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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 124 -lung <strong>des</strong> Versicherungsschutzes unter Berücksichtigung <strong>der</strong> tatsächlichen Zuteilung aus <strong>der</strong>Überschussbeteiligung. Die entsprechenden Schreiben sind jedoch vielgestaltig, teilweisenicht vergleichbar und in manchen Fällen schwer verständlich. Dabei hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmerein großes Interesse daran, während <strong>der</strong> sehr langen Vertragslaufzeit unaufgefor<strong>der</strong>tKlarheit über die Entwicklung seiner Ansprüche zu erhalten. Dies gilt vor allem für dieinzwischen gesicherten Zahlungen über die ursprünglich garantierten Leistungen hinaus,aber auch für die Abweichungen <strong>der</strong> tatsächlichen von <strong>der</strong> bei Vertragsschluss in Aussichtgestellten Entwicklung <strong>des</strong> Versicherungsschutzes.Deshalb soll in § 147 E für überschussberechtigte Verträge eine jährliche Unterrichtung vorgeschriebenund <strong>der</strong>en Min<strong>des</strong>tinhalt festgelegt werden. Dabei soll <strong>der</strong> Versicherer unterEinbeziehung <strong>der</strong> Überschussbeteiligung Angaben über- die To<strong>des</strong>fallleistung- den Rückkaufswert- den erreichten Stand <strong>der</strong> Erlebensfallleistung und- die prämienfreie Versicherungssummemachen. Stichtag für alle Angaben soll das Ende <strong>des</strong> letzten abgelaufenen Versicherungsjahressein; Angaben zum Ende <strong>des</strong> laufenden Versicherungsjahres wären irreführend, weil<strong>der</strong> Versicherungsnehmer bei einer Vertragsbeendigung im Laufe <strong>des</strong> Jahres etwas niedrigereZahlungen als am Ende <strong>des</strong> Jahres erhalten wird. Von einer Verpflichtung <strong>des</strong> Versicherers,auch Angaben über den inzwischen finanzierten Schlussüberschussanteil zu machen,wird abgesehen. An<strong>der</strong>enfalls müsste <strong>der</strong> Versicherungsnehmer darauf aufmerksamgemacht werden, dass <strong>der</strong> in Aussicht genommene und schon finanzierte Schlussüberschussanteilnoch gekürzt werden o<strong>der</strong> ganz entfallen kann; übersieht <strong>der</strong> Versicherungsnehmerdiesen Hinweis o<strong>der</strong> nimmt er ihn nicht ernst, wird er eine Leistung erwarten, dietatsächlich noch unsicher ist.Auch nach <strong>der</strong> Neuregelung <strong>des</strong> § 146 E werden Versicherer dem Versicherungsnehmer beiden Vertragsverhandlungen neben <strong>der</strong> normierten Modellrechnung eigene Beispielrechnungenfür die möglicherweise zu erwartende Versicherungsleistung einschließlich Überschussbeteiligungo<strong>der</strong> vergleichbare bezifferte Angaben vorlegen. Für diesen Fall wird <strong>der</strong> Versichererdurch § 147 Abs. 2 E verpflichtet, zusammen mit <strong>der</strong> Unterrichtung nach Absatz 1 aufAbweichungen <strong>der</strong> tatsächlichen Entwicklung <strong>des</strong> Versicherungsschutzes von den Angabenbei Vertragsschluss hinzuweisen.

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