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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 122 -Solche Beispielrechnungen sind in einem beson<strong>der</strong>en Maße missbrauchsanfällig. Auchwenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer deutlich über <strong>der</strong>en Unverbindlichkeit aufgeklärt wird, kanner sie als eine sachverständige Prognose ansehen, die sie aber in Wirklichkeit nicht sind. Esgibt keine verlässlichen Prognosen über die Kapitalmarktentwicklung für einen Zeitraum vonmehr als 20 Jahren; es ist auch nicht einmal wahrscheinlich, dass in <strong>der</strong> Vergangenheit erzielteRenditen in einem <strong>der</strong>art langen zukünftigen Zeitraum wie<strong>der</strong>um erzielbar sein werden.Rückschlüsse von dem Renditeergebnis eines Unternehmens in <strong>der</strong> Vergangenheit auf <strong>des</strong>senzukünftige Ergebnisse sind unsicher, manchmal sogar irreführend, wenn die Ergebnissein <strong>der</strong> Vergangenheit durch einen bewussten Verzicht auf Reservenbildung o<strong>der</strong> sogar durchReservenauflösung ermöglicht worden sind.Trotzdem kann <strong>der</strong> Gesetzgeber nicht alle Beispielrechnungen verbieten. Immerhin ist esdenkbar, eine Beispielrechnung so zu konzipieren, dass dem Versicherungsnehmer verwertbareAnhaltspunkte für die mögliche zukünftige Leistung über die garantierte Versicherungsleistunghinaus gegeben werden. Die Versicherungsaufsicht hat zwar den Standpunktvertreten, alle über einen kurzen Zeitraum von wenigen Jahren hinausgehenden Angaben<strong>zur</strong> Überschussbeteiligung seien unzulässig (BAV-Rundschreiben R 2/2000, VerBAV 2000,Seite 252); sie hat diesen Standpunkt aber in <strong>der</strong> Praxis nicht durchgesetzt.Es wäre allerdings vorzuziehen, wenn die Versicherer auf die bisher bekannt gewordenenBeispielrechnungen und vergleichbare Angaben ganz verzichten würden. Da aber nicht alleVersicherer dazu bereit sind und sie auch nicht <strong>zur</strong> vollständigen Aufgabe <strong>der</strong> bisherigenPraxis gezwungen werden können, sollen sie zumin<strong>des</strong>t immer dann, wenn sie - von sichaus o<strong>der</strong> auf Nachfrage <strong>des</strong> Interessenten - bezifferte Angaben über die mögliche Auswirkung<strong>der</strong> Überschussbeteiligung auf die tatsächliche Gesamtleistung machen, dem betreffendenVersicherungsnehmer eine normierte Modellrechnung übergeben. Dabei soll diemögliche Ablaufleistung <strong>des</strong> Vertrags unter Zugrundelegung <strong>der</strong> Rechnungsgrundlagen fürdie Prämienkalkulation mit drei verschiedenen Zinssätzen dargestellt werden. Auch dann istzwar eine Fehlinformation <strong>des</strong> Versicherungsnehmers durch zusätzliche unternehmensindividuelleBeispielrechnungen und Prognoseangaben nicht ausgeschlossen, aber er hat wenigstenseine vertretbare Berechnung <strong>der</strong> möglichen Entwicklung <strong>der</strong> Ablaufleistung, <strong>der</strong>wichtigsten Versicherungsleistung; dabei wird diese Berechnung von allen Versicherern aufeinheitlichen und vertretbaren Zinsgrundlagen zu erstellen sein.Als mittlerer Zinssatz für die Modellrechnung wird <strong>der</strong> jeweils geltende Höchstrechnungszinssatzmultipliziert mit dem Faktor 1,67 vorgesehen. Damit wird als Ausgangspunkt <strong>der</strong>jenigeZinssatz gewählt, <strong>der</strong> jeweils durch Verordnung bereits festgelegt ist und nur in größe-

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