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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 129 -Beteiligung <strong>der</strong> Versicherungsnehmer ohne weiteres. Eine Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> ursprünglich vereinbartenSystems einer Überschussbeteiligung ist <strong>des</strong>halb nicht notwendig.Bei <strong>der</strong> Überschussbeteiligung besteht aber ein an<strong>der</strong>er Regelungsbedarf. Übernimmt einVersicherer den Versicherungsbestand eines an<strong>der</strong>en Versicherers, muss er insoweit <strong>des</strong>senvereinbartes System <strong>der</strong> Überschussbeteiligung fortführen. Dies kann zu einem hohenVerwaltungsaufwand führen, <strong>der</strong> dem übernehmenden Versicherer auch zugemutet werdenkann, wenn er den Bestand z.B. bei einer Fusion allein aufgrund seiner unternehmenspolitischenEntscheidung übernimmt. Erfolgt dagegen die Bestandsübernahme in einem Sanierungsfall,besteht daran ein öffentliches Interesse; unnötige Kosten sollten hierbei vermiedenwerden. Deshalb soll nunmehr in § 14 VAG die Möglichkeit geschaffen werden, dass dieAufsicht bei <strong>der</strong> Bestandsübertragung die Vereinheitlichung <strong>der</strong> Überschussbeteiligungssystemeunter Wahrung <strong>der</strong> Belange <strong>der</strong> Versicherten anordnet.1.3.2.1.8 Anzeigepflicht§ 171 Abs. 1 Satz 1 VVG enthält bisher die Regelung, dass eine Verpflichtung <strong>zur</strong> Anzeigenur für den To<strong>des</strong>fall besteht. Damit wird eine Anzeigepflicht nach § 33 VVG für den Erlebensfallausgeschlossen, weil die Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherers schon im Vertrag kalen<strong>der</strong>mäßigfestgelegt ist. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung ist entbehrlich, da die Mitteilungeiner Tatsache, die auch aus <strong>der</strong> Sicht <strong>des</strong> Versicherers von Anfang an feststeht,keinen zusätzlichen Informationsgehalt hat. Selbst eine Tatsache, von <strong>der</strong> ein Versicherernachträglich, aber rechtzeitig Kenntnis erlangt, muss sich <strong>der</strong> Versicherer <strong>zur</strong>echnen lassen(vgl. § 30 Abs. 2 VVG).§ 171 Abs. 1 Satz 2 VVG enthält bisher eine Frist von drei Tagen für die Mitteilung <strong>des</strong> To<strong>des</strong>falles.Diese Frist ist völlig unangemessen, da sie die beson<strong>der</strong>e Situation <strong>der</strong> Angehörigen<strong>des</strong> Verstorbenen unmittelbar nach dem To<strong>des</strong>fall unberücksichtigt lässt. Deswegen istbisher schon keine Sanktion für die Überschreitung <strong>der</strong> Frist vorgesehen; dies gilt auch fürdie AVB aller Versicherer. Unter diesen Umständen wird auf eine Frist für die To<strong>des</strong>fallanzeige,die nach § 33 Abs. 1 E weiterhin zu erstatten ist, verzichtet.Die bisher in § 171 Abs. 2 Halbsatz 1 VVG geregelte Anzeigepflicht <strong>des</strong> Bezugsberechtigtenergibt sich nunmehr aus § 33 Abs. 1 Satz 2 E. Seine Gleichstellung mit dem Versicherungsnehmerbzw. seinen Erben, bisher hinsichtlich einer Auskunftspflicht und <strong>der</strong> Beschaffungvon Belegen zusätzlich in § 171 Abs. 2 Halbsatz 2 VVG geregelt, ergibt sich aus § 148 E.

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