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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 127 -mentiert; dies gilt unabhängig davon, ob <strong>der</strong> Vertrag durch eine Annahmeerklärung <strong>des</strong> Versicherungsnehmerso<strong>der</strong> <strong>des</strong> Versicherers zustande kommt. Hinsichtlich <strong>der</strong> Rechtsfolgen<strong>der</strong> Lösungserklärung muss das nationale Recht nur sicherstellen, dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmernach seiner Lösungserklärung (Rücktritt o<strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf) für die Zukunft von allenVerpflichtungen aus dem an sich schon geschlossenen Vertrag frei ist (Artikel 35 Abs. 1 Unterabsatz2 <strong>der</strong> Richtlinie 2002/83/EG). Für die meisten Wi<strong>der</strong>rufsfälle geht § 9 in Verbindungmit § 144 Abs. 2 E noch darüber hinaus, indem bei einem Wi<strong>der</strong>ruf innerhalb eines Jahresnach <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> ersten Prämie eine Rückabwicklung vorgesehen ist.§ 8 Abs. 3 Nr. 4 E schließt das Wi<strong>der</strong>rufsrecht für Großrisiken im Sinne <strong>des</strong> Artikels 10 Abs.1 EGVVG aus. Es ist nicht erfor<strong>der</strong>lich, diese Einschränkung für Lebensversicherungen wie<strong>der</strong>umauszuschließen. Nach <strong>der</strong> aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen Definition istdie Lebensversicherung – ohne Rücksicht auf die Versicherungssumme – in keinem Fall einGroßrisiko, so dass das Wi<strong>der</strong>rufsrecht, von den Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 E abgesehen,in allen Fällen besteht.Der Entwurf sieht keine Einschränkung <strong>des</strong> Wi<strong>der</strong>rufsrechts für die Fälle <strong>der</strong> betrieblichenAltersversorgung vor (vgl. dazu bisher § 5a Abs.1 Satz 2, § 8 Abs. 5 Satz 5 VVG). Schließtein Arbeitgeber mit einem Versicherer einen Rahmenvertrag, den die Arbeitnehmer <strong>zur</strong> Alterssicherungnutzen können, handelt es sich noch nicht um einen Versicherungsvertrag, <strong>der</strong>den Vorschriften <strong>des</strong> Entwurfs unterliegen würde. Erst <strong>der</strong> Vertrag, den ein Arbeitnehmeranschließend auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>des</strong> Rahmenvertrags mit dem Versicherer abschließt, ist einLebensversicherungsvertrag. Es besteht kein Anlass, diesen Einzelvertrag zwischen Versicherungsnehmerund Versicherer von den allgemeinen Vorschriften, die den Schutz <strong>des</strong>Versicherungsnehmers bezwecken, auszunehmen; es handelt sich insoweit auch um einenindividuellen Vertrag im Sinne von Artikel 35 <strong>der</strong> Richtlinie 2002/83/EG.1.3.2.1.7 Neufestsetzung <strong>der</strong> PrämieDa Lebensversicherungen über sehr viele Jahre fest abgeschlossen werden und in dieserZeit das Kündigungsrecht <strong>des</strong> Versicherers ausgeschlossen ist, liegt die Ermöglichung einerNeufestsetzung <strong>der</strong> Prämie auch im Interesse <strong>der</strong> Gesamtheit <strong>der</strong> Versicherten. Bei einernicht nur vorübergehenden und nicht voraussehbaren Verän<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Leistungsbedarfeswürde an<strong>der</strong>enfalls im Einzelfall die Erfüllbarkeit einer Vielzahl von Verträgen gefährdet undmöglicherweise die Insolvenz <strong>des</strong> Versicherers unvermeidbar sein. Insoweit ist die Regelung

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