Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 126 -- Während § 9 Abs. 1 E für den Fall des Widerrufs innerhalb eines Jahres nach derZahlung der ersten Prämie die Rückabwicklung des endgültig gescheiterten Vertragsdurch gegenseitige Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen vorsieht, ist bei einemspäteren Widerruf nach § 9 Abs. 2 E das Erlöschen des Versicherungsschutzes undder Prämienzahlungspflicht nur für die Zukunft vorgesehen. Dies würde bei Lebensversicherungender in § 161 Abs. 1 E bezeichneten Art dazu führen, dass der widerrufendeVersicherungsnehmer den Rückkaufswert nicht erhält, den er bei einer Kündigungerhalten würde. Um dieses unbillige Ergebnis zu vermeiden, ist in § 144 Abs.2 E insoweit die Zahlung des Rückkaufswertes nach den Berechnungsvorschriftendes § 161 E vorgesehen.Weitere Sonderregelungen für die Lebensversicherung sind nicht erforderlich. Dies gilt vorallem für die bei Vertragsschluss erforderlichen Informationen. Allerdings ist der Lebensversicherungsvertragin seinen Einzelheiten besonders vielschichtig und für den Versicherungsnehmerim allgemeinen schwer zu bewerten; dies hat zusätzliches Gewicht noch deswegen,weil diese Verträge für ihn fast immer große wirtschaftliche Bedeutung haben und sehr vieleJahre laufen. Die deshalb notwendige Beratung der Versicherungsnehmer wird jetzt durchdie Regelungen der §§ 6 und 64 E weitgehend sichergestellt. Außerdem werden die durchdie Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 E vorzuschreibenden Informationen bei der Lebensversicherungdeutlich weiter gehen als bei anderen Versicherungsverträgen. Durch § 8 Abs.2 Satz 3 E ist sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Informationen spätestens zusammenmit dem Versicherungsschein beim Versicherungsnehmer vorliegen, der anschließend 30Tage Zeit hat, sie zu prüfen und sich endgültig zu entscheiden.Das Gemeinschaftsrecht macht keine weiteren Regelungen für den Widerruf von Lebensversicherungennotwendig. Insbesondere ist es nicht erforderlich, die in Artikel 35 der Richtlinie2002/83/EG vorgesehene Rücktrittsregelung zusätzlich zu der Widerrufsmöglichkeit nach § 8E vorzusehen. Mit der Bezeichnung als „Rücktritt“ hat der Gemeinschaftsgesetzgeber keinebestimmte rechtliche Ausgestaltung des Lösungsrechts des Versicherungsnehmers festgelegt.Es bleibt dem nationalen Gesetzgeber überlassen, mit welchem Instrument seines Vertragsrechtser die gemeinschaftsrechtliche Vorgabe erfüllt.Das Widerrufsrecht erfüllt diese Vorgabe. Der Fristbeginn nach § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 E(Zusendung oder Aushändigung des Versicherungsscheins) stimmt mit der Regelung derRichtlinie (Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer in Kenntnis gesetzt wird, dass derVertrag geschlossen ist) überein, da der Versicherer mit dem Versicherungsschein den Vertragsschlussvorbehaltlich des einseitigen Lösungsrechts des Versicherungsnehmers doku-

- 127 -mentiert; dies gilt unabhängig davon, ob der Vertrag durch eine Annahmeerklärung des Versicherungsnehmersoder des Versicherers zustande kommt. Hinsichtlich der Rechtsfolgender Lösungserklärung muss das nationale Recht nur sicherstellen, dass der Versicherungsnehmernach seiner Lösungserklärung (Rücktritt oder Widerruf) für die Zukunft von allenVerpflichtungen aus dem an sich schon geschlossenen Vertrag frei ist (Artikel 35 Abs. 1 Unterabsatz2 der Richtlinie 2002/83/EG). Für die meisten Widerrufsfälle geht § 9 in Verbindungmit § 144 Abs. 2 E noch darüber hinaus, indem bei einem Widerruf innerhalb eines Jahresnach der Zahlung der ersten Prämie eine Rückabwicklung vorgesehen ist.§ 8 Abs. 3 Nr. 4 E schließt das Widerrufsrecht für Großrisiken im Sinne des Artikels 10 Abs.1 EGVVG aus. Es ist nicht erforderlich, diese Einschränkung für Lebensversicherungen wiederumauszuschließen. Nach der aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen Definition istdie Lebensversicherung – ohne Rücksicht auf die Versicherungssumme – in keinem Fall einGroßrisiko, so dass das Widerrufsrecht, von den Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 E abgesehen,in allen Fällen besteht.Der Entwurf sieht keine Einschränkung des Widerrufsrechts für die Fälle der betrieblichenAltersversorgung vor (vgl. dazu bisher § 5a Abs.1 Satz 2, § 8 Abs. 5 Satz 5 VVG). Schließtein Arbeitgeber mit einem Versicherer einen Rahmenvertrag, den die Arbeitnehmer zur Alterssicherungnutzen können, handelt es sich noch nicht um einen Versicherungsvertrag, derden Vorschriften des Entwurfs unterliegen würde. Erst der Vertrag, den ein Arbeitnehmeranschließend auf der Grundlage des Rahmenvertrags mit dem Versicherer abschließt, ist einLebensversicherungsvertrag. Es besteht kein Anlass, diesen Einzelvertrag zwischen Versicherungsnehmerund Versicherer von den allgemeinen Vorschriften, die den Schutz desVersicherungsnehmers bezwecken, auszunehmen; es handelt sich insoweit auch um einenindividuellen Vertrag im Sinne von Artikel 35 der Richtlinie 2002/83/EG.1.3.2.1.7 Neufestsetzung der PrämieDa Lebensversicherungen über sehr viele Jahre fest abgeschlossen werden und in dieserZeit das Kündigungsrecht des Versicherers ausgeschlossen ist, liegt die Ermöglichung einerNeufestsetzung der Prämie auch im Interesse der Gesamtheit der Versicherten. Bei einernicht nur vorübergehenden und nicht voraussehbaren Veränderung des Leistungsbedarfeswürde anderenfalls im Einzelfall die Erfüllbarkeit einer Vielzahl von Verträgen gefährdet undmöglicherweise die Insolvenz des Versicherers unvermeidbar sein. Insoweit ist die Regelung

- 126 -- Während § 9 Abs. 1 E für den Fall <strong>des</strong> Wi<strong>der</strong>rufs innerhalb eines Jahres nach <strong>der</strong>Zahlung <strong>der</strong> ersten Prämie die Rückabwicklung <strong>des</strong> endgültig gescheiterten Vertragsdurch gegenseitige Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen vorsieht, ist bei einemspäteren Wi<strong>der</strong>ruf nach § 9 Abs. 2 E das Erlöschen <strong>des</strong> Versicherungsschutzes und<strong>der</strong> Prämienzahlungspflicht nur für die Zukunft vorgesehen. Dies würde bei Lebensversicherungen<strong>der</strong> in § 161 Abs. 1 E bezeichneten Art dazu führen, dass <strong>der</strong> wi<strong>der</strong>rufendeVersicherungsnehmer den Rückkaufswert nicht erhält, den er bei einer Kündigungerhalten würde. Um dieses unbillige Ergebnis zu vermeiden, ist in § 144 Abs.2 E insoweit die Zahlung <strong>des</strong> Rückkaufswertes nach den Berechnungsvorschriften<strong>des</strong> § 161 E vorgesehen.Weitere Son<strong>der</strong>regelungen für die Lebensversicherung sind nicht erfor<strong>der</strong>lich. Dies gilt vorallem für die bei Vertragsschluss erfor<strong>der</strong>lichen Informationen. Allerdings ist <strong>der</strong> Lebensversicherungsvertragin seinen Einzelheiten beson<strong>der</strong>s vielschichtig und für den Versicherungsnehmerim allgemeinen schwer zu bewerten; dies hat zusätzliches Gewicht noch <strong>des</strong>wegen,weil diese Verträge für ihn fast immer große wirtschaftliche Bedeutung haben und sehr vieleJahre laufen. Die <strong>des</strong>halb notwendige Beratung <strong>der</strong> Versicherungsnehmer wird jetzt durchdie Regelungen <strong>der</strong> §§ 6 und 64 E weitgehend sichergestellt. Außerdem werden die durchdie Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 E vorzuschreibenden Informationen bei <strong>der</strong> Lebensversicherungdeutlich weiter gehen als bei an<strong>der</strong>en Versicherungsverträgen. Durch § 8 Abs.2 Satz 3 E ist sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Informationen spätestens zusammenmit dem Versicherungsschein beim Versicherungsnehmer vorliegen, <strong>der</strong> anschließend 30Tage Zeit hat, sie zu prüfen und sich endgültig zu entscheiden.Das Gemeinschaftsrecht macht keine weiteren Regelungen für den Wi<strong>der</strong>ruf von Lebensversicherungennotwendig. Insbeson<strong>der</strong>e ist es nicht erfor<strong>der</strong>lich, die in Artikel 35 <strong>der</strong> Richtlinie2002/83/EG vorgesehene Rücktrittsregelung zusätzlich zu <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufsmöglichkeit nach § 8E vorzusehen. Mit <strong>der</strong> Bezeichnung als „Rücktritt“ hat <strong>der</strong> Gemeinschaftsgesetzgeber keinebestimmte rechtliche Ausgestaltung <strong>des</strong> Lösungsrechts <strong>des</strong> Versicherungsnehmers festgelegt.Es bleibt dem nationalen Gesetzgeber überlassen, mit welchem Instrument seines Vertragsrechtser die gemeinschaftsrechtliche Vorgabe erfüllt.Das Wi<strong>der</strong>rufsrecht erfüllt diese Vorgabe. Der Fristbeginn nach § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 E(Zusendung o<strong>der</strong> Aushändigung <strong>des</strong> Versicherungsscheins) stimmt mit <strong>der</strong> Regelung <strong>der</strong>Richtlinie (Zeitpunkt, zu dem <strong>der</strong> Versicherungsnehmer in Kenntnis gesetzt wird, dass <strong>der</strong>Vertrag geschlossen ist) überein, da <strong>der</strong> Versicherer mit dem Versicherungsschein den Vertragsschlussvorbehaltlich <strong>des</strong> einseitigen Lösungsrechts <strong>des</strong> Versicherungsnehmers doku-

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