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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 123 -ren Abständen geän<strong>der</strong>t wird (bis 31. Dezember 2003 3,25%; ab 1. Januar 2004 2,75 % -vgl. § 2 Abs. 1 DeckRV in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung). Dabei geht <strong>der</strong> Verordnungsgebervon <strong>der</strong> Umlaufrendite <strong>der</strong> Staatspapiere aus, muss aber einen Sicherheitsabschlag von(min<strong>des</strong>tens) 40% vornehmen, da <strong>der</strong> Höchstrechnungszinssatz 60% <strong>der</strong> Umlaufrendite <strong>der</strong>Staatspapiere nicht überschreiten darf (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAG). Multipliziert man denjeweils durch Verordnung festgelegten Höchstrechnungszinssatz mit dem Faktor 1,67, sokommt man <strong>des</strong>halb zu dem einigermaßen wirklichkeitsnahen aktuellen Kapitalmarktzins,von dem <strong>der</strong> Verordnungsgeber bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>des</strong> letzten Höchstrechnungszinssatzesausgegangen ist. So wird nicht nur zusätzlicher Verwaltungsaufwand vermieden, son<strong>der</strong>nauch ausgeschlossen, dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmer einen amtlich für die Modellrechnunggeson<strong>der</strong>t veröffentlichten Zinssatz als sichere Grundlage für seine Entscheidung ansehenkönnte.Einer bei den Versicherern bereits weit verbreiteten Praxis entsprechend soll die Modellrechnungnicht allein auf <strong>der</strong> Basis dieses mittleren Zinssatzes erstellt werden. Dazu istselbst dieser Zinssatz als Prognosewert zu unsicher. Die Ablaufleistung soll in gleicher Weiseauch mit einem um einen Prozentpunkt höheren und mit einem um einen Prozentpunktniedrigeren Zinssatz gerechnet werden. Damit erhält <strong>der</strong> Versicherungsnehmer drei unterschiedlicheWerte für die mögliche Ablaufleistung. Schon dies allein wird ein deutlicher Hinweissein, dass die tatsächliche Ablaufleistung unsicher und nicht annähernd sicher vorhersehbarist. Außerdem werden die möglichen Ablaufleistungen, gerechnet mit den drei nurjeweils um einen Prozentpunkt unterschiedlichen Zinssätzen, so erheblich unterschiedlichausfallen, dass sich dem Versicherungsnehmer allein schon dadurch die Unsicherheit aller<strong>der</strong>artigen Rechnungen aufdrängen muss.Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch eine korrekte Modellrechung <strong>der</strong> in § 146Abs. 1 E beschriebenen Art bei manchen Versicherungsnehmern den falschen Eindruck erweckt,sie könnten sich auf Versicherungsleistungen in <strong>der</strong> so berechneten Höhe verlassen.Deswegen soll <strong>der</strong> Versicherer verpflichtet werden, mit <strong>der</strong> Modellrechnung die in § 146 Abs.3 E vorgesehen Erläuterungen zu verbinden.1.3.2.1.5.4 Informationen während <strong>der</strong> VertragslaufzeitBei Verträgen mit Überschussbeteiligung unterrichten heute schon viele, aber nicht alle Versichererden Versicherungsnehmer während <strong>der</strong> Vertragslaufzeit jährlich über die Entwick-

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