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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 131 -einstimmende Regelung sachnotwendig ist. Außerdem hat die oben erwähnte Rechtsprechungin <strong>der</strong> Regel auch bei selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherungen zu angemessenenErgebnissen geführt. Deswegen sollen in § 168 E die für Lebensversicherungen geltendenRegelungen <strong>der</strong> §§ 159 bis 177 E hinsichtlich bei<strong>der</strong> Fallgruppen ausdrücklich fürentsprechend anwendbar erklärt werden. Erfor<strong>der</strong>lich sind aber Regelungen für einige Fragen,die sich nur in <strong>der</strong> Berufsunfähigkeitsversicherung stellen.1.3.2.2.2 Begriff <strong>der</strong> BerufsunfähigkeitWenn <strong>der</strong> Versicherer dem Versicherungsnehmer für die Dauer <strong>der</strong> Berufsunfähigkeit einebestimmte Leistung verspricht, wird dieser Begriff Kernbestandteil <strong>der</strong>artiger Versicherungsverträge.Nur Verträge, die den Begriff in gleicher Weise verwenden, sind für den Versicherungsnehmeruntereinan<strong>der</strong> vergleichbar. Deshalb sieht § 164 Abs. 2 E eine Definition <strong>der</strong>Berufsunfähigkeit vor.Nach § 164 Abs. 2 Satz 1 E ist berufsunfähig, „wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wieer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzungo<strong>der</strong> mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz o<strong>der</strong> teilweise voraussichtlichauf Dauer nicht mehr ausüben kann.“ Ausgangspunkt ist dabei nicht <strong>der</strong> erlernte Beruf o<strong>der</strong>die Tätigkeit <strong>zur</strong> Zeit <strong>des</strong> Vertragsschlusses, son<strong>der</strong>n es wird die berufliche Entwicklung <strong>des</strong>Versicherungsnehmers nach dem Vertragsschluss einbezogen. Zum einen kann heute aufgrund<strong>der</strong> verän<strong>der</strong>ten Lebenswirklichkeit nicht davon ausgegangen werden, dass jemandbis zum Rentenalter in dem einmal erlernten Beruf weiterarbeitet. Zum an<strong>der</strong>en muss auchbei Tätigkeiten, die keinem bestimmten Lehrberuf entsprechen, eine Einkommenssicherungdurch eine Berufsunfähigkeitsversicherung möglich sein.Nur die Beeinträchtigung durch Krankheit, Unfall o<strong>der</strong> Kräfteverfall wird als Leistungsvoraussetzungberücksichtigt. Das normale altersbedingte Nachlassen <strong>der</strong> Kräfte <strong>des</strong> Versicherungsnehmersund die sich daraus ergebenden Folgen für seine Berufsausübung sind nichtversichert, es sei denn, in dem Versicherungsvertrag ist eine an<strong>der</strong>e Regelung getroffenworden.Entsprechend <strong>der</strong> bisherigen Vertragspraxis und Rechtsprechung wird vorausgesetzt, dass<strong>der</strong> Beruf voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausgeübt werden kann. Die soziale Funktion<strong>der</strong> Berufsunfähigkeitsversicherung zwingt nicht zu einer Erweiterung auf eine vorübergehendeBerufsunfähigkeit, da dem Versicherungsnehmer dafür in <strong>der</strong> Regel an<strong>der</strong>e Soziallei-

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