immer mit Unsicherheiten verbunden ist, festgestellt werden.Deshalb erleichtert § 2 Abs. 3 AVB BUZ 90 die Stellung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers wesentlichdadurch, dass die Berufsunfähigkeit, wenn sie sechs Monate bestanden hat, als aufDauer bestehend gilt. Der Entwurf übernimmt diese Fiktion trotzdem nicht als zwingendegesetzliche Regelung, da sie in <strong>der</strong> Regulierungspraxis bei positiver Wie<strong>der</strong>herstellungsprognoseauch Nachteile für das zeitlich begrenzte Anerkenntnis haben kann. Auf eine entsprechendeVermutungsregelung wird verzichtet, da sie für den Versicherungsnehmer keinenwesentlichen Vorteil darstellen würde.Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht kann, wie § 164 Abs. 3 E klarstellt, vereinbartwerden, „dass <strong>der</strong> Versicherte auch keine an<strong>der</strong>e Tätigkeit, die zu übernehmen er aufGrund seiner Ausbildung und Fähigkeiten in <strong>der</strong> Lage ist und die seiner bisherigen Lebensstellungentspricht, ausübt o<strong>der</strong> ausüben kann“. Damit ist keine abschließende Regelung <strong>der</strong>Frage, ob <strong>der</strong> Versicherungsnehmer auf eine an<strong>der</strong>e mögliche o<strong>der</strong> ausgeübte Tätigkeitverwiesen werden darf, verbunden. Die in den Versicherungsverträgen vorgesehenen Verweisungenführen in <strong>der</strong> Praxis zwar häufiger zu gerichtlichen Auseinan<strong>der</strong>setzungen unddie Versicherer verwenden unterschiedliche AVB, die teils eine abstrakte o<strong>der</strong> konkrete Verweisungsmöglichkeitvorsehen und teils auf diese Möglichkeit ganz verzichten. Die Rechtsprechunghat aber <strong>zur</strong> Lösung von Problemfällen handhabbare und sachgerechte Grundsätzeentwickelt. Zudem ist eine Beibehaltung <strong>der</strong> Produktvielfalt wünschenswert, um demunterschiedlichen Bedarf <strong>der</strong> Versicherungsnehmer gerecht zu werden. Dabei ist auch zuberücksichtigen, dass Versicherungen mit Verweisungsmöglichkeit zu niedrigeren Prämienangeboten werden können als solche ohne Verweisungsmöglichkeit.Die Vereinbarung einer Umschulungs- o<strong>der</strong> Rehabilitationsobliegenheit muss auch weiterhinbestimmt genug und für den Versicherungsnehmer zumutbar sein. Hierbei handelt es sichjedoch um Fragen <strong>des</strong> allgemeinen Obliegenheitsrechts. Einer beson<strong>der</strong>en Regelung für dieBerufsunfähigkeitsversicherung bedarf es nicht.

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