Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ... Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

12.07.2015 Aufrufe

- 124 -lung des Versicherungsschutzes unter Berücksichtigung der tatsächlichen Zuteilung aus derÜberschussbeteiligung. Die entsprechenden Schreiben sind jedoch vielgestaltig, teilweisenicht vergleichbar und in manchen Fällen schwer verständlich. Dabei hat der Versicherungsnehmerein großes Interesse daran, während der sehr langen Vertragslaufzeit unaufgefordertKlarheit über die Entwicklung seiner Ansprüche zu erhalten. Dies gilt vor allem für dieinzwischen gesicherten Zahlungen über die ursprünglich garantierten Leistungen hinaus,aber auch für die Abweichungen der tatsächlichen von der bei Vertragsschluss in Aussichtgestellten Entwicklung des Versicherungsschutzes.Deshalb soll in § 147 E für überschussberechtigte Verträge eine jährliche Unterrichtung vorgeschriebenund deren Mindestinhalt festgelegt werden. Dabei soll der Versicherer unterEinbeziehung der Überschussbeteiligung Angaben über- die Todesfallleistung- den Rückkaufswert- den erreichten Stand der Erlebensfallleistung und- die prämienfreie Versicherungssummemachen. Stichtag für alle Angaben soll das Ende des letzten abgelaufenen Versicherungsjahressein; Angaben zum Ende des laufenden Versicherungsjahres wären irreführend, weilder Versicherungsnehmer bei einer Vertragsbeendigung im Laufe des Jahres etwas niedrigereZahlungen als am Ende des Jahres erhalten wird. Von einer Verpflichtung des Versicherers,auch Angaben über den inzwischen finanzierten Schlussüberschussanteil zu machen,wird abgesehen. Anderenfalls müsste der Versicherungsnehmer darauf aufmerksamgemacht werden, dass der in Aussicht genommene und schon finanzierte Schlussüberschussanteilnoch gekürzt werden oder ganz entfallen kann; übersieht der Versicherungsnehmerdiesen Hinweis oder nimmt er ihn nicht ernst, wird er eine Leistung erwarten, dietatsächlich noch unsicher ist.Auch nach der Neuregelung des § 146 E werden Versicherer dem Versicherungsnehmer beiden Vertragsverhandlungen neben der normierten Modellrechnung eigene Beispielrechnungenfür die möglicherweise zu erwartende Versicherungsleistung einschließlich Überschussbeteiligungoder vergleichbare bezifferte Angaben vorlegen. Für diesen Fall wird der Versichererdurch § 147 Abs. 2 E verpflichtet, zusammen mit der Unterrichtung nach Absatz 1 aufAbweichungen der tatsächlichen Entwicklung des Versicherungsschutzes von den Angabenbei Vertragsschluss hinzuweisen.

- 125 -Der Zeitpunkt der Unterrichtung innerhalb des Versicherungsjahres wird nicht festgelegt. DerVersicherer kann also zum Jahresanfang unterrichten oder diese Angaben mit der jährlichenMitteilung über die Zuteilung der laufenden Überschussbeteiligung verbinden.Es ist nicht zu verkennen, dass die bisher bereits vorgeschriebene und in den meisten Fällenauch praktizierte jährliche Unterrichtung nicht ganz unerhebliche Kosten verursacht. Diesmuss angesichts des Interesses der Versicherungsnehmer an dieser Information hingenommenwerden. Durch die zusätzliche Hinweispflicht nach § 147 Abs. 2 E könnte diese Fragefür Lebensversicherungen mit kleinen Versicherungssummen etwas größere Bedeutung erlangen.Deshalb soll die neue Regelung im Rahmen der Übergangsvorschriften nicht für bereitsbestehende Verträge eingeführt werden.1.3.2.1.6 WiderrufsrechtDas weit reichende Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers nach § 8 E gilt für alle Versicherungsverträge,also auch für Lebensversicherungen. Insofern ist daher eine besondereRegelung für die Lebensversicherung nicht erforderlich. Das gilt auch für den Grundsatz,dass die Widerrufsfrist erst beginnt, wenn dem Versicherungsnehmer die gesetzlich vorgesehenenInformationen, also auch die zusätzlichen Informationen für die Lebensversicherungerteilt sind.Die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben machen zwei Sonderregelungen erforderlich.- Nach Artikel 35 der Richtlinie 2002/83/EG (konsolidierte Richtlinie Lebensversicherung)muss der Versicherungsnehmer die Möglichkeit haben, innerhalb einer Frist von14 bis 30 Tagen von einem individuellen Lebensversicherungsvertrag zurückzutreten.Diese Regelung beruht auf Artikel 15 der Richtlinie 90/619/EG, deren ursprünglicheFrist von 14 bis 30 Tagen aber inzwischen durch Artikel 17 der Richtlinie 2002/65/EG(RL Fernabsatz Finanzdienstleistungen) auf 30 Kalendertage festgelegt worden war.Es ist davon auszugehen, dass dieser Redaktionsfehler im Wege der Interpretationzu Gunsten einer verbindlichen Vorgabe einer Frist von 30 Tagen zu bereinigen ist.Deshalb wird die Widerrufsfrist bei der Lebensversicherung in § 144 Abs. 1 E abweichendvon § 8 Abs. 2 Satz 1 E auf 30 Tage festgelegt; dies ist wegen der langenLaufzeit von Lebensversicherungen auch sachgerecht.

- 125 -Der Zeitpunkt <strong>der</strong> Unterrichtung innerhalb <strong>des</strong> Versicherungsjahres wird nicht festgelegt. DerVersicherer kann also zum Jahresanfang unterrichten o<strong>der</strong> diese Angaben mit <strong>der</strong> jährlichenMitteilung über die Zuteilung <strong>der</strong> laufenden Überschussbeteiligung verbinden.Es ist nicht zu verkennen, dass die bisher bereits vorgeschriebene und in den meisten Fällenauch praktizierte jährliche Unterrichtung nicht ganz unerhebliche Kosten verursacht. Diesmuss angesichts <strong>des</strong> Interesses <strong>der</strong> Versicherungsnehmer an dieser Information hingenommenwerden. Durch die zusätzliche Hinweispflicht nach § 147 Abs. 2 E könnte diese Fragefür Lebensversicherungen mit kleinen Versicherungssummen etwas größere Bedeutung erlangen.Deshalb soll die neue Regelung im Rahmen <strong>der</strong> Übergangsvorschriften nicht für bereitsbestehende Verträge eingeführt werden.1.3.2.1.6 Wi<strong>der</strong>rufsrechtDas weit reichende Wi<strong>der</strong>rufsrecht <strong>des</strong> Versicherungsnehmers nach § 8 E gilt für alle Versicherungsverträge,also auch für Lebensversicherungen. Insofern ist daher eine beson<strong>der</strong>eRegelung für die Lebensversicherung nicht erfor<strong>der</strong>lich. Das gilt auch für den Grundsatz,dass die Wi<strong>der</strong>rufsfrist erst beginnt, wenn dem Versicherungsnehmer die gesetzlich vorgesehenenInformationen, also auch die zusätzlichen Informationen für die Lebensversicherungerteilt sind.Die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben machen zwei Son<strong>der</strong>regelungen erfor<strong>der</strong>lich.- Nach Artikel 35 <strong>der</strong> Richtlinie 2002/83/EG (konsolidierte Richtlinie Lebensversicherung)muss <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Möglichkeit haben, innerhalb einer Frist von14 bis 30 Tagen von einem individuellen Lebensversicherungsvertrag <strong>zur</strong>ückzutreten.Diese Regelung beruht auf Artikel 15 <strong>der</strong> Richtlinie 90/619/EG, <strong>der</strong>en ursprünglicheFrist von 14 bis 30 Tagen aber inzwischen durch Artikel 17 <strong>der</strong> Richtlinie 2002/65/EG(RL Fernabsatz Finanzdienstleistungen) auf 30 Kalen<strong>der</strong>tage festgelegt worden war.Es ist davon auszugehen, dass dieser Redaktionsfehler im Wege <strong>der</strong> Interpretationzu Gunsten einer verbindlichen Vorgabe einer Frist von 30 Tagen zu bereinigen ist.Deshalb wird die Wi<strong>der</strong>rufsfrist bei <strong>der</strong> Lebensversicherung in § 144 Abs. 1 E abweichendvon § 8 Abs. 2 Satz 1 E auf 30 Tage festgelegt; dies ist wegen <strong>der</strong> langenLaufzeit von Lebensversicherungen auch sachgerecht.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!