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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 128 -<strong>des</strong> § 156 E eine Konkretisierung <strong>der</strong> Vertragsanpassung bei Störung <strong>der</strong> Geschäftsgrundlagenach § 313 BGB.§ 156 E sieht ein gesetzliches Recht <strong>des</strong> Versicherers <strong>zur</strong> Neufestsetzung <strong>der</strong> Prämie vor,ohne eine entsprechende vertragliche Anpassungsklausel vorauszusetzen; damit werdensolche Klauseln in an<strong>der</strong>en Fällen nicht ausgeschlossen, sie unterliegen jedoch <strong>der</strong> allgemeinenKontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Dies entspricht <strong>der</strong> bisherigen Regelung <strong>des</strong> § 172VVG. Eine inhaltliche Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Voraussetzungen für die Neufestsetzung <strong>der</strong> Prämie istnicht vorgesehen; die Än<strong>der</strong>ungen im Wortlaut <strong>des</strong> § 156 E dienen nur <strong>der</strong> Verdeutlichung.Allerdings wird durch § 156 Abs. 1 Satz 2 E eine Neufestsetzung ausgeschlossen, soweit diebisherige Prämie erkennbar un<strong>zur</strong>eichend kalkuliert worden ist. Damit wird die für die Krankenversicherunggeltende Regelung <strong>des</strong> § 12b Abs. 2 Satz 4 VAG, auf die § 195 Abs. 2 Satz4 E verweist, auch für die Lebensversicherung übernommen. Wenn und soweit die ungünstigeRisikoentwicklung durchaus schon bei Vertragsschluss abschätzbar war, vom Versichereraber nur un<strong>zur</strong>eichend berücksichtigt worden ist, soll dieser die Nachteile nicht auf die Versicherungsnehmerabwälzen können.Schon nach dem bisherigen § 172 Abs. 1 Satz 1 VVG hat ein unabhängiger Treuhän<strong>der</strong> dieAngemessenheit <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung, d.h. insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> neuen Prämie zu prüfen und zu bestätigen.Da <strong>der</strong> Treuhän<strong>der</strong> auf die Prüfung <strong>der</strong> gesetzlichen Voraussetzungen beschränktsein muss, also nicht wie eine Verwaltungsbehörde ein eigenes Ermessen ausüben kann,handelt es sich bei <strong>der</strong> Angemessenheit um eine ungeschriebene Voraussetzung; sie ersetztdas billige Ermessen, das <strong>der</strong> Versicherer einhalten müsste, wenn er die neue Prämie nach§ 315 BGB festsetzen könnte. Dies wird durch die Aufnahme <strong>der</strong> Angemessenheit als ausdrücklicheVoraussetzung in § 156 Abs. 1 Nr. 2 E jetzt klargestellt.Durch § 156 Abs. 2 E wird eine Lücke <strong>der</strong> bisherigen Regelung geschlossen. Besteht eineprämienfreie Versicherung, ist eine Prämienerhöhung durch einseitige Erklärung <strong>des</strong> Versicherersnicht möglich. Deshalb tritt an <strong>der</strong>en Stelle die Herabsetzung <strong>der</strong> Versicherungsleistung.Dadurch wird eine nach <strong>der</strong> Leistungsherabsetzung getroffene Einzelvereinbarung, in<strong>der</strong> die Vertragsparteien die ungekürzte Leistung gegen eine neu aufzunehmende Prämienzahlungaufrecht erhalten, nicht ausgeschlossen.Die Einbeziehung <strong>der</strong> Regelung <strong>der</strong> Überschussbeteiligung in § 172 VVG hat bisher keinepraktische Bedeutung erlangt. Deren Höhe kann vom Versicherer einseitig bestimmt werden;entstehen infolge einer nicht vorhergesehenen Entwicklung keine Überschüsse, entfällt die

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